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Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 12/18

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Amtsgericht Paderborn
Spruchkörper:
Abschiebehaftsache
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 XIV(B) 12/18
ECLI:
ECLI:DE:AGPB1:2018:0201.11XIV.B12.18.00
 
Schlagworte:
Sicherungshaft, Beschleunigungsgebot
Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3; GGArt. 2 und 104; EMRK Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:

Sicherungshaft darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.

 
Tenor:

Auf Antrag des Betroffenen vom 19.12.2017 wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.11.2017 angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben.

 
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