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Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Handwerksordnung durch Ausführen von Arbeiten, die einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind, ohne hierfür zugelassen zu sein, zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird nachgelassen die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 50,00 € jeweils bis zum 15. eines Monats zu z...n, wobei diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene mit einer Rate in Verzug gerät. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
2I.
3Der 59-jährige Betroffene ist gelernter Maler und Lackierer und als solcher Teilberuflich selbstständig tätig. Er ist verheiratet und hat zwei nicht mehr unterhaltspflichtige Kinder.
4Er bekommt monatlich von der ARGE eine Unterstützung von 300,00 € zuzüglich 150,00 € aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Aufgrund des laufenden Verfahrens ist ihm zurzeit untersagt weiter in seinem Tätigkeitsbereich zu arbeiten.
5Ordnungsrechtlich ist der Betroffene bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten. Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 24.04.2002 rechtskräftig seit dem 14.05.2002 eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € festgesetzt, da er gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesestz in Verbindung mit der Handwerksordnung verstoßen hatte.
6Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Vollwärme- Dämmschutzarbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbstständig ausführen darf.
7II.
8Der Betroffene betrieb seit dem 17.02.1998 das bei der Stadt … angemeldete selbstständige Gewerbe "…".
9Der Betroffene hat bei der Stadt … ein Gewerbe als Raumausstatter angemeldet. In der Folgezeit verlegte er seinen Betrieb nach … und meldete das Gewerbe um. Seit dem 27.04.2004 ist der Betroffene im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer Ostwestfalen Lippe zu Bielefeld mit dem Gewerbe Holz- und Bautenschutz eingetragen.
10Mit einem Vollhandwerk ist der Betroffene nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
11Im Jahre 2006 wollte er seinen Aufgabenkreis erweitern und stellte einen diesbezüglichen Antrag. Auf diesen Antrag hat er keine Antwort der Handwerkskammer Ostwestfalen Lippe zu Bielefeld erhalten. Er ist diesem Antrag auch nicht weiter nachgegangen.
12Der Betroffene führte im Rahmen seines Gewerbes verschiedene Arbeiten durch, die von den von ihm angemeldeten Gewerben nicht umfasst sind, sondern eine Eintragung in die Handwerksrolle als Vollhandwerker bedürfen.
13Insbesondere hat er
14Der Betroffene führte diese Arbeiten allein durch. Er benutze diesbezüglich auch ein von ihm aufgebautes Gerüst.
16Hierbei benutzte er 50 mm Wärmedämmplatzen des System ... von …, wobei er die Platten geklebt hat und in den Ecken mit Schienen gearbeitet hat. Sodann wurde von ihm die Gitterfolie aufgebracht und ein gespachtelt mit Poresta an den Innenwänden und an den Außenwänden mit Glasfasergewebe beschichtet und ein gespachtelt. Es folgte sodann ein Grundieren des Putzgrundes und eine Beschichtung und Strukturierung der Garagenaußenwänden mit Edelputz. Gestrichen wurden dieser Putz nicht mehr. Insgesamt wurde eine Nettofläche von 26,5 qm bearbeitet. Der zeitliche Aufwand betrug ca. eine Arbeitswoche. Hierbei wurden zwischen den einzelnen Arbeitsschritten und Arbeitstagen Pausen von mehreren Tagen eingelegt.
18Bei der Durchführung dieser Arbeiten hat der Betroffene zumindest billigend in Kauf genommen, dass diese Arbeiten einem zulassungspflichtigen Handwerk nämlich dem Handwerk des Maler und Lackierers oder Stuckateurs vorbehalten sind und er diesbezüglich über keine entsprechende Zulassung verfügte.
20Der Betroffene führte darüber hinaus Außenanstricharbeiten an Holzfassaden sowie an Holzdecken und Innenräumen durch. Hierbei glaubte er zur Durchführung solcher Arbeiten berechtigt zu sein.
21III.
22Der so festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Angaben des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, darüber hinaus aus den Aussagen der Zeugen ..., ... und ..., sowie aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Herrn ... vom 29.04.2011 und dessen Vernehmung und Erörterung in der Hauptverhandlung.
