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Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von 40,00 Euro verurteilt.
Die Einbeziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 400 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, 263 I, 53, 73, 73c StGB
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat und die Taten bereut.
5Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.
6Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
750 Tagessätze zu je 40,00 EUR für die Diebstahlstat
8je 30 Tagessätze zu je 40,00 EUR für die für die Betrugstaten
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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