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G r ü n d e
2Der Beteiligte zu 1.) steht seit dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze unter Vormundschaft, jetzt Betreuung. Er leidet an einer geistigen Behinderung mittelschwerer Ausprägung und lebt im heim in . Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen sämtliche Angelegenheiten einschließlich Empfangnahme und Öffnen der Post ist die Beteiligte zu 3.). Der Beteiligte zu 1.) verfügt über ein Eigengeldkonto bei dem heim und über ein Sparbuch. Kostenträger der ihm gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen einschließlich der Heimkosten ist der .
3Auf Antrag der Beteiligten zu 3.) hat das Amtsgericht ihr für ihre in der Zeit vom 10.04. bis 30.11.2001 im Rahmen der Betreuung entfaltete Tätigkeit eine Vergütung von 1.793,36 DM und Aufwendungsersatz in Höhe von 66,61 DM, insgesamt einen Betrag von 1.859,97 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu zahlen aus der Landeskasse bewilligt.
4Der Bestand des Eigengeldkontos des Betroffenen
5betrug am 31.12.2001 4.040,55 DM,
6der des Sparbuches 1.785,38 DM,
75.825,93 DM.
8Unter Abzug eines vom Landschaftsverband
9Westfalen-Lippe geltend gemachten Erstattungs-
10anspruchs in Höhe von 485,38 DM
11und unter Berücksichtigung der Schongrenze von 4.500,00 DM
12hat das Amtsgericht einen Betrag von 840,55 DM
13bzw. 429,58 EUR als einzusetzendes Vermögen angesehen und mit weiterem Beschluß vom 13.02.2002 einen Forderungsübergang auf die Landeskasse in Höhe dieses Betrages gegen den Beteiligten zu 1.) festgestellt.
14Gegen diese Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 19.02.2002, der die Beteiligte zu 4.) entgegentritt. Auf das wechselseitige Beschwerdevorbringen wird Bezug genommen.
15Die gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
16Der vom Amtsgericht als einzusetzendes Vermögen errechnete Betrag von 429,58 EUR stellt kein i.S.d. § 1836 c BGB einzusetzendes Einkommen und Vermögen des Beteiligten zu 1.) dar. Das gilt deshalb, weil, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kostenträger für die Heimunterbringungskosten in gleichem Maße Anspruch auf diesen die Schongrenze übersteigenden Betrag hat, § 43 Abs. 1 S. 1 BSHG. Die vom Landschaftsverband getragenen Kosten übersteigen das Einkommen des Betroffenen um ein Mehrfaches. Gemäß § 1836 c Nr. 1 BSHG darf, soweit im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens des Betroffenen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG zugemutet und verlangt wird, dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gesetz bestimmt damit den Vorrang des Regreßanspruchs des Kostenträgers von Hilfe in besonderen Lebenslagen gegenüber dem Erstattungsanspruch des Landes für die Kosten der Vormundschaft (vgl. ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).
17Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Beschluß aufzuheben.
18Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlaßt.
19Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da den zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.