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Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in 5 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauchs eines Kindes, und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(§§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 a. F., 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB).
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde am 06.05.1951 in ... in Sachsen-Anhalt geboren. Seine Mutter ist 1988 im Alter von 60 Jahren, sein Vater ist 1997 im Alter von 67 Jahren verstorben.
5Der Angeklagte war der zweitälteste von insgesamt 9 überlebenden Geschwistern. 3 Geschwister sind schon frühzeitig verstorben. Zu seinen Geschwistern hat er noch guten Kontakt.
6Der Angeklagte wurde im Alter von 6 Jahren in die Grundschule eingeschult und besuchte anschließend die Sonderschule bis zur 7. Klasse. Mit 14 Jahren absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Molkereiarbeiter in einer LPG, die er ohne Abschluss beendete. Von 1965 bis 1971 war er in der LPG ... als Arbeiter beschäftigt. Von 1971 bis 1976 war er Hilfsarbeiter im Tiefbau. Nach einem Motorradunfall konnte er diese körperlich anstrengende Arbeit nicht mehr ausüben. Bis 1982 war er in einem Metallwerk beschäftigt. Von 1982 bis 1991 arbeitete er in der LPG ....
7Seit 1992 bezog der Angeklagte zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die aufgrund der Spätfolgen des Motorradunfalls und eines Betriebsunfalls im Jahre 1980 mit Schädigung des rechten Ellenbogens bewilligt wurde. Seit einer im Jahre 2002 durch die LVA veranlassten Nachuntersuchung bleibt dem Angeklagten nunmehr lediglich eine Teil-Unfallrente. Die Renteneinkünfte betragen monatlich 300,- €.
8Der Angeklagte ist seit 1984 verheiratet und nahm mit der Ehe den Nachnamen seiner Ehefrau an. Aus dieser Ehe sind die 3 Kinder ..., geboren 1980, ..., geboren 1981, und ..., geboren 1984, hervorgegangen. Seine Ehefrau hatte bereits aus früheren Beziehungen 2 Töchter, die jetzt 25-jährige ... und die am 14. 03. 1977 geborene Zeugin ....
9Die Familie wohnte zunächst in ..., zog dann nach ... und schließlich von dort nach ... um. Die Zeugin ... lebte ganz überwiegend in den jeweiligen Wohnungen des Angeklagten sowie ihrer Mutter.
10Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
11In der hier zur Entscheidung gestellten Sache wurde der Angeklagte am 14. 07. 2003 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 30. 06. 2003 – 4 Gs 150/03 - festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA Bielefeld-Brackwede I und nunmehr in der JVA Detmold.
12II.
13Der Angeklagte zog Anfang der achtziger Jahre mit seiner Frau und deren Kindern zusammen. Diese Situation nutzte er nach einiger Zeit aus, um sich an der am 14.03.1977 geborenen Zeugin ... sexuell zu vergehen.
14Im einzelen kam es zu folgenden Taten:
151. - Punkt 1 der Anklage 112 Js 522/03 -
16An einem unbekannten Tag im Sommer 1986 legte sich der Angeklagte in der Wohnung in ..., ...zu seiner seinerzeit neunjährigen Stieftochter, der Zeugin ..., ins Bett. Er streichelte das Mädchen am Busen und im Scheidenbereich und führte anschließend ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihm aus.
172. – Punkt 2 der Anklage 112 Js 522/03 -
18An einem unbekannten Tag im Januar 1987 suchte der Angeklagte wiederum seine Stieftochter in deren Zimmer auf. Er setzte sich auf deren Bauch, steckte seinen Penis in den Mund des Kindes und führte den Oralverkehr bis zum Samenerguss aus.
193. – Punkt 3 der Anklage 112 Js 522/03 -
20An einem unbekannten Tag im April 1987 schob der Angeklagte seine Stieftochter ins elterliche Schlafzimmer und warf sie dort gegen ihren Willen auf das Bett. Dann legte er sich auf das bäuchlings liegende Mädchen und führte den Geschlechtsverkehr mit ihm aus.
