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Landgericht Paderborn, 6 O 85/04

Datum:
15.10.2004
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 O 85/04
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2004:1015.6O85.04.00
 
Tenor:

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4, 5, 8 Abs. 3, 12 Abs. 2 UWG untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.)

einen allgemeinen Preisnachlass mit dem Hinweis ,,ausgenommen geschützte

Markenartikel" zu bewerben;

2.)

für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert beträgt 8.000,00 EURO.

 
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