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Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
4Tatbestand
5Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhaltungskosten für eine in ihrem Eigentum stehende Privatstraße geltend.
6Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück ….., Flur ….. der Gemarkung …….. Dieses Grundstück trug zuvor die Bezeichnung ……. Teil dieses Grundstückes ist eine Privatstraße, auf der zu Gunsten der angrenzenden Grundstücke des Beklagten mit den Flurbezeichnungen …. und …. eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes eingetragen ist. Auf dem Grundstück des Beklagten mit der Bezeichnung … betreibt ein Pächter des Beklagten einen Lebensmittelmarkt sowie ein Bowling-Center. Das Flurstück ….. wird als Kundenparkplatz genutzt.
7Die Zufahrt bzw. der Zugang zur gewerblich genutzten Immobilie sowie zum Parkplatz ist aus westlicher Richtung über die …. bzw. die Straße .. .., hier das ursprüngliche Flurstück .. möglich. Aus dieser Fahrtrichtung gesehen schließt sich das ursprüngliche Flurstück … unmittelbar an das Flurstück …. an. Die Weiterfahrt auf das Flurstück …. ist jedoch durch Verkehrszeichen entsprechend 260 (Anlage 2 zur StVO) verboten. Aus östlicher Richtung ist die Zufahrt zur Privatstraße der Klägerin möglich. Aus dieser Fahrtrichtung ist kein entsprechendes Verkehrsschild aufgestellt, sondern nur das Zeichen entsprechend 325.1 der Anlage 3 zur StVO (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereiches).
8Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die Pläne Blatt 79 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Paderborn 55 C 213/06 sowie Blatt 28 d.A., auf das Luftbild Bl. 168 d.A. sowie die Lichtbilder Bl. 225 d.A. verwiesen.
9Die Parteien streiten nunmehr darum, ob der Beklagte oder die Kunden des Lebensmittelmarktes die Privatstraße der Klägerin in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise nutzen und diese Nutzung den Beklagten dazu verpflichtet, anteilig für die Unterhaltskosten für die Straße aufzukommen.
10In dem Prozess des Amtsgerichts Paderborn 55 C 213/06 des Amtsgerichts Paderborn hat die Klägerin den Beklagten auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 2001 bis 2006 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat in diesem Rechtsstreit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.03.2007 erklärt, dass er die streitgegenständliche Straße weder nutze noch deren Nutzung irgendjemandem nahelege. Er verwies darauf, dass die Straße als Privatstraße, die dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist, gekennzeichnet sei.
11Nachdem das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des vorbezeichneten Zeitraumes abgewiesen und zur Begründung ausgeführt hatte, die Klägerin habe eine entsprechende Nutzung durch den Beklagten bzw. seine Kunden nicht nach Art und Umfang hinreichend substantiiert dargelegt, wies die entscheidende Kammer die hiergegen eingelegte Berufung zurück.
12Nunmehr macht die Klägerin Zahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2007 geltend und beruft sich wegen der tatsächlichen Nutzung durch den Beklagten und die Kunden der von ihm verpachteten Immobilie auf ein Privatgutachten des Sachverständigen ……., wonach die durch die Gewerbeimmobilie verursachte Nutzung der Straße bezüglich der Kraftfahrzeuge mehr als 50 % und bezüglich der Radfahrer und Fußgänger ca. 90 % ausmache.
13Die Klägerin macht Unterhaltskosten für Straßenreinigung, Winterdienst, Pflege der Pflanzkübel in Höhe von 1.702,04 EUR und für eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 613,00 EUR geltend. Hiervon verlangt sie vom Beklagten 70 %, mithin 1.620,53 EUR. Sie beruft sich auf die Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 2005, S. 894, wonach auch bei einer Nutzung durch den Eigentümer eine Verpflichtung des Grunddienstbarkeitsberechtigten zur anteiligen Tragung der Unterhaltskosten gegeben sei.
14Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.620,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte ist der Auffassung, nicht Halter der streitgegenständlichen Straße zu sein. Er nutze die Privatstraße nicht und übe das ihm zustehende Wegerecht nicht aus. Er habe auch die Kunden der von ihm verpachteten Gewerbeimmobilie nicht zur Nutzung veranlasst. Soweit sie sich über das vorhandene Verbotsschild hinwegsetzen, sei ihm dies nicht zuzurechnen. Soweit die Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Privatstraße von Durchgangsverkehr freihalten wolle, sei allein sie selbst gehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Nur sie selbst sei auch in der Lage dazu, beispielsweise durch Einrichtung einer Schrankenanlage.
19Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 1020 BGB auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH nicht bestehe, da die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht substantiiert vorgetragen worden seien. Die pauschale Behauptung, es herrsche zu 70 % Durchgangsverkehr auf der Straße, reiche auch unter Bezugnahme auf das Privatgutachten nicht aus.
20Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,
21unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.620,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24II.
25Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgemäß begründet worden.
26Sie bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg.
27Ein allein auf § 1020 BGB gestützter Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf anteilige Übernahme der Unterhaltungskosten der in ihrem Eigentum stehenden Straße setzt – auch unter Berücksichtigung der veränderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2005, Seite 894 – voraus, dass der Beklagte als Halter dieser Anlage i.S.d. § 1020 BGB anzusehen ist. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BGH a.a.O., Staudinger-Meyer § 1020 Rdn. 13, MüKo Jost § 1020 Rdn. 10) ist das Halten einer Anlage jedoch nicht immer schon dann anzunehmen, wenn aufgrund einer Grunddienstbarkeit die Berechtigung hierzu besteht. Ein Halten ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Berechtigte die Anlage nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse für die Zwecke und in Ausübung der Dienstbarkeit verwendet. Allein der tatsächliche Zustand ist maßgeblich. Das Halten der Anlage ist demgegenüber beendet, wenn der Berechtigte ihre Verwendung zum Zwecke der Dienstbarkeit nach außen erkennbar aufgibt. Eine Dereliktion der Anlage ist unerheblich, da der Begriff des Haltens weder Eigentum noch Besitz voraussetzt.
28Nach den vorstehenden Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, war der Beklagte nicht als Halter der im Eigentum der Klägerin stehenden Privatstraße anzusehen. Nach dem Sachvortrag beider Parteien sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergäbe, der Beklagte habe die Privatstraße selbst genutzt oder die Nutzung durch Dritte in zurechenbarer Weise veranlasst und die Straße deshalb im Rechtssinn verwendet.
29Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte – soweit ersichtlich von Beginn der Auseinandersetzung an, spätestens aber seit dem Schriftsatz vom 20.03.2007 – eine tatsächliche Nutzung bzw. die Veranlassung hierzu in Abrede gestellt hat. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Privatstraße – zumindest aus der Blickrichtung der Immobilien des Beklagten – mit einem Verbotsschild versehen war und der Beklagte hiergegen auch zu keiner Zeit Einwendungen erhoben, das ausgesprochene Nutzungsverbot im Ergebnis hingenommen hat. Stets hat er sich mit der Schließung der Straße einverstanden erklärt.
30Unter Berücksichtigung dieser Umstände war weder aus Sicht der Klägerin noch aus der Sicht eines objektiven Dritten von der Nutzung der Straße für die Zwecke der Dienstbarkeit auszugehen.
