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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2009 abzüglich am 24.03.2009 gezahlter 2500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1401,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die dieser zukünftig durch den Vorfall vom 14.08.2008 auf dem Gelände des Reitstalls ….., entstehen werden, soweit nicht Schadensersatzansprüche bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 434,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 18 %, die Beklagte 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Abänderung des Beschlusses aus der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009 auf 8.401,73 Euro festgesetzt.
Tatbestand
2Die am …… geborene Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem Reitunfall vom 14.08.2008 in Paderborn geltend.
3Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin des Pferdes "….", die Mutter der Klägerin besitzt ein Pferd namens "…..". Beide Pferde sind im Reitstall …, …. untergebracht. Seit etwa 2 Jahren besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin gehend, dass in den Sommermonaten von jeweils einer Partei die Pferde auf die Weide gebracht und von der anderen Partei wieder herunter geführt werden. Die Klägerin reitet seit mehreren Jahren und ist im Besitz des "Basispass Pferdekunde" der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Am Nachmittag des 14.08.2008 holte die Klägerin die Pferde absprachegemäß von der Weide. Sie führte die Pferde zunächst vor das Stallgebäude, vor dem sich eine Eisenstange befindet, an dem die Pferde angebunden werden können. Die Klägerin beabsichtigte das Pferd der Beklagten mit einem sog. "Panikknoten" an der Stange anzubinden. Dabei handelt es sich um einen besonderen Sicherheitsknoten, der im Rahmen des Erwerbs des Reitabzeichens gelehrt wird. Der Knoten zeichnet sich dadurch aus, dass das Pferd fest angebunden ist. Der Knoten lässt sich jedoch im Bedarfsfalle durch das Ziehen des Stricks am unteren Ende sofort öffnen. Für die Bildung eines solchen Knotens ist eine mehrfache Schlaufenbildung erforderlich. Die Klägerin ist grundsätzlich mit der Anfertigung dieses Knotens vertraut. Als die Klägerin das Pferd "…." an der Eisenstange festbinden wollte, scheute die Stute und riss den Kopf hoch. Dadurch zog sich der Strick um den linken Mittelfinger der Klägerin zusammen. In Höhe des Mittelgliedes wurde der Finger ausgerissen. Durch das Unfallereignis verlor die Klägerin endgültig das obere Glied des linken Mittelfingers. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 14.08.2008 bis zum 24.08.2008 in stationärer Behandlung des … … in …. Im Anschluss musste sich die Klägerin mehrfach ambulant im ….. vorstellen, seit dem 04.02.2009 ist die Behandlung beendet. Die Klägerin erhielt nachfolgend eine Fingerprothese. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 1819,65 €, von denen die Klägerin im Wege der Selbstbeteiligung 1125,00 € selber aufbringen musste. Mit Schreiben vom 27.02.2009 wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Regulierung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 09.03.2009 aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten geht von einem Mitverschulden der Klägerin aus und zahlte daher am 24.03.2009 auf das geltend gemachte Schmerzensgeld einen Betrag von 2500,00 € sowie auf materielle Schäden einen Betrag von 1145,54 €. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund der erlittenen Verletzung ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 7500,00 € zu. Sie behauptet, es sei der Anfall weiterer Kosten zu erwarten, da sie wegen der noch nicht abgeschlossenen Wachstumsphase und des zu erwartenden Verschleißes etwa alle 2 Jahre eine neue Prothese benötigen werde.
4Die Klägerin hat ursprünglich u.a. angekündigt, die Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € in Anspruch nehmen zu wollen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage wegen der vorgerichtlichen Kosten teilweise zurückgenommen.
5Die Klägerin beantragt nunmehr,
6Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nur ein einzelnes Pferd von der Weide habe führen dürfen. Sie habe die Pferde auch nicht nebeneinander stehen lassen oder anbinden dürfen. Das Pferd "…" habe auf die Stute "…" unruhig reagiert. Ferner sei die Verletzung der Klägerin nur darauf zurückzuführen, dass diese den Panikknoten falsch ausgeführt habe. Sie habe sich den Strick beim Binden des Knotens um den Finger gewickelt. Bei einer richtigen Ausführung des Knotens sei es überhaupt nicht erforderlich mit den Fingern durch die Schlaufe zu fassen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin ….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 3.500,00 € sowie auf Leistung des materiellen Schadenersatzes in Höhe von weiteren 1.401,73 € aus § 833 BGB.
