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Die Erinnerung der Schuldnerin vom 21.08.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2Die gemäß § 766 I ZPO zulässig Erinnerung ist unbegründet.
3Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat der Gerichtsvollzieher die Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags zu Recht nicht verweigert. Die Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin aus dem streitgegenständlichen Europäischen Vollstreckungstitel vom 23.06.2020 ist formell wirksam und vollstreckbar. Dies hat die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts Paderborn ausweislich der Sonderakte des Gerichtsvollziehers DR … überprüft und bestätigt. Weiteres ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gemäß dem geltenden Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung nicht zu prüfen.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
6Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
7Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.