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Landgericht Paderborn, 1 S 68/02

Datum:
25.07.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 68/02
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2002:0725.1S68.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 53 C 75/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.3.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.997,11 EUR (i.W.: eintausendneunhundertsiebenundneunzig 11/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.9.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar; im übrigen ist es vorläufig vollstreckbar.

 
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