23Das Vorgehen bei den einzelnen Bauvorhaben sowie die konkret durchgeführten Arbeiten wurden, wie oben dargestellt, vom Betroffenen eingeräumt und in den Einzelheiten von den entsprechenden Zeugen bestätigt.
24Daraus ergab sich für das Gericht die einzelne zur Last gelegte Tätigkeit. Diese konnte sodann vom Sachverständigen Herrn ... seiner gutachterlichen Stellungnahme zu Grund gelegt werden.
25Der Sachverständige führte zu dem Vorhaben des Auftraggebers ... folgendes aus:
26Das Bauvorhaben ... ist dem Maler und Lackierer Handwerk zuzuordnen. Im Einzelnen wurden vom Betroffenen hierbei die Tätigkeiten der Untergrundvorbehandlung, Reinigung, Beschichtung, und des anschließenden Anstriches durchgeführt. Der Sachverständige erörterte hierbei nachvollziehbar, dass es sich trotz der heute im Handel erhältlichen Anweisungen um eine komplexe Tätigkeit des Maler und Lackierer Handwerks handelt. Insbesondere sei die vorgenommene Arbeit dem Kernbereich dieses Handwerks zuzuordnen. Hinzu kämen zu den oben dargestellten tatsächlichen handwerklichen Tätigkeiten auch noch Beachtung von Normen zum Gefährdungsschutz, welche grundsätzlich jeder Handwerker schriftlich fixieren muss, und die Errichtung des erforderlichen Gerüstes. Der Sachverständige erörterte, dass jeder Eimer Farbe und jedes Farbsystem dem Benutzer bekannt sein muss. Hierbei seien die Informationen auf dem Produkt selbst lediglich als Marketingstrategie anzusehen. Der Benutzer müsse die in der Ausbildung erlernten Kenntnisse zu den unterschiedlichen Farben, zu den unterschiedlichen Untergründen und zu den konkreten Begebenheiten vor Ort hier insbesondere Lage, Sonneneinstrahlung und Witterungsbedingungen in seine Vorplanung des Bauvorhabens einbeziehen. Erst danach könne eine zufriedenstellende Ausführung des Anstriches erfolgen. Diese unterschiedlichen Kenntnisse würden im Rahmen der Ausbildung zum Maler und Lackierer Handwerk in unterschiedlichen Ausbildungsstufen erörtert, immer wieder vertieft und erweitert. Diese anerkannten Regeln der Technik, welche auch bei dem bloßen Außenanstrich bereits erforderlich seien, können nicht innerhalb von drei Monaten erlernt werden.
27Das Aufbauen eines erforderlichen Gerüstes sei im Zusammenhang mit der Ausführung von Malerarbeiten ausdrücklich dem Vorbehaltsbereich des Maler und Lackierer Handwerks zugeordnet. Eine übergreifende Tätigkeit zum Holz- und Bautenschutz kommt nach Darstellung des Sachverständigen ebenfalls nicht in Betracht. Bei dem Handwerk Holz- und Bautenschützer sei wesentlich lediglich die Beseitigung von Schäden durch tierische oder pflanzliche Holzzerstörer und die Bearbeitung von Holz bei vorbeugenden Holzschutzmaßnahmen an Bauwerken gedeckt. Der vorliegende Fall ist jedoch keine derartige Tätigkeit.
28Schließlich stellte der Sachverständige fest, dass seiner Ansicht nach auch das Vorliegen von technischen Merkblättern und ausführlicher Beratung im Fachhandel die durchgeführten Tätigkeiten nicht dahingehend unterstützen könne, dass sie innerhalb von drei Monaten erlernt werden können. Die für die Vornahme dieser Tätigkeit verlangten, umfangreichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Farbgestaltung, zur Untergrundprüfung, zur Zusammensetzung der verwendeten Werkstoffe und deren Umweltverträglichkeit sowie zur sachgemäßen Ausführung der Beschichtung und Farbanstrichen insbesondere bei der Beschichtung eines Wärmedämmverbundsystems verlange eine umfängliche Untergrundprüfung. Darüber hinaus eine Beurteilung der Lage des Objektes und der Fassade sowie der eingesetzten Stoffe. Der Ausbildungsrahmenplan zur Berufsausbildung sieht nach Darstellung des Sachverständigen neben der berufsfeldbreiten Ausbildung die Vermittlung von Inhalten zur Ausführung von Anstricharbeiten in den zeitlichen Richtwerten von mehr als 80 Wochen vor.
