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Der Angeklagte wird wegen Untauglichmachung zum Wehrdienst zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 17 Abs. 1 WStG, 13 StGB
Gründe
2I.
3Der 30jährige Angeklagte ist Zeitsoldat bei der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels. Aktuell sind seine Bezüge aus disziplinarrechtlichen Gründen um 50% reduziert. Der Angeklagte ist ledig, Unterhaltspflichten bestehen nicht.
4In seinem Strafregister ist kein Eintrag enthalten.
5II.
6Der Angeklagte war im Jahr 2021 als Soldat bei dem ABC-Abwehrbataillon in ... stationiert. Dort war er für einen Auslandseinsatz in ... eingeplant, der im August 2021 beginnen sollte. Der Einsatz war dem Angeklagten wiederholt mündlich und im April 2021 durch schriftlichen Befehl bekannt gegeben worden. Voraussetzung für den Auslandseinsatz war eine vollständige Schutzimpfung gegen eine Covid-19 Erkrankung, letzteres war dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Der Angeklagte erhielt den Befehl sich am 31.05.2021 gegen Covid-19 impfen zu lassen, aufgrund seiner Weigerung wurde der Befehl für den 02.06.2021 wiederholt. Der Angeklagte nahm zwar die Arzttermine wahr, verweigerte aber an beiden Terminen die Impfung. Folglich konnte er nicht mit in den Einsatz genommen werden und musste durch einen niederrangigen Soldaten ersetzt werden.
7III.
8Der Angeklagte hat eingeräumt, die Impfung gegen Covid-19 abgelehnt zu haben. Ihm sei zu dem Zeitpunkt auch bekannt gewesen, dass die Impfung Voraussetzung für den Auslandseinsatz gewesen sei, den er per schriftlichen Befehl erhalten habe.
9Die Impfung sei tatsächlich aber gar keine Schutzimpfung zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 17a Abs. 2 SG, sondern eine Genveränderungstherapie. Eine solche könne ihm nicht aufgezwungen werden, das verstoße gegen den Nürnberger Codex.
10Außerdem seien die Merk-/Aufklärungsblätter mangels Unterschrift nicht wirksam gewesen und ihm habe niemand sagen können, wer für Impfschäden hafte.
11Unabhängig davon könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden. Für ihn sei mit der Impfung eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden, seine Verpflichtung die Impfung zu dulden, scheide daher gem. § 17a Abs. 4 SG aus. Als Vorerkrankungen führt der Angeklagte allergisches Asthma, Hypertoxoplasmose, ADHS und Schlafstörungen an. Er habe bei früheren Impfungen Nebenwirkungen in Form von anaphylaktischen Schock, Anschwellen des gesamten Körpers, Herzflimmern, Hautausschlag, Schüttelfrost und Übelkeit erlitten.
12Das Gericht vermochte der Auffassung des Angeklagten nicht zu folgen.
13Er ist der Tatbegehung überführt durch seine Einlassung und die uneidliche Aussage des Zeugen ....
14Der Zeuge ... sagte aus, er sei im Jahr 2021 Dienstvorgesetzter des Angeklagten gewesen. Der Angeklagte habe im April 2021 den schriftlichen Befehl erhalten, an einem Auslandseinsatz in ... teilzunehmen. Zugleich sei ihm bekannt gegeben worden, dass eine Impfung gegen Covid-19 Voraussetzungen für den Einsatz sei. Er habe dem Angeklagten die Impfung befohlen, der Angeklagte habe sich am 31.5.2021 hierfür bei dem Vertragsarzt ... vorstellen sollen. Der Angeklagte habe den Arzttermin wahrgenommen, die Impfung verweigert. Er habe eine zweite Chance am 02.06.2021 bekommen, die Impfung erneut verweigert. Daraufhin habe er nicht mit in dem Auslandseinsatz genommen werden können. Dies sei problematisch gewesen, da kein anderer Soldat mit vergleichbarem Dienstgrad zur Verfügung gestanden habe, es aber Verpflichtung gewesen sei, den Posten zu besetzen. Letztlich habe er einen einen niederrangigen Unteroffizier mit weniger Erfahrung mitnehmen müssen.
15Der Angeklagte habe ihm nach dem ersten Termin bei ... gesagt, dass er die Impfung verweigert habe. Ein Hinweis auf fehlende Informationen habe er seinerzeit von dem Angeklagten eben so wenig erhalten wie eine Frage zur Haftung bei Impfschäden.
