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Amtsgericht Paderborn, 54 C 188/00

Datum:
28.06.2000
Gericht:
Amtsgericht Paderborn
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
54 C 188/00
ECLI:
ECLI:DE:AGPB1:2000:0628.54C188.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, daß die Klägerin und die jeweiligen in dem Haus… in …wohnenden Mieter sowie deren Besucher und Handwerker den zwischen dem Grundstück…und dem Grundstück … in …

verlaufenden Privatweg zumindest zu den folgenden Zwecken mit

Kraftfahrzeugen befahren: Zufahrt zum Hauseingang des Hauses …, Zufahrt zur Garage.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.- 2 –

Der Beklagte wird verurteilt, in die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der vorstehenden Verpflichtungen zu Lasten des dienen- den Grundstückes eingetragen im Grundbuch von … einzuwilligen, wobei die Kosten die Klägerin trägt.

Dem Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

 
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