31Die Rechtsauffassung der Klägerin, der Beklagte müsse sich eine etwaige, umfangreiche tatsächliche Nutzung der Straße durch Kunden des auf seinem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts selbst dann zurechnen lassen, wenn die Kunden einem ausgeschilderten Verbot zuwiderhandeln, geht fehl. Zutreffend wäre dies allenfalls dann, wenn es dem Beklagten durch im Bereich des Zumutbaren liegende Maßnahmen möglich wäre, das Passieren der Privatstraße zu verhindern. Solche Maßnahmen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. Der Beklagte ist insbesondere nicht berechtigt, im öffentlichen Straßenraum oder auf dem Privatgrundstück der Klägerin Schrankenanlagen oder Verbotsschilder anzubringen. Berechtigt hierzu wäre allein die Klägerin. Insoweit ist für die Kammer nicht recht einsichtig, warum die Klägerin ihr mögliche Maßnahmen, den Durchgangsverkehr fernzuhalten, nicht trifft. Insbesondere hätte sich aus Sicht der Kammer aufgedrängt, ein entsprechendes Verbotsschild wie aus westlicher Richtung auch aus östlicher Richtung anzubringen. Ob darüber hinaus weitere Maßnahmen geboten bzw. erfolgsversprechend wären, obliegt allein der Einschätzung der Klägerin.
32Entgegen ihrer Auffassung ist sie auch nicht durch das Wegerecht des Beklagten an der Durchführung solcher Maßnahmen gehindert. Denn der Beklagte hat –wie ausgeführt – stets erklärt, auf die Ausübung des Wegerechts keinen Wert zu legen. Er hat die Klägerin sogar ausdrücklich aufgefordert, die Privatstraße gegen die unbefugte Nutzung von Passanten zu sichern. Soweit die Klägerin gleichwohl entsprechende Vorkehrungen nicht trifft, schließt die Kammer hieraus, dass es ihr weniger auf die Verhinderung der Nutzung ankommt, als auf eine anteilige Kostenübernahme der ihr selbst genehmen Gestaltung der Privatstraße.
33Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch unter keinem Gesichtspunkt als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB dar. Ein widersprüchliches Verhalten wäre zumindest im Ansatz jedenfalls dann denkbar, wenn der Beklagte einerseits erklärte, die Grunddienstbarkeit nicht ausüben zu wollen, andererseits aber eine für ihn wirtschaftlich vorteilhalte Nutzung durch Dritte hinnähme. Ein solches Verhalten wäre jedoch nur dann als treuwidrig anzusehen, wenn es dem Beklagten durch zumutbare Maßnahmen möglich wäre, den Kundenverkehr zu lenken. Solche Möglichkeiten sieht die Kammer – wie ausgeführt – nicht.
34Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht deswegen als widersprüchlich anzusehen, weil er einerseits erklärt, das Wegerecht "lediglich derzeit" nicht ausüben zu wollen, sich andererseits aber einer endgültigen Aufgabe und Löschung der Grunddienstbarkeit widersetzt. Vielmehr ist es dem Berechtigten einer Grunddienstbarkeit vielmehr zuzubilligen, entweder das Halten einer Anlage nach außen erkennbar aufzugeben – oder aber gemäß § 875 BGB die Grunddienstbarkeit insgesamt aufzugeben. § 1020 Abs. 2 BGB enthält keine Verpflichtung, die Anlage auch zu halten (Staudinger-Meyer, § 1020, Rdn. 14, MüKo – Jost, § 1020 Rdn. 10).
35Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten vermochte die Kammer insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht zu erkennen, dass jederzeit Änderungen in den Verhältnissen eintreten können, die aus Sicht des Beklagten die Ausübung des Wegerechtes wieder sinnvoll oder geboten erscheinen lassen. Denkbar wäre insbesondere, dass die bisher nutzbare Zufahrt des Kundenparkplatzes über die …. etwa aufgrund einer Baustelle oder ähnlicher Umstände erschwert oder unmöglich gemacht wird und der Beklagte von den ihm eingeräumten Wegerecht kurzzeitig oder dauerhaft abhängig wäre. Mit der Position, die Dienstbarkeit nicht aufgeben, nur derzeit nicht in Anspruch nehmen zu wollen, verfolgt der Beklagte mithin billigenswerte und legitime Interessen.
36Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
38Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
39….… …….. …….