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Die am … vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6074 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den …, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,3564 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den …, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Unterstützungskassen G (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.891,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den …, begründet. Die Unterstützungskasse G. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem … bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2Ehescheidung
3Die Ehegatten heirateten am ….
4Sie leben seit Januar 2016 getrennt.
5Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Januar 2016 getrennt.
6Die Antragstellerin beantragt, die am … geschlossene Ehe zu scheiden.
7Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
9Der Scheidungsantrag ist begründet.
10Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
11Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
12Versorgungsausgleich
13Anfang der Ehezeit: …
14Ende der Ehezeit: …
15Ausgleichspflichtige Anrechte
16In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
17Die Antragstellerin:
18Gesetzliche Rentenversicherung
191. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2148 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6074 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.214,30 Euro.
20Der Antragsgegner:
21Gesetzliche Rentenversicherung
222. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,7128 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3564 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 23.287,58 Euro.
23Betriebliche Altersversorgung
243. Bei der Unterstützungskassen G hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.783,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.891,50 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.140,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.
25Übersicht:
26Antragstellerin
27Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 4.214,30 Euro
28Ausgleichswert: 0,6074 Entgeltpunkte
29Antragsgegner
30Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 23.287,58 Euro
31Ausgleichswert: 3,3564 Entgeltpunkte
32Die Unterstützungskasse G
33Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.891,50 Euro
34Ausgleich:
35Die einzelnen Anrechte:
36Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6074 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
37Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3564 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
38Zu 3.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Unterstützungskassen G keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.891,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Unterstützungskassen zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 4.891,50 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: …) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
39Kostenentscheidung
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
43Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Höxter, Möllingerstr. 8, 37671 Höxter schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
44Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Höxter eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
45Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
46Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.