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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.854,96 € (i.W.: sechsundfünfzigtausendachthundertvierundfünfzig 96/100 Euro) zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin belieferte die Beklagte in der Vergangenheit mit Baustoffen. Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin zunächst den Ausgleich einer Restkaufpreisforderung, der sich nach Abzug einer Gutschrift, einer Zahlung und einer Bonusrückvergütung im Ausgangspunkt unstreitig auf 80.762,82 € beläuft. Des Weiteren begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Zahlung von 2.841,93 € für ausgerechnete Zinsen, von 7,50 € für Mahnkosten und von 830,05 € für vorgerichtliche Anwaltskosten.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an sie
580.762,82 € Hauptforderung
62.841,93 € ausgerechnete Zinsen
77,50 € Mahnkosten
8830,05 € vorgerichtliche Anwaltskosten
9zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung seit dem 9. Februar 2007 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Abwehr ihrer Inanspruchnahme wendet die Beklagte lediglich ein, dass die Klägerin für das Bauvorhaben Zimbo falsche Sandwichpaneelen geliefert habe. Bei den gelieferten Sandwichpaneelen für dieses Bauvorhaben habe es auch unzulässige Farbabweichungen gegeben.
13Diese Mängel seien alsbald gerügt worden. Des Weiteren sei man sich bei einer Besprechung in der zweiten Februarwoche des Jahres 2007 einig geworden, dass wegen der Mängel ein Einbehalt von 23.907,86 € gemacht wird.
14Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Der Rechtsstreit ist teilweise zur Endentscheidung reif. Gemäß § 301 Abs. 1 ZPO musste ein Teilurteil ergehen. In Höhe von 56.854,96 € ist die aus § 433 BGB resultierende Kaufpreisforderung der Klägerin nämlich außer Streit. Darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Hauptforderung auf Grund einer Absprache 23.907,86 € abzuziehen, wird demnächst nach Beweisaufnahme zu befinden sein. Auch über die Nebenforderungen der Klägerin ist demnächst zu erkennen.
17Die Entscheidung zur Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.
18D H I