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Amtsgericht Höxter, 10 C 20/17

Datum:
03.02.2017
Gericht:
Amtsgericht Höxter
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 20/17
ECLI:
ECLI:DE:AGHX1:2017:0203.10C20.17.00
 
Tenor:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … auf der gepflasterten Fläche aufgestellten mittleren drei Holzpfosten zu entfernen.

Der Verfügungskläger wird im Wege der einstweiligen Verfügung ermächtigt, die Entfernung der drei Holzpfosten auf Kosten der Verfügungsbeklagten im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung zudem verurteilt, die für die Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten ihres Grundstücks, Gemarkung X, Flur …, Flurstück … zum Zwecke der Ersatzvornahme zu dulden.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung zudem verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich der Grundstücksgrenze auf der gepflasterten Fläche zwischen den Flurstücken Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und ... vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … einen Zaun oder sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Grenzanlagen zu errichten, die den Zugang über die Wegerechtsfläche zu dem Grundstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … vereiteln.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 2/5 und die Verfügungsbeklagte zu 3/5.

 
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