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Amtsgericht Paderborn, 53 C 162/04

Datum:
21.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Paderborn
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
53 C 162/04
ECLI:
ECLI:DE:AGPB1:2005:0121.53C162.04.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren, sowie auch den künftigen materiellen Schaden und ebenso den künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12.10.2003 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

                                   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 34 % und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorab die die Zwangsvollstreckung betreibende

Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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