214. – Punkt 4 der Anklage 112 Js 522/03 -
22An einem unbekannten Tag im Herbst 1988 warf er seine Stieftochter anlässlich der Rübenernte unterwegs im Bereich eines Feldes gegen ihren Willen ins Gebüsch. Nachdem er die Hose des Mädchens und seine Hose ausgezogen hatte, führte er den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen bis zum Samenerguss aus.
235. – Punkt 6 der Anklage 112 Js 522/03 -
24An einem nicht mehr zu ermittelnden Tag im Frühjahr 1996 suchte er seine in einer eigenen Wohnung in ... lebende Stieftochter in der Absicht auf, sich an ihr sexuell zu vergehen. Er schob gegen den Widerstand seiner Stieftochter die Wohnungstür auf, schloss die Tür von innen ab und nahm seine Stieftochter gegen deren Willen auf den Arm, trug sie ins Wohnzimmer und warf sie dort auf die Couch. Dort führte er gegen den Willen der Zeugin ... den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei er ihre Arme festhielt.
256. – Punkt 7 der Anklage 112 Js 522/03 -
26An einem unbekannten Tag im Herbst 1998 warf der Angeklagte seine Stieftochter in der gemeinsamen Wohnung auf die Couch, wobei diese dort auf dem Bauch landete und führte mit der sich wehrenden Zeugin den Geschlechtsverkehr von hinten bis zum Samenerguss aus.
277. – Punkt 9 der Anklage 112 Js 522/03 -
28An einem nicht mehr zu ermittelnden Tag im Herbst oder Winter 2000 schob der Angeklagte seiner Stieftochter gegen deren Willen in der gemeinsamen Wohnung in ... ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett und streichelte sie am ganzen Körper. Anschließend führte er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin ... mit ihr aus. Daraus entstand die gemeinsame Tochter ..., geboren am 20.08.2001.
29Zudem ist der Angeklagte der Vater des am 29. 09. 1994 von der Zeugin ... zur Welt gebrachten Tobias.
30Der Angeklagte ist für seine Taten uneingeschränkt verantwortlich.
31III.
32Der dargestellte Sachverhalt beruht auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf geschildert und das Tatgeschehen vorbehaltlos eingeräumt. Die Kammer sieht keinen Anlaß, an seinem Geständnis zu zweifeln.
33Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ....
34Dr. ... hat den Angeklagten psychiatrisch begutachtet. Er hat in seinem Gutachten die Verfahrensakten und die Ergebnisse einer eigenen psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten zugrunde gelegt, die er am 08.11.2003 in der JVA Bielefeld-Brackwede I durchgeführt hat. Nachdem er ihn zusätzlich in der Hauptverhandlung beobachten konnte, hat der Sachverständige aufgrund der damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten mangels jeden darauf gerichteten Anhaltspunktes ausgeschlossen.
35Er hat weiter festgestellt, dass die intellektuelle Minderbegabung des Angeklagten nicht ein solches Ausmaß erreiche, dass sie einem Schwachsinn entsprechen würde.
36Hinsichtlich einer krankhaften seelischen Störung hat der Sachverständige schließlich ausgeführt, dass
37bei dem Angeklagten eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren sei. Während der langen ausgedehnten Zeitspanne der Missbrauchshandlungen seien zu verschiedenen Zeitpunkten depressive Episoden in Erscheinung getreten. Diese depressiven Verstimmungen könnten jedoch nicht als Grundbedingung oder Voraussetzung für die strafbaren Handlungen angesehen werden. Der Angeklagte habe den sexuellen Missbrauch nicht begangen wegen seiner Depression, sondern allenfalls trotz seiner Depression.
38Depressive Menschen hätten im allgemeinen ein Kriminalitätsbelastungsrisiko weit unter der Durchschnittsbevölkerung. Es gelte außerdem zu bedenken, dass in einer depressiven Phase Libido und Potenz regelmäßig vermindert seien. In ganz seltenen Fällen, bei depressiven Zustandsbildern in Folge eines hirnorganischen Abbaus, könne es bei älteren Männern zu triebhafter Entgleisung kommen. Die in Verbindung mit solchen Auffälligkeiten bestehenden sexuellen Straftaten (Exhibitionismus, unsittliche Berührungen) zeigten eine völlig andere Dynamik, während sich die Taten des Angeklagten durch eine recht massive Gewalteinwirkung auszeichneten. Darüber hinaus könne ein hirnorganischer Abbau als Grundvoraussetzung für eine solche Entwicklung beim Angeklagten ausgeschlossen werden.