29Auch im konkreten Fall sei diese Tätigkeit als eine vollumfängliche Tätigkeit von Anstricharbeiten anzusehen, da im vorliegenden Fall sämtliche zu erlernenden Tätigkeitsschritte auszuführen waren. Der Anstrich des Mehrfamilienhauses wurde von der Grundreinigung bis zur Fertigstellung durchgeführt.
30Die Tätigkeiten beim Bauvorhaben ... sowie ... wurden vom Sachverständigem im Wesentlichen gemeinsam beurteilt.
31Es handelte sich in beiden Fällen um die Vornahme von Wärmedämmverbundsystemarbeiten, wobei es sich um ein System zur Wärmedämmung aus Beschichtungsstoffen mit ... und Dämmstoffen als Zwischenschicht handelt. Darauf wird dann die entsprechende Endbeschichtung aus Putz und der Egalisierungsanstrich aufgebracht. Die Arbeiten müssen im Systemverbund erfolgen und beinhalten mehrere Tätigkeitsschritte. Hierbei sind insbesondere die Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten, die Einbettung des ...stoffes in die Spachtelmasse, der Zwischenanstrich und die Schlussbeschichtung mit Kunstharzputz oder Strukturbeschichtung sowie die Gestaltung der Fassadenoberfläche und des Egalisierungsanstriches als Arbeitsgänge die typischerweise gerade vom Maler und Lackierer Handwerk ausgeübt werden anzusehen. Nach Darstellung des Sachverständigen sind diese Tätigkeiten des Wärmedämmverbundsystems insgesamt entweder dem zulassungspflichtigen Handwerk Maler und Lackierer oder Stuckateur vorbehalten. Im Hinblick auf das Maler und Lackierer Handwerk handelt es sich bei diesen Tätigkeiten auch nicht um Randbereiche sondern sie gehören aufgrund der einzelnen Arbeitsgänge zum Kernbereich dieser Handwerkstätigkeit. Die vorgenannten Arbeiten sind in dem Meisterprüfungsbild der Meisterprüfungsverordnung für das Maler und Lackierer Handwerk ausdrücklich genannt. Ferner erläutert der Sachverständige, dass, nach dem es früher umstritten war, ob die Wärmedämmverbundsysteme und die Verwendung von mineralischen Putzen eher dem Stuckateur Handwerk oder dem Maler und Lackierer Handwerk zuzuordnen seien, nunmehr ausdrücklich eine gesetzgeberische Verwandtschaftserklärung vorgenommen worden sei. Mit der Zuordnung als Verwandtschaftserklärung bestehender wesentlicher Tätigkeiten zu den beiden Handwerken ergibt sich, so der Sachverständige, die Wesentlichkeit der Tätigkeit für die dargestellten Handwerksarten. Darüber hinaus seien die durchgeführten Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit einer zulassungsfreien Tätigkeit durch zu führen. Hierbei sei insbesondere keine Zuordnung zu dem Tätigkeitsfeld des Holz- und Bautenschützers gegeben. Beide Handwerksfelder seien aufgrund der Verschiedenartigkeit im Katalog der Kenntnisse und Fertigkeiten zwischen dem Aufbringen von Sanierputzen und den vollständigen Außenputzarbeiten als grundlegend unterschiedlich einzustufen. Schließlich sei zur Ausübung der Anbringung von Wärmedämmplatten und den weiteren Arbeitsschritten zur Armierung bis hin zum Egalisierungsanstrich grundlegende Kenntnisse erforderlich, welche nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes erlernbar seien. Erforderlich seien zum Einen die Grundfertigkeiten des Maler und Lackierer Handwerks, nämlich wichtige Bestandteile die sich durch alle Ausbildungsbereich hinaus ziehen und in jedem Bereich der über drei Jahre dauernden Ausbildung entsprechende Techniken aufgebaut werden. Darüber hinaus sei ganz konkret bei Verbauung von Wärmedämmverbundsystemen eine erhöhte Komplexität des Gesamtbauvorhabens gegeben. Diese Komplexität bedürfe zum Einen erhebliche Vorplanungen, welche nur bei vorliegen der grundlegenden Technikkenntnissen und der grundlegenden Fertigkeiten möglich