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wird die Ablehnung des Richters am Amtsgericht T durch den Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
Im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Antragsteller letztlich keine objektiven Gründe, an der Unbefangenheit des Richters ernstlich zu zweifeln. Der Vortrag des Antragsgegners rechtfertigt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters.
2Zwar hat der zuständige Richter in den von dem Antragsteller angeführten Verfügungen vom 23.02.2021 und vom 26.02.2021 in rüder Sprache recht unverblümt zum Ausdruck gebracht, dass er den Eindruck habe, der Antragsteller habe für den Versorgungsausgleich maßgebliche Anwartschaften bewusst verschwiegen und unredlich gehandelt. Allerdings gibt es für diesen Eindruck durchaus objektivierbare Umstände und Gründe. So entspricht es schlicht den Tatsachen, dass der Antragsteller in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10) zwei betriebliche Altersvorsorgen der T GmbH nicht aufgeführt hat.
3Soweit sich der Richter in seiner Verfügung vom 26.02.2021 gegenüber der I e.V. danach erkundigt hat, ob es im Rahmen der Teilung von Ansprüchen nachteilige Einwirkungsmöglichkeiten zu Lasten der Antragsgegnerin gebe, stellt dies keine beabsichtigte Kränkung oder Herabsetzung des Antragstellers dar. Vielmehr ist diese Anfrage vor dem Hintergrund zu sehen, dass Herr U von der W e.V. im Schreiben vom 26.02.2020 (Bl. 90 s.A.) davon spricht, der Antragsteller bemühe sich nach Angaben Dritter darum, die Antragsgegnerin bei der Scheidung „knapp“ zu halten. Diesen Eindruck sieht der erkennende Richter in dem Verschweigen von Versorgungsansprüchen möglicherweise bestätigt. Zudem hält er die Abtretung der Rückdeckungsversicherungen für unwirksam und in der Absicht erfolgt, etwaige Ansprüche der Antragsgegnerin zu schmälern.
4Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Versorgungsansprüche beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind mag – ggf. auch in der nächsten Instanz - materiellrechtlich geklärt und entschieden werden.
5Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (BGH NJW 2002, 2396; Zöller ZPO § 42 Rdnr. 28). Dies bleibt den Rechtsmittelinstanzen vorbehalten.