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Amtsgericht Paderborn, 8 F 810/05

Datum:
10.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Paderborn
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 F 810/05
ECLI:
ECLI:DE:AGPB1:2005:0810.8F810.05.00
 
Tenor:

wird die einstweilige Anordnung vom 15.07.2005 mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers wird dahingehend eingeschränkt, dass im Falle einer notwendig werdenden Fremdunterbringung der Kinder keine Heimunterbringung, sondern eine Unterbringung in einer baptistischen Pflegefamilie erfolgt, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht.

Ferner wird dem Pfleger im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) übertragen.

Die weitergehenden Anträge der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und der Kinder auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung und Einstellung des Anordnungsverfahrens werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin vom 09.08.2005 wird zurückgewiesen.

 
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