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Landgericht Paderborn, 1 S 2/08

Datum:
05.03.2009
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 2/08
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2009:0305.1S2.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts …….. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2) 1.168,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 2) zu 7 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 93 % der Kläger selbst und 7 % der Beklagte zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 8 % der Beklagte zu 2) selbst und 92 % der Kläger.

Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient zu 93 % selbst, zu 7 % werden sie dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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