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Landgericht Paderborn, 4 O 556/98

Datum:
28.04.1999
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 556/98
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:1999:0428.4O556.98.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 DM -i.W.: Vierzigtausend Deutsche Mark- nebst 4 % Zinsen seit 21.09.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der zu ihrem Nachteil von dem Beklagten begangenen Straftaten künftig entstehen, aufgrund derer der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 01.09.1998 -Aktenzeichen 1 KLs 31 Js 283/97 AK 55/98-verurteilt wurde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 
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