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Landgericht Paderborn, 5 T 412/05

Datum:
02.12.2005
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 T 412/05
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2005:1202.5T412.05.00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 26.09.2005 als unbegründet abgelehnt wird.

Die Schuldnerin trägt nach einem Wert von 2.365,38 € die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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