39Es sei zwar äußerst unwahrscheinlich, aber selbst wenn man nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen könne, dass bei Tatbegehung eine depressive Verstimmung vorgelegen habe, so habe diese Depression keinerlei Einfluss auf die Taten gehabt, d. h. sie habe keinen Einfluss auf die freie Willensentfaltung im Hinblick auf das Tatgeschehen haben können.
40Die Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen. Dr. ... hat die Eingangsmerkmale des § 20 StGB unter verständiger Darlegung der medizinisch-psychiatrischen Vorgaben ausgeschlossen, was auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, zutreffend ist. Es fehlt damit jeder Anhaltspunkt, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
41IV.
42Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in 5 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 2 Fällen schuldig gemacht, §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 a. F., 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB.
43Eine Verurteilung nach § 176 a StGB n. F. konnte in dem Fall, in dem die Missbrauchshandlung mit einem Eindringen in den Körper seiner Stieftochter verbunden war (Fall 2.), nicht erfolgen. Die Vorschrift ist erst am 01.04.1998 und damit nach der so begangenen Tat in Kraft getreten.
44Hinsichtlich der schweren Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, in denen der Angeklagte den Beischlaf mit der Zeugin ... vollzog (Fälle 1., 3. und 4.), greift § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F. und nicht der erst am 01.04.1998 Gesetz gewordene § 176 a StGB.
45Hinsichtlich der Vergewaltigungen ist § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in allen Fällen in der neuen Fassung anwendbar. Insoweit ist das neue Recht für den Angeklagten günstiger, § 2 Abs. 3 StGB. Denn früher war die Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 StGB a. F. ein Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gem. § 178 Abs. 1 StGB a. F.. Nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Vergewaltigung nunmehr als Regelfall eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung einzustufen.
46Die Ahndung der Taten ist nicht gem. § 78 Abs. 1 StGB wegen Verjährung ausgeschlossen. Die Verjährung ruhte gem. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zum 14. 03. 1995, der Vollendung des 18. Lebensjahres der Zeugin .... Danach begann die jeweilige Verjährungsfrist erneut.
47V.
48Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach § 176 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden, der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F. mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren und die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Freiheitstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB.
49In den Fällen, in denen der Angeklagte den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung verwirklicht hat, ist damit vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB auszugehen, § 52 Abs. 2 StGB.
50Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176 Abs. 1 StGB ist in dem Fall, in dem der Angeklagte mit der Zeugin ... den Oralverkehr ausführte, kein Raum. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Allein das Geständnis des Angeklagten vermag keinen minder schweren Fall zu begründen.
51Bei der konkreten Strafzumessung wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er seine Taten über einen erheblichen Zeitraum hinweg begangen hat und damit begonnen hat, als seine Stieftochter erst 9 Jahre alt war. Dadurch wurde die Zeugin, die von dem Angeklagten 2 Kinder empfangen hat, bedeutend und dauerhaft belastet.
52Erheblich zu Gunsten des – nicht vorbestraften - Angeklagten hat die Kammer demgegenüber das Geständnis des Angeklagten gewertet, durch das er der Zeugin ... die Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart und die Verantwortung für seine Taten übernommen hat. Auch wenn davon auszugehen ist, dass dieses erst in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis angesichts des klaren Ermittlungsergebnisses allein dem Zweck diente, eine geringere Strafe zu erreichen, ist es wegen des dadurch erzielten Ergebnisses im Interesse der Zeugin in hohem Maße zu honorieren.
53Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für den ersten und zweiten Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Ziffer 1 und 2 der Feststellungen) eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren und für die späteren 5 Taten des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren tat- und schuldangemessen.
54Aus den genannten Einzelstrafen war – da die einzelnen Taten in Tatmehrheit begangen worden sind – nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten sowie nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände die Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung einer der verwirkten Einzelstrafen von 3 Jahren, die damit zur Einsatzstrafe wird, auf insgesamt
555 Jahre und 9 Monate
56festgesetzt. Diese Dauer erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
57VI.
58Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.