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I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO; 7 I, 13 Abs. 2 Nr. 2, 24, 25 UWG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in.der an Letztverbraucher gerichteten Werbung für den Verkauf von Waren des Sortiments mit den Angaben:
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für eine auf drei Tage befristete Sonderveranstaltung zu werben und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.
Die Ordnungshaft ist an dem jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen.
III
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
IV.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.
i. V.
2T
3Richterin am Landgericht