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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin![]()
5.685, 17 DM —i . W. : Fünftausendsechshundert— fünfundachtzig 17/100 Deutsche Mark— nebst 7
% Zinsen seit dem 1.7.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 52 % die Klägerin und zu 48 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Sicherheit kann auch durch unbefristete Bank— bürgschaft erbracht werden.
Der Beklagte war früher Eigentümer eines Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen …, für den er bei der
2Klägerin eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hatte. Unter dem 31.3. 1987 meldete der Beklagte bei der Klägerin einen Unfall mit Fahrzeugschaden. Die Schadensanzeige, in der es hieß: "Ich fuhr auf der B 55, als meine Unfallgeg— nerin vor der auf "gelb" geschalteten Ampel bremste. Ich konnte den Wagen nicht zum Stehen bringen und fuhr auf.![]()
unterzeichnete der Beklagte, nachdem sie fertig ausgefüllt war. Daß er den Wagen bei dem Schadensfall vom 30.3.1987 nicht gefahren hat, ist zwischen den Parteien nicht im
4Streit. Die weitere an dem Vorfall beteiligte Zeugin T meldete den Unfall ebenfalls.
5Aufgrund der Schadensanzeige zahlte die Klägerin an den Beklagten auf den angemeldeten Kaskoschaden insgesamt
65.685, 17 DM. An die Beteiligte F wurde ein Betrag in Höhe von 6.058,65 DM ausgekehrt.
7Die Klägerin behauptet, es habe sich um einen fingierten
8Verkehrsunfall gehandelt. Hiervon habe der Beklagte gewußt. Aufgrund seines betrügerischen Verhaltens seien Entschädi— gungsbeträge in Höhe von insgesamt 11.743,82 DM ausgekehrt worden, deren Erstattung sie vom Beklagten gesamtschuldne— risch mit der weiter beteiligten T begehrt.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, als Gesamt— schuldner mit der Beteiligten T 11.743,82 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1 . Juli 1987 an sie zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Er bestreitet, daß der "Unfall" vom 30. März 1987 fingiert gewesen sei. Er bestreitet hilfsweise, hiervon Kenntnis gehabt zu haben. Finanzielle Vorteile seien ihm aus dem Vorfall nicht zugeflossen. Er habe lediglich ein im Ergebnis repariertes Auto erhalten. Die Schadensanzeige habe er un— gelesen unterschrieben. Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig.
13Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
14Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und T mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1993 ersichtlichen Inhalt. Außerdem lagen die
Akten 20 Js 260/90 und 4 C 20 Js 273/90 der Staatsanwaltschaft Paderborn zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist in dem Umfang begründet, der sich aus dem Tenor ergibt.
16Der Beklagte ist gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB i.V. m. 7 1 2 V AKB verpflichtet, die an ihn aufgrund des Vorfalls vom 30.3. 1987 ausgekehrten Kaskoversicherungsbe— träge zu erstatten.
17Die Klägerin hat aus der Kaskoversicherung Entschädigung gezahlt, weil sie sich aufgrund der erfolgten Schadensan— zeige des Beklagten zur Leistung für verpflichtet hielt. In Wirklichkeit sind diese Zahlungen jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn bei dem Unfall vom 30.3.1987 handelte es sich um einen fingierten Unfall. Diese Überzeugung gründet die Kammer auf die in den Strafverfahren erfolgten Feststellungen, die sie urkundenbeweislich verwertet hat.
18Der vorstehende Vorfall, der Anlaß zur Auszahlung von Versicherungsleistungen war, wurde im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen als einer von zahlreichen vorgetäuschten Unfällen aufgedeckt. Hauptbeteiligte waren ein Herr D und die Zeugin T, die in M einen Kfz-Handel und Reparaturbetrieb unterhielten. Die Hauptbeteiligten suchten in der Regel verschiedene Leute aus, von denen einer als Halter eines ordnungsgemäß versicherten Fahrzeugs als Unfallverursacher auftrat. Die anderen spielten dann die angeblich Geschädigten. Diese Personen wickelten die Versicherungsleistungen auf ihren Namen ab. Das alles weiß die Kammer auch aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten. So hat sich auch der vorliegende Fall abgespielt, wobei die Zeugin T rechtskräftig verurteilt ist, während gegen den Beklagten das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist. Eine Leistungspflicht der Klägerin bestand darüber hinaus nicht, weil der Beklagte seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 7 T 2 AKB verletzt hat und die Klägerin aus diesem Grunde von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden war.
19Eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten liegt darin, daß er eine objektiv unrichtige Schadensanzeige unterschrieben hat. Auch wenn seine Einlassung richtig ist, daß er sich um die inhaltliche Richtigkeit der von ihm unterschriebenen Anzeige nicht gekümmert hat, vermag ihn das nicht zu ent— lasten. Ist seine Angabe objektiv falsch, spricht eine tat— sächliche Vermutung für vorsätzliches Handeln. Die Klägerin
kann sich daher gemäß § 6 III VVG auf Leistungsfreiheit berufen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß ihn kein vor
sätzliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Ebenso wenig hat er Beweis dafür angetreten und kann es auch wohl nicht, daß hier keine schwere Schuld i.S. d. der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt.![]()
Soweit im Rahmen eines bestehenden Haftpflichtversicherungs— vertrages aufgrund der wahren Angaben auch Auszahlungen an die Unfallbeteiligte T zu Unrecht erfolgt sind, ergibt
sich insoweit ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB nicht, da der Beklagte nichts erlangt hat.
Für diesen der Klägerin entstandenen Schaden hätte der Be— klagte nur dann einzustehen, wenn er sich insoweit der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Klägerin strafbar gemacht hätte. Das würde die Feststellung voraussetzen, daß der
22Beklagte vorsätzlich und in Kenntnis der rechtswidrigen Haupttat Beihilfe geleistet hätte. Insoweit hat die Klägerin allerdings nicht bewiesen, daß der Beklagte Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Hauptbeteiligten hatte. Die Zeugin T konnte dazu ebenso wenig ergiebige Angaben machen, wie die Zeugin T. Den Beweis für vorsätzliches Handeln zu führen, obliegt aber der Klägerin. Diesen Beweis sieht die Kammer im Ergebnis als nicht geführt an, auch wenn aufgrund der Gesamtumstände der Verdacht nicht
von der Hand zu weisen ist, daß der Beklagte als Freund des Hauptbeteiligten D um das manipulierte Geschehen wußte. Beweise, die den sicheren Schluß auf seine Kenntnis zu-
lassen, liegen indessen nicht vor.
24Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.