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Landgericht Paderborn, 4 O 551/05

Datum:
29.08.2007
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 551/05
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2007:0829.4O551.05.00
 
Tenor:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.250,00 € (i. W. eintausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2005 zu zahlen, ferner ein Schmerzensgeld von noch 5.100,00 € (i. W. fünftausendeinhundert Euro).

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten vom 19.10.2005 an allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.12.2004 in Paderborn, Borchener Straße, erleidet, soweit die Forderungen nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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