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Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Marl vom 27.09.2021 (Az. 4 XIV (B) 15/21) wird auf Antrag des Beteiligten H aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung seit dem 10.10.2021 rechtswidrig war.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen und seiner Vertrauensperson im Haftaufhebungsverfahren werden dem Kreis S auferlegt.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 27.09.2021 wurde gegen den Betroffenen auf Antrag der Kreises S Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 26.10.2021 angeordnet, um die Rückführung des Betroffenen nach Bangladesch sicherzustellen. Auf den Inhalt des Antrags vom 27.09.2021 sowie auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Marl vom selben Tag wird Bezug genommen.
4Mit weiterem Beschluss vom 27.09.2021 gab das Amtsgericht Marl das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab. Mit Schreiben vom 10.10.2021 beantragte der Beteiligte H die Aufhebung der Haft sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit seit Eingang des Antrags. Mit Schreiben vom 14.10.2021 begründete er den Antrag auf Haftaufhebung. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Die antragstellende Behörde hat am 18.10.2021 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird ebenfalls Bezug genommen.
5II.
6Auf den zulässigen Antrag war die gegen den Betroffenen angeordnete Haft aufzuheben und deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
7Für den Betroffenen liegt kein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG vor.
8Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann für den Betroffenen nicht festgestellt werden.
9Im Einzelnen:
10Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt, da der Betroffene weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Abschiebung entziehen wird. Eine entsprechend konkrete Entziehungsabsicht kann anhand des dargelegten Verhaltens des Betroffenen im Hinblick auf den lediglich sporadischen Aufenthalt in seiner Unterkunft nicht festgestellt werden.
11Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG nicht vor, da der Betroffene mit Schreiben vom 25.09.2019 nicht auf die Möglichkeit der Inhaftierung für den Fall der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Ferner wurde das Schreiben nicht übersetzt.
12Überdies ist auch § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nicht als erfüllt anzusehen, da der Betroffene nicht untergetaucht ist. Er ist zumindest postalisch erreichbar und holt seine Post in unregelmäßigen Abständen in der Unterkunft ab. Ferner wurde der Betroffene bislang über seine Anzeigepflicht nicht in seiner Landessprache belehrt. Die am 05.07.2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte Belehrung war lediglich in deutscher Sprache abgefasst.
13Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an der konkreten Darlegung, wann der Betroffene wem gegenüber über seine Identität getäuscht hat Soweit der Betroffene sich im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Marl darauf berufen hat, in Myanmar geboren zu sein, handelt es sich jedenfalls nicht um eine verfahrensrelevante Täuschungshandlung, welche auf die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen Einfluss nehmen könnte. Die antragstellende Behörde hat die Identität des Betroffenen bereits zweifelsfrei geklärt und für ihn ein Passersatzpapier am 26.08.2021 erhalten.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 2 FamFG.
15Rechtsmittelbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
17Paderborn, 19.10.2021