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Landgericht Paderborn, 4 O 569/00

Datum:
23.10.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 569/00
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2002:1023.4O569.00.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

 
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