seien. Hierbei berücksichtigt der Sachverständige auch die Darstellung des Verteidigers des Betroffenen, welcher auf die vorhandenen Produktinformationen und Möglichkeiten der Informierung im Vertrieb der einzelnen Produkte hinwies. Der Sachverständige erläuterte, dass insbesondere das konkrete Bauvorhaben nicht vom Vertriebler in Augenschein genommen und begutachtet werden könnte. Allein diese Tätigkeit sei aber bereits so wesentlich für das Durchführen der Arbeit, dass hier auf die umfangreiche Ausbildung über die Vorplanung nicht verzichtet werden könnte. Auch sei diese Vorplanung in unterschiedlichen Bereichen des Maler und Lackierer Handwerks einzustufen, da zum einen der Untergrund für das Aufbringen der Wärmedämmplatten überprüft werden müsse und im Folgenden die Auswahl der einzelnen Verkleber sowie der dann verwendeten Putzsorte und Anstrichart. Darüber hinaus müssten umfangreiche Kenntnisse vorliegen, über die Frage wie die unterschiedlichen Komponenten miteinander verarbeiteten werden könnten.
32Im konkreten Fall des Bauvorhaben ... müsse darüber hinaus Berücksichtigung finden, dass bereits mit dem Verbauen von Wärmedämmplatten begonnen worden war.
33In Abgrenzung hierzu sei das Bauvorhaben ... in der konkreten Ausführung einfacher gewesen, was sich auch in dem zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens widerspiegele. Jedoch müssten auch bei einem Rohbauzustand die wesentlichen Grundlagen der Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen Berücksichtigung finden. Hierzu gelte das vorgenannt gesagte. Der Sachverstände stuft gerade diese Ausführungsarbeiten als komplexe und umfangreiche Tätigkeit ein. Im Fall ... wurde auf den Außenanstrich auf Wunsch des Bauherren verzichtet. Auch diese Entscheidung mache das Bauvorhaben nicht einfacher erlernbar. Vielmehr müsse aufgrund dieser Tatsache die Wahl des konkreten Putzes entsprechend angepasst werden, wozu ebenfalls wieder erhebliche Vorkenntnisse erforderlich seien.
34In beiden Fällen habe der Betroffene ferner ein Gerüst benötigt, was er nach eigenen Angaben selbst aufgebaut habe. Auch dies gehöre wieder zu dem Tätigkeitsbereich des Maler und Lackierer Handwerks, wofür es ebenfalls wieder gewisser Kenntnisse bedürfe.
35Den vorgenannten Darstellung des Sachverständigen konnte das Gericht im vorliegenden Fall folgen.
36Die Beurteilung des Sachverständigen war nachvollziehbar und detailliert sowie fundiert begründet. Es ergaben sich zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung der einzelnen Tätigkeiten hingewiesen hätten. Dabei überzeugte sowohl die Einordnung der unterschiedlichen Tätigkeiten zu den entsprechenden Handwerksarten, als auch die Darstellung, dass diese Tätigkeiten den Kernbereichen zuzuordnen seien. Die Frage, ob die jeweils durchgeführte Tätigkeit im konkreten Fall einen solchen Teilbereich betrifft, der innerhalb von drei Monaten erlernbar gewesen wäre, konnte der Sachverständige ebenfalls überzeugend Verneinen. Hierbei konnten auch die Darstellungen des Verteidigers und des Betroffenen bezüglich der im Handel erhältlichen Informationsmaterialien und der Information durch die Vertriebler selbst diese Einschätzung nicht entkräften. Auch das Gericht geht im vorliegenden Fall entsprechend des Sachverständigen davon aus, dass es sich nur um zusätzliche Informationen zum konkreten Produkt handelt, diese Informationen jedoch nicht die Einschätzung eines entsprechend ausgebildeten Handwerkers ersetzen können, der die konkrete Bausituation vor Ort mit all den relevanten Faktoren und die Beurteilung, welches Produkt nunmehr das richtige und haltbarste für diese Situation, ist ersetzen kann.