15Unstreitig hat die Klägerin durch das Ereignis vom 14.08.2008 eine Körperverletzung erlitten, die durch das Pferd der Beklagten verursacht wurden ist. Die Klägerin verlor dabei das obere Glied ihres linken Mittelfingers, dadurch, dass sie beim Binden eines sogenannten "Panikknotens" mit dem linken Mittelfinger in eine Schlaufe des Stricks geriet. Als die Stute "…" unvermittelt den Kopf zurückwarf, zog sich der Strick zusammen und strangulierte den Finger der Klägerin. Mit dem für die Verletzung der Klägerin ursächlichen Scheuen des Pferdes hat sich die spezifische Tiergefahr in dem Schadensereignis verwirklicht. Die Beklagte ist nicht deshalb von der Haftung befreit, weil sich die Klägerin freiwillig der von der Stute "…" ausgehenden Tiergefahr ausgesetzt hat. Ein derartige Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn die Gefahr im eigenen Interesse übernommen wird (Paland, BGB, § 833 BGB, Rdnr. 8). Ein derartiger Haftungsausschluss durch die eigenverantwortliche Übernahme des Tieres ist vorliegend nicht ersichtlich. Dementsprechend hat die Haftpflicht- versicherung der Beklagten dem Grunde nach ihre Einstandspflicht akzeptiert und auf die geltend gemachten Schadenersatzpositionen der Klägerin anteilige Zahlungen geleistet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 833, 253 Abs. 2 BGB in einer Höhe von insgesamt 6.000,00 €. Dabei handelt es sich um den Betrag, der zur Kompensation des erlittenen Körperschadens der Klägerin angemessen ist.
17Das Gericht hält zunächst angesichts der Verletzung der Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 € auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zu vergleichbaren Fällen für erforderlich. Das Gericht orientiert sich dabei an einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 10.08.2001 (13 O 284/08), in der für die erforderliche Amputation des Endgliedes des linken Zeigefingers ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zugesprochen wurde.
18Bei der Bemessung der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die Klägerin durch den Verlust des oberen Gliedes des linken Mittelfingers einen dauerhaften Schaden davon getragen hat, der die Klägerin das ganze Leben lang körperlich aber auch psychisch beeinträchtigten wird. Auch der teilweise Verlust eines Körpergliedes stellt eine massive psychische Belastung dar. Zudem wird die Klägerin durch die Verstümmelung des Mittelfingers fortwährend an das Unfallereignis vom 14.08.2008 erinnert. Darüber hinaus bleibt es dauerhaft bei einer körperlichen Entstellung der Klägerin, die nur durch das ständige Tragen einer Prothese kaschiert werden kann. Die Klägerin wird außerdem dauerhaft durch das Unfallereignis beeinträchtigt und eingeschränkt sein. Ferner wird eine regelmäßige Erneuerung der Fingerprothese erforderlich sein, so dass die Klägerin ihr Leben lang in regelmäßigen Abständen eine erneute Anpassung der Prothese vornehmen lassen muss.
19Die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes ist aber ausreichend, um die erlittenen Verletzungsfolgen auszugleichen. Bei der Begrenzung des Schmerzensgeldanspruches war zu berücksichtigen, dass der Anspruch der Klägerin auf einer reinen Gefährdungshaftung der Beklagten beruht und es daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darum geht, ein Verhalten der Beklagten zu sanktionieren. Soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € für angemessen hält, ist darauf zu verweisen, dass Schmerzensgeld in diesen Größenordnung entweder für gravierendere Verletzungen zugesprochen werden und/oder schuldhaftes Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen war.
20Eine Reduzierung des zu zahlenden Schmerzensgeldes aufgrund eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Klägerin gem. § 254 BGB kommt nicht in Betracht.
21Zu einer Anspruchskürzung können nur Umstände führen, die das Gericht bei der Entscheidung als feststehend zugrunde legen kann und die sich im konkreten Unfallgeschehen ausgewirkt haben.
22Soweit die Beklagte darauf verweist, es sei fahrlässig, gleichzeitig mehrere Pferde von der Weide zu führen, kann die Pflichtwidrigkeit eines solchen Verhaltens zwar unterstellt werden, eine derartige Pflichtwidrigkeit hat sich aber in dem konkreten Schadensereignis nicht ausgewirkt. Der Schaden ist eingetreten, als die Klägerin das Pferd der Beklagten fest binden wollte. Dass sie zuvor zwei Pferde geführt hatte, hat das konkrete Schadenereignis nicht beeinflusst.
