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Die Be¬ru¬fung der Beklagten ge¬gen das am 14.04.2010 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Paderborn (50 C 99/10)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Beklagten auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 1.042,04 EUR fest¬ge¬setzt.
(Gründe
2Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Da die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 14.04.2010 mit Schreiben vom 29.04.2010, eingegangen am 05.05.2010, selbst und innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat, war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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