37Schließlich steht der Einschätzung des Sachverständigen nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht die Tatsache entgegen, dass zumindest die Bauvorhaben ... und ... zur Zufriedenheit der Bauherren und mangelfrei durchgeführt worden sind. Die Tatsache, dass der Betroffene möglicherweise tatsächlich in der Lage ist ordnungsgemäß zu arbeiten, kann ebenfalls kein Hinweis auf eine entsprechende Einfachheit der durchgeführten Tätigkeiten geben. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betroffene gerade die Ausbildung des Maler und Lackierers durchlaufen hat, hier aber eine Eintragung in die Handwerksordnung gerade nicht vorliegt.
38IV.
39Damit hat der Betroffene zur Überzeugung des Gerichts ordnungswidrig im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HWO gehandelt, da er vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 HWO ein Gewerbe, nämlich hier das Lackierer und Maler Handwerk, als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben hat. Im Vorliegenden handelte es sich auch um einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb, da er handwerksmäßig betrieben wird und hierbei Tätigkeiten ausgeübt wurden, die für das Gewerbe wesentlich sind. Insbesondere konnten die Tätigkeiten bei den Bauvorhaben ..., ... und ... weder in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden, noch waren sie für das Gesamtbild des Maler und Lackierer Handwerks nebensächlich, oder sind aus einem nichtzulassungspflichtigen Handwerk entstanden.
40Der Verstoß wurde durch den Betroffenen zumindest billigend in Kauf genommen. Hierbei muss bereits Berücksichtigung finden, dass der Betroffene zwar Maler und Lackierer gelernt hat, jedoch sich nur als Haus- und Bautenschützer angemeldet hat. Durchgeführt wurden daher von ihm nach eigenen Angaben lediglich kleinere Arbeiten. Größere Objekte habe er stets vermieden, da er sich der fehlenden Eintragung bewusst gewesen sei. Bezüglich der Bauvorhaben ..., ... und ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er das Überschreiten seiner Tätigkeitsbefugnis zumindest billigend in Kauf genommen hat, um die hier größeren Bauvorhaben, Komplettanstrich eines Mehrfamilienhauses, Wärmedämmverbundsystem sowohl auch einer kompletten Garage als auch in Fertigstellung eines kompletten Wohnhauses, durchführen zu können. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Betroffenen, nämlich dass er bereits im Jahre 2002 einen Bußgeldbescheid im einschlägigen Bereich erhalten hat und sodann im Jahre 2006 einen Erweiterungsantrag für seine Tätigkeiten im Rahmen einer Aufnahmegenehmigung gestellt und hierauf keine Antwort erhalten hat, musste der Betroffene die Möglichkeit der Zulassungspflichtigkeit der von ihm in dem konkreten Fall durchgeführten Tätigkeiten zwingend in Betracht ziehen. Um die Vorhaben dennoch durchführen zu können, ignorierte er diese Möglichkeit, informierte sich nicht weiter und führte die Projekte aus.
41Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall auch nicht von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen werden.
42Die vom Betroffenen insbesondere herangezogene Liberalisierung der Handwerksordnung konnte dem Betroffenen nicht die Gewissheit geben, dass er nunmehr sämtliche Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall relevant waren durchführen durfte. Die Liberalisierung hat lediglich dazu geführt, dass das Maler und Lackierer Handwerk in Anlage A aufgenommen und als elementares Handwerk der Handwerksordnung dargestellt wurde. Hierdurch manifestiert sich noch wesentlicher die Tatsache, dass es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt.
43Zu Art und Umfang des Handwerks und der dort zulässigen Tätigkeiten wurden keine Veränderungen vorgenommen.
