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Landgericht Paderborn, 4 O 433/91

Datum:
11.12.1991
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 433/91
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:1991:1211.4O433.91.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 30.702,03 DM (i.W.: dreißigtausend-siebenhundertzwei 03/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1.) und 2.) sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der durch Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 9.2.1983 (AG Paderborn, Az.: 8 XVI 25/82) ausgesprochenen Adoption des K, geb. …, zukünftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) je zu 10 %, der Kläger zu 3.) zu 5 % und die Beklagte zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu

1.            tragen diese selbst zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu

2.            tragen. dieser selbst zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu

3.            trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangs- vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Kläger zu 2.) nicht Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

 
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