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Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Lippstadt wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
2Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € nicht übersteigt.
3Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 28.1.2008 zur Streitwert- festsetzung verwiesen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 12.02.2008 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der von der Kammer angesetzte Abschlag ist bei der hier vorliegenden Konstellation angemessen. Die weiteren Ausführungen und Berechnungen der Berufungsklägerin zu bisher nicht gezahlten zwölf Monatsbeiträgen verkennen, dass diese zum Teil bereits mit dem bezifferten Klageantrag zu 1) tituliert worden sind und daher bei der Ermittlung des Wertes des Klageantrages zu 2) nicht zu berücksichtigen sind.
4Somit hat es bei der Festsetzung von 195,00 € für den Klageantrag zu 2) zu verbleiben, so dass der gesamte Beschwerdegegenstandswert nur 507,00 € beträgt.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.