44Da der Betroffene auch über eine Ausbildung des Maler und Lackierer Handwerks verfügt, hätte ihm im Weiteren die Unterscheidung zum Holz- und Bautenschützer bewusst seien müssen. Er hat hier versäumt, die entsprechenden Informationen ein zu holen, um abzugrenzen, ob es sich bei den in den drei Vorhaben durchgeführten Tätigkeiten um solche des Maler und Lackierer oder Holz- und Bautenschützer Handwerks handelt. Selbst wenn hier ein Irrtum beim Betroffenen unterstellt werden könnte, ist dieser daher vermeidbar gewesen. Insbesondere im Bußgeldverfahren im Jahre 2002 wurde er ausdrücklich in Bezug auf Wärmedämmverbundsysteme auf die Zulassungspflichtigkeit dieser Gewerke hingewiesen. Auch die Ausführungen der Handwerkskammer Bielefeld, welche vom Verteidiger herangeführt worden sind, können hier keinen anderen Eindruck erwecken. Insbesondere war hier zu berücksichtigen, dass die Darstellung andere Objekte und insbesondere andere Arbeiten beinhaltete, da es sich hier um das Verfahren gegen den Mitbeschäftigten Herrn ... handelte. Dieser hat zum Beispiel nach Darstellung der Zeugin ... am Vorhaben insbesondere die Klemptnerarbeiten im Bereich der Dachrinne selbstständig durchgeführt. Eine Übertragung auf den Fall des Betroffenen ist im vorliegenden Fall daher nicht möglich. Ferner hätte auch diese Darstellung den Betroffenen weder von seiner Pflicht zur Informationseinholung entbunden noch hätte dies Einfluss auf die vorliegenden Möglichkeiten diese Information auch einholen zu können.
45Die weiteren im Bußgeldbescheid erfassten Bauvorhaben erfassen allesamt Tätigkeiten im Bereich von kleineren Anstrichsarbeiten beziehungsweise Holz-, Innen- und Außenanstrichen. Im Bereich dieser Tätigkeiten muss im Unterschied zu dem vorgenannten drei großen Bauvorhaben für den Angeklagten vom vorliegen eines Verbotsirrtums und damit fehlenden Vorsatz ausgegangen werden.
46Es kann hier aufgrund der Art der Tätigkeit nicht unterstellt werden, dass dem Betroffenen die Zulassungspflichtigkeit dieser Tätigkeiten bewusst gewesen ist. Die Vorhaben waren allesamt insgesamt kleiner und bezogen sich im erheblichen Maße auch auf die Bearbeitung von Holzbestandteilen. Eine Zuordnung dieser Tätigkeiten zum Holz- und Bautenschutzgewerbe kann dem Betroffenen daher ordnungsrechtlich nicht angelastet werden.
47V.
48Bei der Frage, wie der Betroffene ordnungsrechtlich zu bestrafen war, war insbesondere die geringe der Schuld, als auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Ferner musste im Gegensatz zu der im Bußgeldbescheid verhängten Ordnungsgeldhöhe berücksichtigt werden, dass teilweise Tätigkeiten welche tateinheitlich im Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigt worden sind, dem Betroffenen nach Durchführungen des Hauptverfahrens nicht mehr zu Last gelegt werden konnten.
49Ferner musste die wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Aufgrund des vorgenannten Verfahrens ist der Betroffene zurzeit auf die Unterstützung von Sozialleistungen angewiesen und hat nur noch einen geringen Zuverdienst zu verzeichnen.
50Im Hinblick auf die Tatmotivation muss hier strafmildernd berücksichtigt werden, dass der Betroffene im Wesentlichen gehandelt hat, um seine Selbstständigkeit zu erhalten. Jedoch muss auch hierbei berücksichtigt werden, dass der Betroffene mit einer gewissen Konstanz die geltenden Vorschriften ignoriert hat. Ferner war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Betroffene bereits einschlägig in Erscheinung getreten war.
51Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der persönlichen Situation erachtet das Gericht die Verhängung einer Geldbuße von 500,00 € für tat- und schuldangemessen.
52Hierbei war aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen eine Ratenzahlung von jeweils 50,00 € monatlich aus zu urteilen.
53VI.
54Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 S. 1, § 473 StPO.