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wird Umgangspflegschaft angeordnet.
Zum Umgangspfleger wird bestellt:
Frau I
Gründe:
2Nach den gerichtlichen Ermittlungen war die Einsetzung einer Umgangspflegschaft zum Wohle des Kindes unumgänglich. Die Kindeseltern und die Pflegeeltern sind derzeit aufgrund der bisherigen Differenzen nicht in der Lage, einen kindeswohlförderlichen Umgang zu gewährleisten. Eine Umgangspflegschaft ist notwendig, um den Umgang weiterhin gewährleisten zu können. Ohne Umgangspflegschaft dürfte in absehbarer Zeit die Gefahr bestehen, dass es zu neuen Differenzen kommt, die sich kindeswohlgefährdend auswirken können und zu einer Aussetzung der Kontakte führe würden.
3Den Ausführungen der Kindesmutter zu der beabsichtigten Einsetzung einer Pflegschaft vermochte das Gericht nicht zu verstehen.