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Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichttragens einer Alltagsmaske trotz bestehender Verpflichtung in 3 Fällen zu einer Geldbuße von jeweils 50,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
Angewandte Vorschriften:
§§ 3 IIa, 18 II Nr. 2 CoronaSchVO, 73 Ia Nr. 24, 32, 28 I S. 1 u. S. 2 IfSG
Gründe:
2I.
3Die am 05.03.1981 in ... geborene Betroffene ist deutsche Staatsangehörige. Weitere Angaben zur Person der Betroffenen konnten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in Erfahrung gebracht werden.
4II.
5In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
6Die Betroffene verfügt über eine auf ihren Namen erteilte Bescheinigung, welche am 28.04.2020 durch Frau ... aus ... (Fachärztin für Innere Medizin) ausgestellt worden ist und deren Inhalt wie folgt lautet:
7Die o. g. Patientin fühlt sich psychisch nicht in der Lage, den zurzeit notwendigen Gesicht-Mund-Nasenschutz zu tragen. Sie bekomme dann panikartike Zustände.
81.
9Am 30.01.2021 wurde die Betroffene gegen 15.48 Uhr am ... in ... als Teilnehmerin der Veranstaltung „Gemeinsam für unsere Grundrechte in ... “ an der mehr als 25 Personen teilgenommen haben, festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt trug die Betroffene keine Alltagsmaske. Von der vorgenannten Bescheinigung zeigte die Betroffene auf Aufforderung der eingesetzten Polizeibeamten ein Foto auf ihrem Mobiltelefon vor.
102.
11Am 27.02.2021 wurde die Betroffene gegen 15.20 Uhr auf dem ... Domplatz als Teilnehmerin der Veranstaltung „Wir für unsere Grundrechte“, an der mehr als 25 Personen teilnahmen, festgestellt. Sie trug erneut keine Alltagsmaske. Auf Aufforderung der eingesetzten Polizeibeamten ... und ... hielt sie die o. g. Bescheinigung für ca. zwei Sekunden nach oben, wobei diese teilweise von den Händen der Betroffenen verdeckt worden ist. Den Polizeibeamten gelang es nicht, von dem Inhalt des Dokuments Kenntnis zu nehmen. Zu einer Aushändigung der Bescheinigung war die Betroffene im Anschluss nicht bereit.
123.
13Zuletzt wurde die Betroffene am 28.03.2021 gegen 19.25 Uhr auf dem … in ... als Teilnehmerin einer Veranstaltung mit mehr als 25 Personen ohne Alltagsmaske angetroffen. Auf Aufforderung des eingesetzten Polizeibeamten ... legte die Betroffene die oben aufgeführte Bescheinigung im Original zur Prüfung vor.
14Die Betroffene wusste, dass bei den von ihr wahrgenommenen Veranstaltungen die Pflicht besteht, eine Alltagsmaske zu tragen. Weiterhin hätte die Betroffene bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und auch müssen, dass die Bescheinigung vom 28.04.2020, soweit sie diese ordnungsgemäß vorgelegt hat, nicht geeignet ist, sie von der bestehenden Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske zu befreien.
15III.
16Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung der Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird.
171.
18Hinsichtlich des Vorfalls vom 30.01.2021 hat die von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene durch Erklärung ihres mit Abwesenheitsvollmacht ausgestatteten Verteidigers einräumen lassen, dass sie bei der Veranstaltung im Rahmen der polizeilichen Kontrolle die Bescheinigung nur auf ihrem Mobiltelefon als Foto vorgezeigt hat.
19Die gegenständliche Bescheinigung vom 28.04.2020 (Anlage zum Protokoll vom 06.08.2020) wurde durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.
202.
21Im Hinblick auf den Vorfall vom 27.02.2021 hat die Betroffene sich über ihren Verteidiger dahingehend eingelassen, dass sie die gegenständliche Bescheinigung den eingesetzten Polizeibeamten vorgezeigt habe.
22Durch die Vernehmung der Zeugen ... und ... konnte die Betroffene dahingehend überführt werden, dass sie am 27.02.2021 die Bescheinigung auf Aufforderung der Polizeibeamten nur für einen kurzen Moment hochgehalten hat, so dass es ihnen nicht möglich war, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
23Die Zeugen haben insoweit übereinstimmend bekundet, dass die Betroffene auf die Aufforderung, ein Attest vorzulegen, einen Zettel aus ihrer Jackentasche genommen und diesen nur für max. 2 Sekunden in die Höhe gehalten habe, wobei dieser zudem durch ihre Hand halb verdeckt gewesen sei. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, die Bescheinigung zu lesen. Auch im weiteren Verlauf der polizeilichen Maßnahmen habe die Betroffene die Bescheinigung den Polizeibeamten nicht ausgehändigt.
24Den glaubhaften Angaben der Zeugen ... und ... war zu folgen, da sie den Sachverhalt übereinstimmend und jeweils neutral geschildert haben. Weiterhin haben sie bei der Beantwortung der ihnen gestellten Fragen, deutlich gemacht, wenn sie nicht oder nicht mehr genau erinnern konnte. Vor diesem Hintergrund boten sich dem Gericht insgesamt keine Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen.
253.
26Ferner hat die Betroffene bezüglich des Vorfalls vom 28.03.2021 durch ihren Verteidiger einräumen lassen, dass sie die Bescheinigung vom 28.04.2020 dem eingesetzten Polizeibeamten im Original vorgezeigt habe. Im Besitz eines anders lautenden Attestes sei sie nicht.
