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Der Angeklagte wird wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat sich insbesondere während der behördlichen Betriebskontrollen kooperativ verhalten und sich ernsthaft bemüht, weitere Verstöße in seinem Betrieb abzustellen. Zudem hat er inzwischen die Konsequenz gezogen, aus dem Unternehmen auszusteigen. Der Angeklagte äußerte in der Hauptverhandlung eine Entschuldigung für das vorgeworfene Fehlverhalten und zeigte aufrichtige Reue. Der Angeklagte ist auch strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getreten.
5Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
630 Tagessätze zu je 35,00 EUR für die Tat vom 11.11.2019;
730 Tagessätze zu je 35,00 EUR für die Tat vom 19.11.2019;
830 Tagessätze zu je 35,00 EUR für die Tat vom 06.12.2019.
9Unter nochmaliger Abwägung aller Gesichtspunkte war im Ergebnis eine tat- und schuldangemessene
10Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 EUR
11zu verhängen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.