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Der Antragsteller hat das Recht und die Pflicht, den Umgang mit den Kindern M geboren am …, und E, geboren am …, wie folgt wahrzunehmen:
jedes zweite Wochenende und zwar im Wechsel an einem Wochenende von Freitag, 15:00h, bis Sonntag, 19:00 und am nächsten Besuchswochenende von Donnerstag, 15:00h, bis Sonntag, 19:00h, und zwar beginnend mit Freitag, den 9.1.2015;
außerdem vom 23.12.2014, 15:00h bis 30.12.2014, 19:00h,
am Osterwochenende vom 2.4.2015, 15:00h, bis 7.4.2015, 19:00h,
in den Sommerferien vom 20.7.2015, 15:00h bis 30.7.2015, 19:00h.
Die Antragsgegnerin hat die Kinder zur festgesetzten Zeit am Bahnhof in L zu übergeben. Der Vater hat sie zum Ende der festgesetzten Zeit wieder an der Wohnung der Antragsgegnerin zu übergeben. Kostenerstattungen finden nicht statt.
Für den Fall, dass ein Besuchswochenende wegen zwingender Hinderungsgründe ausfallen sollte, wird dieses am folgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der angeordnete Rhythmus verändert wird.
Die Anordnung ist befristet bis zur Einschulung von O.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller und Antragsgegnerin zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 2.000,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG).
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.
Gründe:
2Die Eltern leben getrennt.
3Die Kinder leben bei der Mutter.
4Die Regelung entspricht im wesentlichen den von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geäußerten Wünschen im Termin vom 10.12.2014.
5Der auch sorgeberechtigte leibliche Vater von O hat sich nicht geäußert, so dass das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass der Umgang mit dem Antragsteller, bei dem es sich um seinen sozialen Vater handelt, dem Wohl des Kindes dient, zumal dies auch von der Kindesmutter im Termin vom 10.12.2014 ausdrücklich bestätigt worden ist.
6Die Regelung betreffend die Feiertage beruht darauf, dass die Kinder unstreitig im vergangenen Jahr alle Feiertage bei der Kindesmutter verbracht haben.
7Die Regelung musste bis zur Einschlung von O befristet werden, weil sie dann so nicht mehr durchgeführt werden kann und ein dringendes Regelungsbedürfnis für einen Zeitraum darüberhinaus auch nicht festzustellen ist.
8Die Regelung betreffend die Modalitäten des Bringens und Holens stellt eine Abwägung zwischen den von den Beteiligten im Termin geäußerten Interessenlagen dar.