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Amtsgericht Paderborn, 58a C 50/20

Datum:
28.08.2020
Gericht:
Amtsgericht Paderborn
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
58a C 50/20
ECLI:
ECLI:DE:AGPB1:2020:0828.58A.C50.20.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mail-Adressaten per E-Mail unter der Adresse …. Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 09.02.20 mit dem Betreff „Druckerpatronen mit 20% Rabatt und Tiefpreisgarantie bestellen“ und/oder derjenigen vom 11.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“, und/oder derjenigen vom 12.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“, und/oder derjenigen vom 14.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“ und/oder derjenigen vom 16.02.20 mit dem Betreff „K, können wir uns spontan Treffen?“.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft der E-Mail-Adresse …. in ihrem Datenbestand.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 €.

 
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