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Landgericht Paderborn, 4 O 610/01

Datum:
23.07.2003
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 610/01
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2003:0723.4O610.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.656,87 € (i.W.: vierunddreißigtausendsechshundertsechsundfünfzig 87/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 24.197,11 € seit dem 1.2.2002 und aus weiteren 7.542,76 € seit dem 5.6.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung im Zeitraum November 1998 bis September 2000 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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