27Ferner hat die Betroffene erklären lassen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Alltagsmaske zu tragen. Insoweit bestehe eine medizinische Unmöglichkeit. Es handele sich dabei auch um eine dauerhafte Erkrankung. Für sie sei jedenfalls nicht zu erkennen gewesen, dass die Bescheinigung vom 28.04.2020 nicht ausreichen könnte, um sie von der Maskenpflicht zu befreien.
28IV.
29Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Betroffene in drei Fällen jeweils fahrlässig gegen §§ 3 Abs. 2a Nr. 3 bzw. Nr. 6, 18 Abs. 2 Nr. 2 der zum Vorfallszeitpunkt jeweils gültigen CoronaSchVO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1a Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG verstoßen, indem sie bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen als Teilnehmerin keine Alltagsmaske getragen hat, ohne dass sie auf entsprechendes Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat bzw. nachweisen konnte, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann.
30Am 30.01.2021 hat die Betroffene bereits keinen überprüfbaren Nachweis über das etwaige Bestehen medizinischer Hinderungsgründe hinsichtlich des Tragens einer Alltagsmaske vorgelegt.
31Den eingesetzten Polizeibeamten lag lediglich ein Foto von der Bescheinigung auf dem Mobiltelefon der Betroffenen vor, so dass eine Überprüfung des Dokuments insbesondere auf dessen Echtheit nicht möglich war und somit nicht festgestellt werden konnte, ob die Betroffene von der Maskenpflicht tatsächlich befreit ist.
32Auch am 27.02.2021 wurden die eingesetzten Polizeibeamten nicht in die Lage versetzt, die von der Betroffene vorgelegte Bescheinigung zu überprüfen, da sie ihre Bescheinigung nur für einen sehr kurzen Moment hochgehalten hat, ohne dass die eingesetzten Polizeibeamten den Inhalt überhaupt hätten wahrnehmen können.
33Insoweit hätte die Betroffene jeweils erkennen können und müssen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
34Ferner hat die Betroffene am 28.03.2021 durch Vorlage der Bescheinigung vom 28.04.2020 kein ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches geeignet wäre, den Nachweis zu führen, dass sie aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske befreit ist.
35Aufgrund des Aufbaus und des Inhalts der Bescheinigung handelt es sich nicht um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO.
36Die gegenständliche Bescheinigung ist weder als Attest noch als ärztliche Bescheinigung betitelt worden und enthält keine medizinischen Gründe, sondern lediglich die subjektiven Angaben der Betroffenen im Hinblick auf die bestehende Maskenpflicht. Ärztlicherseits festgestellte Befundtatsachen oder aber eine Diagnose, welche eine Überprüfung der Befreiung ermöglichen würden, sind nicht enthalten. Zudem ist die ausstellende Ärztin als Fachärztin für Innere Medizin nicht geeignet, zu den seitens der Betroffenen angegebenen Beeinträchtigungen, welche auf psychische Beeinträchtigungen schließen lassen könnten, Feststellungen zu treffen. Ferner ist die Bescheinigung zum Zeitpunkt des Vorfalls beinahe ein Jahr alt und mithin auch aufgrund des Zeitablaufs ohne aktuelle Aussagekraft. Auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Betroffenen in der Hauptverhandlung hinsichtlich einer bestehenden Erkrankung kann aufgrund der Unbestimmtheit der Angaben nicht festgestellt werden, dass sie tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Alltagsmaske zu tragen.
37Entgegen der Auffassung der Betroffenen hätte sie auch erkennen können, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO erfüllt.
38Zum Vorfallszeitpunkt war die Betroffene bereits zweimal polizeilich kontrolliert worden und zur Vorlage eines Attestes aufgefordert worden, so dass ihr hätte bewusst sein müssen, dass die vorgelegte Bescheinigung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden wird. Weiterhin bestand zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit bereits seit geraumer Zeit eine Diskussion, welche inhaltlichen Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht zu stellen sind und wer berechtigt ist, derartige Atteste auszustellen. Es war darüber hinaus aus den Medien ebenfalls bekannt, dass in Einzelfällen sowohl gegen Aussteller unrichtiger Gesundheitszeugnisse als auch gegen Personen, die von diesen Attesten Gebrauch machen, Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hätte die Betroffene die ihr ausgestellte Bescheinigung zumindest einer kritischen Überprüfung unterziehen und feststellen müssen, dass diese nicht geeignet ist medizinische Gründe nachzuweisen, die die Betroffene hindern, eine Alltagsmaske zu tragen.
39V.
40Gegen die Betroffene war daher jeweils eine Geldbuße gemäß §§ 3 Abs. 2a, 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO, 73 Abs. 1a Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 IfSG zu verhängen.
41Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich die Betroffene hinsichtlich des jeweiligen Sachverhaltes weitestgehend geständig gezeigt hat. Zudem konnte bei den jeweiligen Taten eine unterschiedliche Begehungsweise festgestellt werden. Ferner ist das Attest der Betroffenen erst bei dem Vorfall am 28.03.2021 einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden.
42Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hielt es das Gericht daher für erforderlich, aber auch ausreichend, gegen die Betroffene jeweils eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR zu verhängen. Obgleich keine Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen erlangt werden konnten, geht das Gericht aufgrund der Höhe der jeweiligen Geldbuße davon aus, dass die Betroffene in der Lage ist, diese entrichten zu können.
43VI.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 46 OWiG.
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