16Er habe im Einverständnis des Angeklagten auch ein Gespräch mit ... geführt, dieser habe ihm nichts von fehlender Impftauglichkeit des Angeklagten gesagt. Ihm seien keine Vorerkrankungen des Angeklagten bekannt gewesen, die gegen eine Impfung hätten sprechen können.
17Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Er konnte den Sachverhalt detailliert schildern, wechselbezügliche Gespräche wiedergeben. Die Struktur seiner Aussage war gleichbleibend, unabhängig davon, ob problematische oder unproblematische Inhalte zur Sprache kamen. Logische Stützkriterien waren vorhanden, weite Teile seiner Aussage stimmen inhaltlich mit der Einlassung des Angeklagten überein.
18Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht aufgekommen.
19IV.
20Durch sein Verhalten hat der Angeklagte sich gem. § 17 Abs. 1 WStG, 13 StGB schuldig gemacht, die Verweigerung der Impfung gegen Covid-19 führte zu teilweiser Dienstuntauglichkeit für den geplanten Auslandseinsatz.
21Der Angeklagte war gem. § 17a Abs. 2 SG per Gesetz verpflichtet, die Impfung gegen Covid-19 zu dulden und dadurch den Eintritt seiner teilweisen Wehruntauglichkeit zu verhindern. Bei der Covid-19 Impfung handelt es sich um eine Schutzimpfung nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 SG, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient.
22Covid-19 ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neues Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgelöst wird. Die Übertragung von Mensch zu Mensch erfolgt durch Tröpfcheninfektion und Aerosole. Innerhalb weniger Wochen verbreitete sich das Virus seit Ende 2019 auf der ganzen Welt und hat bis heute mehr als 6 Millionen Todesopfer weltweit gefordert. Die Impfstoffe gegen Covid-19 bieten einen sehr hohen Schutz vor schweren oder gar tödlichen Krankheitsverläufen. Sie sind durch die Europäische Kommission zugelassen, nach Zulassungsempfehlung der Europäischen Zulassungsagentur (EMA) und unter Beteiligung des Bundesinstituts für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich Institut). Für Personen ab 18 Jahre existierte zum Zeitpunkt des Impfbefehls an den Angeklagten eine Covid-19 Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission in Deutschland (STIKO).
23Die von dem Angeklagten behauptete Genveränderungstherapie existiert nicht. Sein Hinweis auf einen Verstoß gegen den Nürnberger Codex, der als Folge unrechtmäßiger medizinischer Experimente an Menschen und Zwangssterilisationen während der Zeit des Nationalsozialismus geschaffen wurde, geht ersichtlich fehl.
24Der Angeklagte kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG berufen. Es ist nicht erkennbar, warum die Schutzimpfung gegen Covid-19 bei ihm zu einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit führen sollte. Die Melderate von schweren Nebenwirkungen bei Covid-19 Impfungen liegt bei 0,2 Fällen pro 1.000 Impfdosen, was 0,02% entspricht.
25Der Angeklagte hat zwar behauptet, frühere Impfungen hätten bei ihm schwere Nebenwirkungen hervorgerufen, war aber nicht bereit oder in der Lage, die Art der Impfung, den Zeitpunkt oder die jeweils konkrete Reaktion auf die Impfung zu benennen. Das Gericht wertet seine Einlassung insoweit als Schutzbehauptung. Der Angeklagte hält sich als Soldat trotz seiner - ebenfalls nicht näher dargelegten Vorerkrankungen - für voll diensttauglich. Wieso für ihn die Covid-19 Impfung lebensbedrohende oder tödliche Nebenwirkungen enthalten sollte, ist nicht im Ansatz erkennbar.
26V.
27Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war dem § 17 Abs. 1 WStG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren androht.
28Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass in seinem Strafregister kein Eintrag enthalten ist. Ferner hat er bereits disziplinarrechtliche Sanktionen erfahren.
29Da eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht kam, konnte über § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe gegen den Angeklagten verhängt werden.
30Diese wurde nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände auf 90 Tagessätze bemessen, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend erscheint.
31Die Tagessatzhöhe wurde anhand der von dem Angeklagten mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf 40,00 EUR festgesetzt. Seine monatlichen Nettoeinkünfte schätzt das Gericht nach der von ihm mitgeteilten 50%igen Kürzung der Bezüge auf 1.200,00 EUR.
32VI.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
34…
35… … …