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Landgericht Paderborn, 5 T 329/08

Datum:
24.02.2009
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 329/08
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2009:0224.5T329.08.00
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.08.2008 wird abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag auftragsgemäß durchzuführen, nämlich Beauftragte der Klägerin bei der Vornahme der nach dem zu vollstreckenden Titel zu duldenden Handlung zu begleiten und ggf. auftretenden Widerstand des Schuldners zu beseitigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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