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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerin fordert vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes, den sie am … auf dem Radweg entlang der L 822 zwischen Sudhagen und Hagen erlitten hat.
3Am Unfalltage befuhr die Klägerin mit ihrem Bekannten, den Zeugen I, von Sudhagen kommenden den parallel zur L 822 verlaufenden Radweg, der von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt und zum Teil von Linden gesäumt ist. Der Fahrradweg weist an verschiedenen Stellen infolge des Wurzelwachstums der Lindenbäume Verwerfungen unterschiedlichen Ausmaßes auf.
4Die Klägerin behauptet, sie sei beim Überfahren einer solchen Verwerfung, die sich quer über die ganze Breite des Radweges hingezogen habe, zu Fall gekommen und habe sich dabei verletzt. Sie trug einen Bruch des kleinen Fingers sowie eine Muskelverletzung an der rechten Schulter davon. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird Bezug genommen auf die Berichte des W-Krankenhauses vom 05.10.2004 und 28.02.2005. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land habe im fraglichen Bereich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie sei mit dem Fahrrad von der Aufwölbung abgerutscht auf die Bankette und sei dann gestürzt.
5Sie behauptet weiter, an der fraglichen Stelle sei es bereits mehrfach zu Radfahrunfällen gekommen.
6Sie verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 66,50 €.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2005 sowie das beklagte Land weiter zu verurteilen, an sie materiellen Schadensersatz in Höhe von 66,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.
9Das beklagte Land beantragt,die Klage abzuweisen.
10Es behauptet, noch 10 Tage vor dem Sturz sei der Radweg kontrolliert worden. Besonderheiten seien dabei nicht aufgefallen. Mit Wurzelaufbrüchen hätte die Klägerin rechnen müssen. Die nachträgliche Ausbesserung des Radweges stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem streitigen Sturz der Klägerin. Dass es bereits vorher zu Unfällen im fraglichen Bereich gekommen und ihm bekannt gewesen sei, bestreitet es. Im übrigen bestreitet sie die Verletzungen der Klägerin nach Maßgabe der Klageerwiderung.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
12Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und E mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 12. August 2005 ersichtlichen Inhalt.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Klägerin steht gegen das beklagte Land wegen des Unfalls vom 03.10.2004 ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art 34GG nicht zu.
16Denn es läßt sich nicht feststellen, dass das beklagte Land die ihm obliegenden Amtspflichten in Form einer Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straßen, Plätze und Wege. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Das bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müßten, denn eine ständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Versicherungsrecht 80, 946).
17Nach diesen Grundsätzen war das beklagte Land nicht verpflichtet, auf dem Radweg die durch Auswürfe hervorgerufenen Verwölbungen in dem Belag zu beseitigen. Die mit dem Wachstum der Bäume verbundenen Veränderungen im Wurzelwerk können nur begrenzt durch Neuasphaltierung begegnet werden. In vielen Fällen bleiben auf Dauer Erhebungen im nahen Umfeld des Baumes bestehen, die mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können, wenn der Baum weiter leben soll. Das ist hinzunehmen, sofern dadurch keine Gefahrenstelle entsteht, auf die sich ein aufmerksamer Benutzer des Radweges nicht einstellen kann. Um eine solche Gefahrenstelle handelt es sichte bei der Aufwertung über die die Klägerin gestürzt sein will, nicht. Die Klägerin mußte wegen der vorhandenen Linden, die über große Strecken den Rand des Radweges säumen, generell mit Unebenheiten in der Asphaltdecke rechnen, was sie, wie sie selbst eingeräumt hat, auch getan hat. Sie hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie ihr Fahrverhalten darauf eingerichtet hätte. Wie sie selbst bei ihrer Anhörung angegeben hat, war sie schon vor dem Sturz über Aufwölbungen gefahren bzw. hatte diese umfahren. Sie mußte generell in der Nähe von Bäumen damit rechnen, dass in der Pflasterung aufgrund der Ausweitung des Wurzelwerkes Verwerfungen auftreten. Es kann offen bleiben, ob sich die Verwerfung im Unfallbereich über die gesamte Straße erstreckte. Auch das hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit der Klägerin auffallen müssen. Sie hätte dann entsprechend langsam und mit gesteigerter Sorgfalt die Verwerfung überfahren müssen. Das war möglich, wie sich auch aus dem Fahrverhalten des sie begleitenden Zeugen I ergibt, der die Gefahrenstelle, wenn auch mit Erschütterungen, umfahren hat.
18Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die an einen Radweg zu stellenden Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht so hoch anzusetzen sind, wie die an eine Straße.
19Dass dem beklagten Land bekannt war, dass die Unfallstelle besonders gefahrenträchtig war weil hier bereits vorher schon Radfahrer gestürzt waren, läßt sich nicht feststellen. Auch aus der Tatsache, dass nun ein Teil der Strecke mit einer neuen Decke über-zogen worden ist, läßt sich nicht ableiten, dass es sich um eine besonders gefährliche Stelle handelt.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.