23Dahin stehen kann auch, ob das Beieinanderstehen der Pferde für sich genommen eine Pflichtwidrigkeit bedeutet, da nicht ersichtlich ist, dass die Nähe der Stute "…." auf das Verhalten des Pferdes der Beklagten Einfluss genommen hat. Ein konkreter Sachvortrag hierzu findet sich bereits in den Schriftsätzen der Beklagten nicht. Darüber hinaus hat die Einvernahme der Zeugin … ergeben, dass dem Scheuen des Pferdes "…" kein besonderes Ereignis voraus gegangen sei. Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang eine nähere Sachaufklärung durch ein Sachverständigengutachten beantragt, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen.
24Das Unfallereignis vom 14.08.2008 wurde durch eine einmalige und nicht zu wiederholende Reaktion der Stute "…" ausgelöst. Weshalb das Pferd an diesem Tag und zu diesem Zeitpunkt gescheut hat steht nicht fest und kann auch durch ein Sachverständigengutachten im Nachhinein nicht geklärt werden.
25Der Klägerin kann aber auch kein Mitverschulden an dem Schadensereignis angelastet werden durch ein unrichtiges Anfertigen des sogenannten "Panikknotens".
26Das Behaupten der Beklagten, die Klägerin habe sich den Strick vor bzw. bei dem Anbinden des Pferdes um den Finger gewickelt, lies sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigen. Die Zeugin … bekundet, dass sie lediglich beobachtet habe, wie die Klägerin dabei gewesen sei, die Stute "…" anzubinden. Sie habe gesehen, wie die Stute den Kopf zurückgeworfen habe und habe daraufhin die Klägerin schreien hören. Die in diesem Zusammenhang missverständlichen Angaben in ihrer schriftlichen Zeugenaussage gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten führt die Zeugin auf ihre ungenaue und unüberlegte Ausdrucksweise zurück. Auch auf mehrfaches Befragen blieb die Zeugin dabei, dass sie nicht gesehen habe, dass sich die Klägerin den Strick um den Finger gewickelt hatte.
27Ein Mitverschulden der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie bei der Anfertigung des Panikknotens verletzt worden ist. Die Amputation des oberen Gliedes des Mittelfingers ist kein Indiz dafür, dass der Panikknoten von der Klägerin falsch ausgeführt worden ist. Soweit die Beklagtenseite behauptet, man könne den Knoten auch so ausführen, dass sich auch nicht für den Bruchteil einer Sekunde ein Finger in einer Schlaufe befindet, mag dies zwar als theoretisch richtig unterstellt werden, doch überspannt dies die Anforderungen an der richtigen und pflichtgemäßen Anfertigung des Panikknotens. Die Zeugin … hat in der mündlichen Verhandlung die Anfertigung des Knotens demonstriert, dabei war unschwer zu erkennen, dass sich beim Durchschieben des Strickes durch die Schlaufen immer wieder kurzzeitig die Finger innerhalb des Schlaufenrings befanden. Dabei hat die Zeugin … erklärt, dass sie den Panikknoten stets so anfertigen würde und nicht vermeiden könne, mit einem oder mehreren durch die Schlaufen des Strickes zu greifen. Dass bei der Anfertigung des Panikknotens ein Greifen in die oder durch die Schlaufen unbedingt vermieden werden muss, ergibt sich im übrigen auch nicht aus den von der Beklagtenseite mit der Klageerwiderung überreichten Skizzen und Beschreibungen "brauchbarer Knoten", Bl. 43 ff. der Akten. Dort ist das korrekte Binden des Panikknotens wie folgt beschrieben:"...lege das lose Seilende darüber, so dass eine Acht entsteht ... lege das lose Seilende über den Strick der zum Halfter führt und ziehe ihn unter der unteren Schlaufe durch... schiebe das Seilende durch die selbe Schlaufe wieder zurück, so dass wie auf dem Bild links eine kleine Schlaufe entsteht." Ein Hinweis darauf, keinesfalls mit den Fingern durch die Schlaufe zu greifen ist in der Anleitung nicht vorhanden.
28Vor diesem Hintergrund ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei der Anfertigung des Knotens sorgfaltswidrig oder fahrlässig gehandelt hat. Das Gericht sah sich deshalb auch nicht veranlasst dem weiteren Beweisantritt der Beklagtenseite in Form eines Sachverständigengutachtens nachzugehen.
29Die Klägerin hat desweiteren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihr bisher entstandenen materiellen Schadens in voller Höhe aus §§ 833, 249 BGB. Hier sind zunächst zu ersetzen die restlichen Beträge aus den Selbstbeteiligungskosten für die Fingerprothese in Höhe von 562,50 €, für die Physiotherapie in Höhe von 97,50 € sowie die Zuzahlungskosten der "…." von 0,53 €. Desweiteren ist die allgemeine Auslagenpauschale in voller Höhe zu ersetzen, so dass die Beklagte die Zahlung von weiteren 12,50 € schuldet.
