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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. 12. 2019 zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 573,18 € in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger war vom 01.03.2018 bis 31.03.2019 Mieter des Beklagten betreffend eine Wohnung in dem Objekt I in C. Mit der Klage verlangte der Kläger ursprünglich Rückzahlung der Kaution i.H.v. 840 €.
3Am 05.02.2020, nach Zustellung des Mahnbescheides am 21.01.2020, zahlte der Beklagte 573,18 € „unter Vorbehalt“. Den Restbetrag „verrechnete" er mit Stromkosten, für die der Kläger aufzukommen habe. Tatsächlich hatte die Vormieterin den Stromvertrag mit der F gekündigt, es war jedoch kein neuer Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen worden, sodass der Beklagte als Wohnungseigentümer von der F in Anspruch genommen wurde.
4Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Stromkosten nicht separat zu tragen habe, da im Mietvertrag nichts dazu gesagt sei, auf den in Abschrift bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 25.01.2018 wird Bezug genommen. Im Übrigen sei auch keine Aufrechnung vor Rechtshängigkeit erfolgt, im Übrigen bestünden Bedenken gegen die in dem Rechnungsbetrag enthaltenen Mahnkosten, die der Höhe nach auch nicht ausgewiesen seien. Schließlich wird die Einrede der Verjährung erhoben.
5Der Kläger hatte ursprünglich beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an ihn 840 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12. 2019 zu zahlen.
7Nachdem der Beklagte im Termin vom 05.06.2020 erklärt hat, dass er den Vorbehalt den er wegen noch offener Nebenkosten für 2019 geltend gemacht habe, auf einen Betrag von 200 € beschränkt, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Zahlungsbetrag i.H.v. 573,18 € in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
9Er ist der Auffassung, dass der Kläger sich schon vorgerichtlich mit der Verrechnung der Stromkosten einverstanden erklärt habe, insofern wird auf die von ihm vorgelegte WhatsApp- Kommunikation Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist begründet.
12Die Klageforderung auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von ursprünglich 840.-€ als solche ist unstreitig.
13Sie ist auch nicht i.H.v. 266,82 € durch Aufrechnung erloschen. Auch wenn das Gericht die Auffassung vertritt, dass der Beklagte als Vermieter grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, die vom Kläger als Mieter verursachten Stromkosten auf diesen umzulegen, hat der Beklagte die Höhe der Kosten nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar zwei Einzelrechnungen der F vom 04.11.2019 und 17.06.2019, die in der Summe 266,82 € ergeben, vorgelegt, entgegen der von ihm selbst vorgerichtlich getätigten Ankündigung eine Schlussrechnung anzufordern hat er jedoch weder eine solche vorgelegt noch auch nach entsprechendem Einwand des Klägers sowohl schriftlich als auch im Termin nicht dargelegt, in welcher Höhe in diesem Betrag etwaige ihm anzulastende Mahnkosten enthalten sind, weil es seine Sache gewesen wäre, die Stromrechnungen umgehend nach Erhalt an den Kläger weiterzuleiten oder zu veranlassen, dass der Kläger einen entsprechenden eigenen Vertrag mit der F hätte abschließen können, so dass Mahnkosten gar nicht erst hätten entstehen müssen.
14Nachdem der Beklagte im Übrigen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers i.H.v. 573,18 € nicht zugestimmt hat, war die Erklärung des Klägers so auszulegen, festzustellen, dass der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache erledigt ist. Diese Feststellung war zu treffen, weil die Klageforderung auch in diesem Umfang ursprünglich begründet war, nicht nur , weil erst nach Rechtshängigkeit die Zahlung erfolgt ist, sondern auch weil sie unter Vorbehalt erfolgte, der auch zunächst nicht erläutert wurde und erst im Termin vom 05.06.2020 nach Grund und Höhe konkretisiert wurde.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
181. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
192. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.