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Landgericht Münster, 5 OH 19/24

Datum:
28.01.2025
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 OH 19/24
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2025:0128.5OH19.24.00
 
Schlagworte:
Angaben der Beteiligten, Immobilienbewertung, Verkehrswert, Schätzung, Grundsteuer-wert, Grundsteuermessbetrag, Wertangabe, Nachlass, Vermögen
Normen:
§ 95 GNotKG, § 102 GNotKG, § 46 GNotKG, § 127 GNotKG
Leitsätze:

1.

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien stellen die Grundsteuerwerte keine geeignete Grundlage dar. Die für Steuerzwecke festgesetzten Werte geben in der Regel keine Erkenntnisse über die wahren Wertverhältnisse nach § 46 GNotKG.

2.

Der Notar kann daher die Angaben der Beteiligten nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zugrunde zu legen, sofern diese nicht erkennbar zu niedrig sind. Im Zusammenhang mit der Regelung des Erbes ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die Beteiligten über die Vermögensverhältnisse im Klaren sind.

Vorrangig ist dabei die Grundnorm in § 46 Abs. 1 und Abs. 2 GNotKG, die Bewertungskriterien des Abs. 3 sind nachrangig

 
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Verfahren nicht erhoben und in diesem Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

 
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