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Die durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 18.03.2016 (Az.: 32 XIV (B) 3/16)) angeordnete Sicherungshaft wird mit sofortiger Wirksamkeit verlängert bis zum 16.06.2016.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
GRÜNDE:
2Durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 18.03.2016 (Az.: 32 XIV (B) 3/16)) ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 21.04.2016 angeordnet worden. Mit Beschluss vom 21.04.2016 ist das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben worden. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.
3Mit Antragsschreiben vom 20.04.2016 beantragt die Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 16.06.2016, um die Abschiebung durchführen zu können. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
4Das Gericht hat den Betroffenen am 21.10.2015 im Beisein eines Dolmetschers persönlich angehört. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.
5Dem Antrag der Beteiligten zu 2. war entsprechen.
6Der Betroffene ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Er verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 AufenthG. Aus diesem Grund ist er vollziehbar ausreisepflichtig gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
7Mit Ordnungsverfügung der Beteiligten zu 2. vom 10.01.2012 wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Das gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klageverfahren wurde letztlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2013 (Az.: 18 B 358/12/8 K277/12) und Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Klagerücknahme (8 K 1824/12) am 05.08.2013 rechtskräftig beendet.
8Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG.
9Der Betroffene hat sich am 20.04.2016 aktive der Abschiebung nach Kamerun wiedersetzt. Er hat zwar das Flugzeug, welches in nach Kamerun bringen sollte, betreten. Im Flugzeug leistete er aktiven körperlichen Widerstand gegen die Maßnahme. Er verletzte einen der begleitenden Beamten. Der Betroffene konnte daraufhin zunächst beruhigt werden. In einem Gespräch mit dem Flugkapitän willigte der Betroffene ein, sich ruhig zu verhalten. Im Anschluss sperrte er sich jedoch wieder aktiv gegen die Maßnahme. Der Flugkapitän verweigerte die Mitnahme des Betroffenen. Bei der Widerstandshandlung wurde zumindest ein Beamter verletzt.
10Die Sicherungshaft war bis zum 16.06.2016 zu verlängern. Diese Zeit wird benötigt, um einen begleiteten Flug zu organisieren. Insbesondere müssen die Begleitbeamten geimpft werden und entsprechende Visa für diese beschafft werden.
11Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Einvernehmen im Sinne des § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erteilt.
12Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.
13Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 430, 80, 81 FamFG.
14Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 FamGKG.
15Rechtsmittelbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.