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Landgericht Paderborn, 2 O 126/90

Datum:
17.07.1990
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 126/90
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:1990:0717.2O126.90.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.522,34 DM (LW.: zweitausendfünfhundertachtundzwanzig 34/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1990 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, über die bereits gezahlten 3.750,00 DM hinaus an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 6.250,00 DM (i.W.: sechstausendzweihundertundfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1989 zu ersetzen, materielle nur insoweit, als Ansprüche nicht übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 28 % der Kläger und zu 72 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Sicherheit kann auch durch unbefristete Bankbürgschaft geleistet werden.

 
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