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I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4, 5, 8 Abs. 3, 12 Abs. 2 UWG untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.)
einen allgemeinen Preisnachlass mit dem Hinweis ,,ausgenommen geschützte
Markenartikel" zu bewerben;
2.)
für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Streitwert beträgt 8.000,00 EURO.
F
2Vorsitzender Richter am Landgericht