30Darüber hinaus schuldet die Beklagte Ersatz für die entstandenen Fahrtkosten aufgrund der Anpassung und der Abholung der Prothese in Höhe von noch 577,50 € sowie für die Besuchskosten der Eltern der Klägerin und die Fahrtkosten zur ambulanten Nachbehandlung in Höhe von 58,80 €.
31Zunächst setzt das Gericht pro Entfernungskilometer 0,30 € als ersatzfähige Aufwendung an. Dies entspricht dem Satz, der in der Rechtsprechung derzeit üblicherweise für die Ermittlung von Fahrtkosten zu Grunde gelegt wird. Unstreitig hat die Klägerin mit ihren Eltern für das Anpassen und Abholen der Fingerprothese insgesamt 6 Autofahrten bzw. 3.500 km zurücklegen müssen. Daraus errechnet sich ein ersatzfähiger Betrag von insgesamt 1.050,00 €, auf den die Beklagte 472,50 € gezahlt hat, so dass noch ein weiterer Betrag von 577,50 € zur Ausgleichung offen steht.
32Desweiteren hat die Beklagte die Fahrtkosten für 7 Fahrten zu Terminen im Zuge der ambulanten Nachbehandlung á 28 km in Höhe von 58,80 € zu ersetzen. Dass die Nachbehandlungstermine am 25.08.2008, 27.08.2008, 29.08.2008, 01.09.2008, 05.09.2008, 12.09.2008 und 04.02.2009 statt gefunden haben, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.
33Die Beklagte hat ebenfalls unstreitig gestellt, dass die Klägerin während des 11 tägigen stationären Krankenhausaufenthaltes täglich Besuch von ihren Eltern erhalten hat. Hier sind Fahrtkosten für 11 Besuchstage á 28 km x 0,30 € gleich 92,40 € zu ersetzen. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit täglicher Besuche der Eltern bestreitet, geht das Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung und eigener Anschauung davon aus, dass die täglichen Besuche der Eltern am Krankenbett der Klägerin erforderlich waren. Das Gericht geht davon aus, dass das Unfallereignis vom 14.08.2008 für die Klägerin ein traumatisches Erlebnis gewesen ist und sie insbesondere in der Zeit nach dem Unfall dringend auf psychische Unterstützung ihrer Familie angewiesen war.
34Die auf das Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderung ausgeurteilten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
35Die Haftpflichtversicherung der Beklagten war mit Schreiben vom 27.02.2009 unter Fristsetzung zum 09.03.2009 aufgefordert worden, Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 2.547,27 € an die Klägerin zu zahlen. Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten nach Fristablauf lediglich teilweise an die Klägerin geleistet hat und sich die Beklagte vorgerichtlich von ihrer Haftpflichtversicherung hat vertreten lassen, befindet sie sich seit Fristablauf in Zahlungsverzug.
36Darüber hinaus war auf Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das Unfallereignis vom 14.08.2008 künftig entstehen werden.
37Für diesen Antrag besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO da die Klägerin nachvollziehbar dargetan hat, dass aufgrund ihrer fortschreitenden Wachstums und des zu erwartenden Verschleißes der Fingerprothese auch für die Zukunft zumindest die Anpassung und Anfertigung neuer Prothesen erforderlich seien werden. Der immaterielle Vorbehalt rechtfertigt sich dadurch, dass aufgrund der langfristig erforderlichen Unfallnachsorge nicht abzusehen ist, ob der Klägerin – etwa durch Reaktionen auf die Prothese oder durch psychische Belastungen – weitere Schäden entstehen.
38In der Sache gründet der Feststellungsantrag auf die Ersatzverpflichtung der Beklagten aus §§ 833, 249, 253 Abs.2 BGB.
39Letztendlich hat die Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 833, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 434,70 €. Wegen der Schadenshöhe verweist das Gericht auf die Darlegungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 22.07.2009. Die Kosten für die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind als Rechtsverfolgungskosten nach dem Schadenereignis vom 14.08.2008 gem. § 249 BGB erstattungsfähig.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme im Bezug auf die Nebenforderungen hat sich dabei gem. § 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG nicht auf die Kostenentscheidung ausgewirkt.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40 GKG. Dabei war der Streitwert aus dem Beschluss aus der mündlichen Verhandlung auf den nunmehr festgesetzten Streitwert zu korrigieren. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht versehentlich den Gegenstand der vorgerichtlichen Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu Grunde gelegt.
43………
44Richterin am Amtsgericht