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Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 13.04.2026 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist liberischer Staatsangehöriger und reiste bereits in der Vergangenheit mehrfach in das Bundesgebiet ein, erstmals am 05.05.2021. Der am 28.05.2021 vom Betroffenen gestellte Asylantrag wurde zurückgewiesen. Die Abschiebung in einen EU-Mitgliedstaat wurde angeordnet. Eine Ausreise wurde im AZR nicht erfasst. Am 06.01.2023 erfolgte die erneute Einreise. Das anschließend durchgeführte Asylverfahren wurde am 26.01.2023 eingestellt. Nach Androhung der Abschiebung reiste der Betroffene am 14.08.2023 aus. Am 11.10.2025 wurde der Betroffene an einem Grenzübergang zurückgewiesen.
4Am 17.01.2026 wurde der Betroffene in B angetroffen und aufgegriffen. Der Betroffene legte einen abgelaufenen italienische Aufenthaltstitel, zwei italienische ID-Karten sowie einen gültigen sowie einen abgelaufenen liberianischen Reisepass vor. Am 18.01.2025 wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Liberia ohne die Gewährung einer Ausreisefrist für den Fall der Abschiebung aus der Sicherungshaft heraus angedroht.
5Mit Antrag vom 18.01.2025 beantragte die Ausländerbehörde gegen den Betroffenen die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung bis zum 31.01.2026. Mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.01.2026 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 31.01.2026 angeordnet (Az.: 128 XIV(B) 1/26).
6Am 19.01.2026 wurde eine Fluganmeldung an die ZfA C versandt. Am 23.01.2026 teilte die ZFA C mit, dass für den Betroffenen ein Flug nach Liberia für den 30.01.2026 gebucht wurde.
7Am 30.01.2026 um 21:32 teilte die transportierende ZAB D mit, dass der Betroffene im Flugzeug mit dem Piloten diskutiert habe und sich dessen Anweisungen widersetzt habe. Der Pilot habe sich dazu entscheiden, dem Betroffenen die Mitnahme zu verweigern. Der Betroffene wurde zurück zur UFA C transportiert.
8Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 31.01.2025 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom selben Tag (128 XIV(B) 2/26) im Wege der einstweiligen Anordnung die Sicherungshaft bis zum 14.02.2026 verlängert.
9Am 02.02.2026 wurde erneut eine Fluganmeldung an die ZfA C versendet. Diese teilte am 05.02.2026 mit, dass für den Betroffenen ein Flug nach Liberia mit Sicherheitsbegleitung für den 10.04.2026 gebucht worden sei.
10Hinsichtlich des weiteren Inhaltes wird auf den Haftantrag vom 09.02.2026 verwiesen.
11Die Ausländerakte des Betroffenen lag vor. Der Betroffene wurde am 11.02.2026 persönlich und nichtöffentlich in Anwesenheit eines Dolmetschers und seines Verfahrensbevollmächtigten angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll vom 11.02.2026 Bezug genommen.
12II.
13Dem Antrag der Ausländerbehörde vom 09.02.2026 auf Anordnung der Sicherungshaft war zu entsprechen.
141.
15Der Haftantrag ist zulässig.
16Die Antragstellerin ist für den Antrag gem. 71 Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 OBG NRW zuständig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn ergibt sich aus § 416 FamFG.
17Die nach §§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5 FamFG erforderlichen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer sind seitens des Antragstellers dargelegt worden. Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen. Auch die von dem Antragsteller gemachten Angaben zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FamFG.
182.
19Der Antrag ist auch begründet.
20a)
21Der Betroffene ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 11.10.2025 und dem 17.01.2026 ohne Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 AufenthG und damit unerlaubt nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Dem Betroffenen wurde mit Ordnungsverfügung vom 18.01.2026 die Abschiebung nach Liberia angedroht. Soweit der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptete, im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels zu sein, konnte dem nicht gefolgt werden, da der Betroffene beim Aufgreifen durch die Polizei lediglich einen abgelaufenen Aufenthaltstitel bei sich hatte.
22b)
23Es besteht für den Betroffenen der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach muss der Ausländer noch unmittelbar aufgrund der unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen nach Betreten der Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig sein (BGH BeckRS 2017, 104970). Das ist hier aufgrund der unerlaubten Einreise zwischen dem 11.10.2025 und dem 17.01.2026 der Fall.
24Der Betroffene hat nicht im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Zwar hat er im Termin erklärt, sofort freiwillig ausreisen zu wollen. Im Falle der Haftentlassung würde er nach Italien zurückkehren. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er sich einer Rückführung nach Liberia nicht freiwillig stellen würde.
25Ferner liegt bei dem Betroffenen auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vor. Der Betroffenen hat seine Abschiebung am 30.01.2026 verhindert, indem er durch sein Verhalten die Weigerung des Piloten, ihn mitzunehmen, veranlasst hat.
26c)
27Die beantragte Haftdauer bis zum 13.04.2026 ist erforderlich und angemessen. Ein Flug nach Liberia mit Sicherheitsbegleitung wurde über die ZfA für den 10.04.2026 gebucht. Der darüber hinaus beantragte Puffer von drei Tagen für allfällige Verzögerungen ist nicht zu beanstanden.
28Die beantragte Haftdauer unterschreitet die Sechs-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG deutlich.
29d)
30Die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sind keine milderen Mittel (z.B. Meldeauflage) geeignet, die Rückführung des Betroffenen sicherzustellen. Es ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der Betroffene nach Bekanntgabe der drohenden Abschiebung untertauchen und die Abschiebung dadurch wesentlich erschwert bzw. vereitelt werden würde. Sein italienischer Aufenthaltstitel ist bereits seit ca. einem Jahr abgelaufen, ohne dass er entweder in sein Heimatland ausreiste oder eine Legalisierung seines Aufenthaltes in Italien erwirkte. Zudem war dem Betroffenen aufgrund der erfolgten Zurückschiebung vom 11.10.2025 bekannt, dass er nicht in die Bundesrepublik einreisen durfte. Gleichwohl reiste er innerhalb von 3 Monaten erneut in die Bundesrepublik ein. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er behördlichen Anordnung keine Folge leistet. Zudem verfügt er hier weder über einen festen Wohnsitz noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach.
31Die persönlichen Belange des Betroffenen an der Freiheit müssen hinter den öffentlichen Interessen an einer Freiheitsentziehung zur Sicherung der Rückführung in das Heimatland zurücktreten.
32Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.
333.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 422 Abs. 2 S. 1, 81 Abs. 1 FamFG.
35Rechtsmittelbelehrung:
36Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 128, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht.