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Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 7 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 4 Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Gegen ihn wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 216.870 € angeordnet, wobei er in Höhe von 77.380 € als Gesamtschuldner haftet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr.4, 33 BtMG, 25 Abs. 1 u. 2, 26, 27, 52, 53, 73a, 73b, 73c, 73d, 74 StGB.
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO).
3I.
41.
5- von der Veröffentlichung dieses Urteilsteils wurde abgesehen -
6Ende 2021 gab der Angeklagte F. aus eigenem Entschluss die Arbeit bei T. auf und verlegte sich, wie im Folgenden unter II. dargestellt, ganz auf eine Tätigkeit als Fahrer und später Organisator von Drogentransporten nach Dänemark und Deutschland, die er für verschiedene Drogenhändler durchführte. Daneben unterhielt er im ersten Halbjahr 2022 noch eine eigene Werkstatt mit Büroräumen, die er für seinen Autohandel nutzte. Etwa im Sommer 2022 gab er die Werkstatt auf, weil sie für seine Geschäfte zu groß war. Am 00.00.0000 wurde er in dieser Sache in seiner Wohnung in J. vorläufig festgenommen, seither befindet er sich – unterbrochen von einer Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe – in Untersuchungshaft. Im Sommer 2023 trennte sich K. von ihm.
72.
8Der Angeklagte F. fiel nach seiner eigenen Darstellung im Jugendalter gehäuft mit verkehrsbezogenen Ordnungswidrigkeiten bzw. Vergehen („Hochfrisieren“ eines Rollers, Fahren ohne Versicherungskennzeichen bzw. –schutz) auf, die jedoch nur in nicht zentralregisterpflichtigen Bußgeldern mündeten.
9Am 00. August 2019 beging er in seiner ersten Wohnung in J. einen Hausfriedensbruch, der jedoch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte; er hatte zusammen mit seiner Freundin K., trotz vorhandener finanzieller Mittel, eine Mietkaution und mehrere Mieten nicht gezahlt und ein verunfalltes Auto ohne Reifen im Vorgarten geparkt, woraufhin es zu einer Zwangsräumung der Wohnung durch Austausch des Schlosses kam. Der Angeklagte F. reagierte hierauf damit, dass er seinerseits den Schlosszylinder ausbaute und aus der Wohnung Wertsachen herausholte.
10Am 00. Januar 2020 wurden bei ihm Zuge einer Einlasskontrolle vor einer Diskothek in B. 1,4 g MDMA gefunden und sichergestellt, was zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Nordhorn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 € führte (Strafbefehl vom 23.07.2020).
11Am 00. Juli 2020 sollte der Angeklagte im Zuge einer Grenzkontrolle durch den Zoll in J. angehalten werden, hielt jedoch seinen – nicht zugelassenen, mit gefälschten deutschen Kennzeichen ausgestatteten – Pkw nicht an und konnte erst nach einer Verfolgungsfahrt durch die Polizei in einer Bauernschaft in V. in einer Sackgasse vor einem Maisfeld gestellt werden. Eine Blutprobe zeigte auf, dass der Angeklagte das Fahrzeug unter Cannabiseinfluss gefahren hatte. Diese Tat führte zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Genusses anderer berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 € und dem Entzug der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 26.10.2020). Der Angeklagte erwarb in der Folgezeit keine neue Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik, fuhr jedoch in den Niederlanden und zumindest auch im Gebiet der Stadt J. weiter mit Pkws, wobei er regelmäßig zwei oder drei Fahrzeuge besaß.
12Am 00. Januar 2021 fuhr der Angeklagte als Beifahrer seiner Freundin in einem Pkw aus den Niederlanden nach J., wobei er in seiner Jackentasche 42,14 g Marihuana (brutto) bei sich führte. Dies führte zu einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € (Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 17.02.2021). Die Geldstrafe bezahlte F. bewusst nicht, weil er meinte, sie hätte seine Freundin K. – als Fahrerin des Fahrzeugs – treffen müssen. Die Geldstrafe wurde durch den Angeklagten erst später zur Vermeidung einer weiteren Inhaftierung für die Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt (siehe hierzu die Feststellungen zum Fall II.2.1).
13Am 00. August 2021 fuhr F. in einem Mietwagen im Gebiet der Stadt J. und sollte angehalten werden. Er erwog nach eigener Darstellung eine erneute Flucht mit dem Fahrzeug vor der Polizei, seine Beifahrerin K. stimmte ihn jedoch um. Er wurde angehalten und bei ihm wurden 1,5 g Marihuana (brutto) in der Jackentasche gefunden, überdies fiel ein Bluttest auf Marihuana positiv aus. Dies führte zu einer Verurteilung wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € und einer Verlängerung der Wiedererteilungssperre für die Fahrerlaubnis (Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 11.10.2021). Auch diese Geldstrafe zahlte F. zunächst nicht, sie wurde erst im Zuge seiner Inhaftierung in dieser Sache per Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
14Im Zuge einer – von der Polizei damals nicht entdeckten – Drogenkurierfahrt kam es zudem am 00. Februar 2022 zur Einleitung von zwei Strafverfahren gegen den Angeklagten durch die dänische Polizei. F., der als „Spotter“ den Grenzübertritt des eigentlichen, mit 70 kg Amphetaminsulfat beladenen Schmuggelfahrzeugs absichern sollte, wurde kurz nach dem Grenzübertritt von der dänischen Polizei angehalten. In einer Jackentasche fand die dänische Polizei 0,51 g Marihuana, was zu einer Sanktionierung mit einem Bußgeld von 2.000 dänischen Kronen führte. Zudem wurde F. aufgrund eines positiven Cannabisvortests eine Blutprobe abgenommen, das getrennt geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln jedoch später eingestellt, weil der ermittelte THC-Wert abzüglich Messtoleranz bei nur 0,001 mg/kg und damit genau auf der Grenze zum dänischen Grenzwert lag.
15Der Angeklagte ist demnach in Deutschland durch die vorbeschriebenen vier Strafbefehle vorbestraft. Sein niederländischer Strafregisterauszug enthält keine zusätzlichen Eintragungen.
163.
17Der Angeklagte F. begann erstmals im Alter von 16 Jahren, zunächst probeweise und dann gelegentlich, etwa einmal wöchentlich, Cannabis zu konsumieren. Zum Zwecke seines Führerscheinerwerbs im Jahr 2014 beendete er den Konsum für ein halbes Jahr, danach begann der Angeklagte erneut mit sporadischem Konsum von Joints. Diesen steigerte er in den Folgejahren nach und nach bis hin zu einem Konsum von etwa 2 bis 3 g pro Tag im Jahr 20##, d.h. im Alter von 20 Jahren. Auch nach Beginn seiner Berufstätigkeit setzte er den Marihuanakonsum fort, bis sich dieser im Jahr 2022 auf etwa 4 bis 5 g täglich eingependelt hatte. Der Angeklagte F. griff dabei jedenfalls im Jahr 2022 zunehmend auf Marihuana hoher Qualität zurück, nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen verbrauchte er auf diese Weise zuletzt etwa 70 bis 75 € täglich. Ende 2022 versuchte er, zusammen mit einem Freund, mit dem er regelmäßig kiffte – dem gesondert verfolgten niederländischen Staatsangehörigen A. – mit dem THC-Konsum aufzuhören bzw. ihn zumindest einzuschränken, was beiden aber nicht gelang. F. litt entsprechend im nachfolgenden Tatzeitraum an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.21).
18Der Cannabiskonsum wirkte sich auf ihn körperlich dergestalt aus, dass er trotz großen Appetits abnahm; bei seiner Aufnahmeuntersuchung nach der Inhaftierung in dieser Sache wog er 58,4 kg bei 175 cm Körpergröße. Weitere körperliche Einschränkungen bewirkte der Konsum nach eigener Darstellung des Angeklagten nicht, insbesondere kam es nach seiner eigenen Darstellung nicht zu für seine Umgebung sichtbaren Verhaltensänderungen. Seit der Inhaftierung konsumiert der Angeklagte kein Cannabis mehr; in den ersten Wochen nach der Inhaftierung hatte der Angeklagte deswegen gewisse Entzugserscheinungen durch innere Unruhe und Einschlafschwierigkeiten.
19II.
201. Allgemeine Feststellungen zur Rolle des Angeklagten F.
21Der Angeklagte F. begann zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Jahr 2021, für mehrere unbekannt gebliebene, in den Niederlanden tätige Drogenhändler gegen Geld den Transport von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark zu organisieren. Ihm war bewusst, dass weder er selbst noch irgendein anderer Beteiligter eine Erlaubnis zum Handeltreiben, Herstellen, Abgeben, Besitzen, Einführen oder Ausführen dieser Betäubungsmittel in den Niederlanden, Deutschland oder Dänemark besaß.
22Der Angeklagte wohnte in dieser Zeit, wie bereits unter I.1. dargestellt, zusammen mit seiner Lebensgefährtin K. in einer Wohnung in der Innenstadt von J. (Westf), in der O.-straße 0. Dort stand ihm in der Nähe ein Parkplatz in einem Innenhof an der Straße H.-straße zur Verfügung, auf dem er Fahrzeuge abstellen konnte. Der gesondert verfolgte niederländische Staatsangehörige P., der bis zu seiner Festnahme am 5. Oktober 2022 in Dänemark einer der bedeutendsten Mitarbeiter des Angeklagten bei den Transportfahrten war, wohnte ebenfalls in J., in der I.-straße 00, zusammen mit seinem Vater, dem gesondert verfolgten P1.. Der Angeklagte F. hatte überdies eine Garage in einem Garagenkomplex in der D.-straße im niederländischen G. angemietet. Ein weiterer Freund des Angeklagten F., der A., hatte eine Wohnung in der Z.-straße 00 im niederländischen W..
23Zwischen der J.er Innenstadt und dem Garagenkomplex in der G.er D.-straße liegen etwa 16 km Luftlinie. Die deutsch-niederländische Grenze kann zwischen J. und den niederländischen Grenzorten S. (nähere Beschreibung entfernt), R. und YC. an verschiedenen Stellen mit dem Auto überquert werden; so etwa über die Hauptverbindungsstraße A00/B00, aber auch über Nebenstraßen mit spärlicher Wohnbebauung in der Nähe, etwa der vom Angeklagten F. im Fall II.2.17. (Fall 25 der Anklageschrift, Fallakte 5) benutzten TA.-straße bzw. dem IV.-straße. Die Fahrzeit von der O.-straße in J. bis zur D.-straße in G. beträgt mit dem Pkw über die A00/B00 knapp 30 Minuten. Zwischen dem Garagenkomplex in der G.er D.-straße und der Z.-straße in W. liegen weitere ca. 18 km Fahrtstrecke, die Fahrzeit von der O.-straße in J. bis zur Z.-straße in W. beträgt mit dem Pkw knapp 40 Minuten.
24In einer Vielzahl der nachfolgend im Einzelnen näher beschriebenen Taten befanden sich zum Startpunkt der jeweiligen Auslieferungsfahrt die Betäubungs- und ggf. Arzneimittel (Ketamin) an einem der vorgenannten Lagerorte, d.h. in der Wohnung des A. (dort zum Teil auf dem Dachboden), in der Garage in der D.-straße, in der Wohnung des P. in der I.-straße 00, in der Wohnung des Angeklagten F. in der O.-straße 0 oder in einem Fahrzeug, das an der H.-straße geparkt worden war. In einer Vielzahl der Fälle – insbesondere in allen Fällen, in denen Amphetaminsulfat nach Dänemark transportiert wurde – wurden die Betäubungsmittel entweder von dem Angeklagten F. selbst zwischen diesen Standorten hin- und hergebracht, also auch von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt, oder von einem von F. dazu beauftragten Fahrer in den Niederlanden abgeholt und dann – als isolierte Fahrt zur I.-straße oder O.-straße in J. oder als Teil der eigentlichen Auslieferungsfahrt – über die niederländisch-deutsche Grenze gefahren.
25An keinem der vorgenannten Punkte unterhielt der Angeklagte F. ein größeres Lager. Vielmehr bekam er in einigen Fällen die Betäubungs- und/oder Arzneimittel nachweislich für den jeweiligen Transportauftrag von anderen Orten in den Niederlanden geliefert bzw. besorgte selbst diese Anlieferung; auch in allen anderen Fällen waren keine konkreten Feststellungen dazu möglich, dass er im Zeitpunkt des Starts einer Fahrt gleichzeitig weitere Betäubungsmittel für andere Handelsgeschäfte seiner Auftraggeber vorrätig hielt. Es ist vielmehr möglich, und liegt angesichts seiner üblichen, nachfolgend näher beschriebenen Handlungsabläufe auch nahe, dass der Angeklagte F. im Vorfeld jeder einzelnen nachfolgend beschriebenen Tat die gehandelten bzw. eingeführten Mengen gesondert von dem oder den Auftraggebern zur Verfügung gestellt bekommen hatte und auch im Tatzeitpunkt nur diese vorrätig hielt. Ausnahmen davon sind in den nachfolgenden Feststellungen dargestellt, hatten jedoch keinen Einfluss auf die Annahme von Tateinheiten der hier abgeurteilten Fälle.
26Angesichts des zeitlichen Abstands der Taten ist zudem möglich, dass auch die Hintermänner des Angeklagten F. die ihm zur Verfügung gestellten Betäubungsmittel zuvor jeweils gesondert erworben hatten und jeweils nur diese vorrätig hielten. Konkrete Feststellungen, die zur Annahme von Bewertungseinheiten nötigen würden, waren auch aus diesem Blickwinkel nicht zu treffen. Tateinheiten zwischen einzelnen Auslieferungsfahrten ergaben sich allerdings in bestimmten Einzelfällen, weil feststand oder nicht auszuschließen war, dass die später getrennt ausgelieferten Betäubungsmittel gemeinsam eingeführt worden waren (so in den nachfolgend beschriebenen Fällen II.2.7. und II.2.19.) oder weil F. den unmittelbaren Einfuhrtäter durch eine Anstiftungshandlung zu mehreren Einfuhrtaten anstiftete (so ebenfalls im Fall II.2.7. sowie im Fall II.2.8.)
27Die nachfolgend im Einzelnen näher beschriebenen Taten liefen dabei jedenfalls ab 2022 stets so ab, dass der Angeklagte F. von einem der Drogenhändler Anweisungen erhielt, welche Betäubungsmittel transportiert werden und wo diese abgeliefert werden sollten. Der Angeklagte F. organisierte dann, je nachdem, für wie risikoreich der Transport eingeschätzt wurde, für die Auslieferungsfahrt einen oder mehrere Fahrer; z.T. fuhr er selbst mit. Die Fahrzeuge für die Auslieferungen stellten die Fahrer zum Teil selbst, zum Teil organisierte sie der Angeklagte F.. Der Angeklagte F. übernahm bisweilen auch das Verstauen der Ladung, zum Teil in Geheimverstecken in den Fahrzeugen („Stash“). Oft waren allerdings die Mengen derartig groß, dass die Betäubungsmittel ohne wesentliche Verdeckung nur in großen Einkaufstaschen („Shoppern“) im Kofferraum mitgeführt werden konnten.
28Kurz vor Fahrtantritt oder während der Fahrt schickte der Angeklagte F. den Fahrern dann (typischerweise) per Chatnachricht Informationen zum Treffpunkt mit den Abnehmern, denen die Betäubungsmittel übergeben werden sollten. Er ließ sich während der Fahrten regelmäßig von den Fahrern über deren aktuellen Standort und die verbleibende Fahrtzeit bis zum Treffpunkt informieren; zum Teil geschah dies über Handy-Apps, die den Standort des Fahrzeugs sekundenaktuell weitergaben (z.B. die Live-Standort-Teilen-Funktion des Messengerdienstes WhatsApp), bei einem von F. gestellten Fahrzeug, einem Opel GI., gar über einen von F. darin verbauten GPS-Sender. Diese Informationen gab F. während der Fahrten an die Käufer weiter, um ein möglichst minutengenaues Treffen zwischen den Fahrern und den Abnehmern sicherzustellen.
29Fahrten nach Dänemark organisierte der Angeklagte F. dabei jedenfalls ab Mitte 2022 regelmäßig so, dass die Betäubungsmittel in einem Fahrzeug transportiert wurden und ein anderes, unbeladenes Fahrzeug vor dem Schmuggelfahrzeug dieselbe Strecke befuhr, um diese auf Polizeikontrollen und ähnliche Hindernisse zu überprüfen (sog. „Spotter“-Fahrzeug, die Fahrer nannten die Beteiligten auch Vorfahrer (niederländisch voorrijder). Bei den Dänemark-Fahrten gab der Angeklagte F. dann zusätzlich Anweisungen, dass sich die beiden Fahrzeuge kurz vor der deutsch-dänischen Grenze treffen sollten, das „Spotter“-Fahrzeug die Grenze überqueren und dieses dann „grünes Licht“ für das Schmuggelfahrzeug geben sollte. Der Angeklagte F. hatte hierzu im Handy verschiedene Grenzübergänge über Nebenstraßen mit spärlicher Wohnbebauung gespeichert, bei denen er keine regelhafte Überwachung durch Polizei, Zoll und/oder Grenzschutzbehörden erwartete; hierdurch war es ihm möglich, bei tatsächlicher oder vermuteter Überwachung die beteiligten Fahrer zu anderen Grenzübergängen zu dirigieren.
30Nach dem Grenzübertritt trafen sich beide Fahrzeuge in einigen Fällen nochmals kurz hinter der Grenze und der oder die „Spotter“ übernahmen die gesamte oder Teile der Betäubungsmittelladung, um sie auszuliefern. Der Angeklagte F. blieb über diese Abläufe stets informiert, zum Teil besorgte er selbst den Informationsfluss zwischen den Fahrzeugen; in einigen Fällen war er selbst vor Ort beim Grenzübertritt nach Dänemark und den späteren Auslieferungen beteiligt. Seine Anweisungen waren stets für alle beteiligten Fahrer verbindlich.
31Bei Fahrten zu Zielen in der Bundesrepublik Deutschland kam es je nach Risikoprofil zum Einsatz von voorrijdern, zum Teil fuhren die Fahrer auch einzeln oder zu zweit in einem Fahrzeug.
32Der Angeklagte F. erhielt für die Organisation der Transporte – nach deren erfolgreicher Durchführung – eine Pauschalsumme von seinem Auftraggeber ausgezahlt. Aus dieser Pauschalsumme zahlte er den eingesetzten Fahrern nach Abschluss der Fahrt Geld als Entlohnung für ihre Tätigkeit. Die Entlohnung war in einigen Fällen so bemessen, dass die Fahrer davon ihrerseits die entstandenen Auslagen für Kraftstoff, Mautgebühren, IQ. und ggf. Hotelübernachtungen bestritten, in anderen Fällen zahlte der Angeklagte F. den Fahrern hierfür zusätzlich Geld oder übernahm die Bezahlung (z.B. von Hotelzimmern) selbst. Auslagenvorschüsse zahlte er den Fahrern nur in Ausnahmefällen. Welchen Lohn ein einzelner Fahrer erhielt, konnte der Angeklagte F. selbst bestimmen bzw. mit diesem aushandeln. Den Rest der Pauschalsumme, die ihm der Auftraggeber zahlte, behielt er für sich als Gewinn. Er bestritt damit jedenfalls in den Jahren 2022 und 2023, bis zu seiner Festnahme, vollständig seinen Lebensunterhalt. Er verdiente dabei monatlich im Schnitt nach eigenen Angaben zwischen 5.000 und 10.000 €.
33In der Mehrzahl der Fälle nahmen die Fahrer keine Gegenleistungen der Käufer, also insbesondere kein Bargeld, entgegen. Die Bezahlung lief hier auf anderen Wegen ab, in einigen Fällen nachweislich über sogenannte „Wechsler“, die vom Käufer bereits vor der Drogenübergabe das Kaufgeld angenommen hatten und nach der Lieferung den Geldtransfer zum Verkäufer auf anderen Wegen besorgten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte F. in diesen Fällen am Geldfluss des eigentlichen Drogengeschäfts nicht beteiligt war und auch keine konkrete Kenntnis über den Kaufpreis besaß. In einzelnen Fällen, in denen es zu Auslieferungen in Deutschland kam, gab der Angeklagte F. den Fahrern jedoch nähere Anweisungen dazu, dass sie Bargeldbeträge von den Käufern mit zurücknehmen sollten, z.T. sollten sie die Bargeldbeträge auch noch am Auslieferungsort zählen. Der Angeklagte F. nahm diese Bargeldbeträge später in der Regel selbst entgegen und behielt sie bis zur Übergabe an die Hintermänner, d.h. nicht nur für eine kurze transitorische Zeitspanne.
34Eigene, selbst initiierte Drogengeschäfte (mit Marihuana und Kokain) besorgte der Angeklagte F. möglicherweise im Jahr 2021 bis Anfang 2022, diese waren jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Dass er im übrigen Jahr 2022 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2023 noch selbst Drogengeschäfte initiierte, konnte nicht festgestellt werden. Er war aber über die von seinen Auftraggebern verlangten Preise zum Teil im Bilde.
35Bei allen nachstehend festgestellten Taten waren ihm sowohl Art als auch Menge der transportierten Betäubungsmittel bekannt. Ihm war in allen Fällen klar, dass er durch seine Handlungen den ihm bekannten Hintermännern der Drogengeschäfte Hilfe beim Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln gab. Genaue Kenntnisse über den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel hatte er nicht nachweislich, er nahm jedoch stets billigend in Kauf, dass die Betäubungsmittel mindestens die nachfolgend festgestellten Wirkstoffgehalte besaßen, und er nahm deshalb auch stets billigend in Kauf, dass durch seine Hilfe Betäubungsmittel mit Wirkstoff oberhalb der Grenze zur nicht geringen Menge gehandelt wurde. Ihm war zudem in allen Fällen, in denen es zur Übernahme der Betäubungsmittel durch ihn oder von ihm beauftragte Fahrer in den Niederlanden kam, bekannt, dass die Betäubungsmittel – in nicht geringer Menge – durch das Überfahren der Grenze in die Bundesrepublik eingeführt wurden. In den Fällen, in denen er nicht selbst als Täter oder Mittäter bei dem Grenzübertritt vor Ort mitwirkte, war ihm bekannt, dass er durch seine Beauftragung den bzw. die unmittelbaren Einfuhrtäter zur Tat bestimmt hatte. Soweit er im Einzelfall im Zuge einer Kurierfahrt Kaufgeld ausgehändigt erhielt und nicht nur transitorisch in Besitz hielt, war ihm bekannt, dass es sich um Kaufgeld für das durchgeführte bzw. andere Drogengeschäfte handelte.
36Der Angeklagte F. beging sämtliche nachfolgend beschriebenen Taten willentlich und in dem vorstehend genannten Wissensstand. Er wollte hierdurch seinen Lebensunterhalt verdienen.
37Sein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden hatte auf seine Fähigkeit, das Unrecht seiner nachfolgend dargestellten Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, keinen Einfluss. F. beging die Taten auch nicht überwiegend deshalb, weil er hierdurch den Cannabiskonsum finanzieren wollte. Vielmehr dienten ihm die Taten zur Finanzierung seines allgemeinen Lebensbedarfs.
382. Einzelne Taten
392.1. Fahrt nach Dänemark am 00. und 00. April 2022 (Fall 3 der Anklageschrift, Fallakte 11)
40Am oder kurz vor dem 00. April 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler den Auftrag, insgesamt mindestens 155 kg Amphetaminsulfat an drei Orte in Dänemark an einen oder mehrere unbekannt gebliebene Käufer zu transportieren. Der Verkäufer trug bei dieser Fahrt in F.s Handy den (Chat-)Namen „TY.“, es handelte sich indes um eine Person, die sich selbst üblicherweise in Chats mit „QO.“, „FV. the QO.“ oder einer anderen Abwandlung des Wortes „QO.“ benannte, und die bisweilen auch „UG.“ oder „VH.“ genannt wurde; der wahre Name des Auftraggebers lautet möglicherweise IP..
41Zur Organisation der Fahrt erstellte „TY.“ in der Chatapplikation „Signal“ eine Chatgruppe mit sich selbst, dem Angeklagten F. und jedenfalls einem Käufer mit dem Chatnamen „WJ.“ als Mitglied. Über diese Chatgruppe wurden, wie schon mehrfach bei ähnlichen Fahrten in der Vergangenheit erprobt, zwischen F. und dem oder den Abnehmern Einzelheiten zu Übergabeort und -zeit während der laufenden Auslieferungsfahrt besprochen, zugleich blieb so der Auftraggeber „UG.“/“QO.“ über den Stand der Sache informiert. Der Gruppenchat trug den Titel „80 kg WJ. 5normale tassen“ (tassen = niederländisch für Taschen).
42Der Angeklagte F. fragte den P., ob er sich – wie schon zuvor mehrfach erprobt – als Fahrer des mit den Drogen beladenen Schmuggelfahrzeugs verdingen wollte, was P. zugesagt hatte. Zugleich beauftragte F. den A., ihn – also F. – im „Spotter“-Fahrzeug zu begleiten. Diesem Tatplan entsprechend brachen am 00. April 2022 zeitgleich F. und A. als vorausfahrende „Spotter“ in einem VW Polo des F. und P. als Fahrer des mit den 155 kg Amphetaminsulfat beladenen Schmuggelfahrzeugs entweder von G. oder von J. aus auf in Richtung Dänemark.
43Der Angeklagte F. hatte die Betäubungsmittel vor der Fahrt in den Niederlanden entgegengenommen. Entweder hatte er die Betäubungsmittel danach in G. in das von P. gelenkte Schmuggelfahrzeug geladen und anschließend als „Spotter“ zusammen mit dem A. den Grenzübertritt dieses Fahrzeugs nach Deutschland abgesichert, oder er hatte selbst oder mit dem A. zusammen die Betäubungsmittel zunächst nach J. gebracht und das Schmuggelfahrzeug war dann mit P. als Fahrer von dort gestartet.
44Am Abend des 00. April 2022, gegen 20:45 Uhr, wurden F. und A., der zu diesem Zeitpunkt den VW Polo fuhr, von der schleswig-holsteinischen Landespolizei auf der BAB 0 auf Höhe der Autobahnausfahrt … angehalten und kontrolliert. Bei A. fiel ein Drogenvortest auf THC positiv aus, sodass diesem eine Blutprobe entnommen wurde; er wurde um 23:40 Uhr vor Ort entlassen.
45Beim Angeklagten F. stellten die Polizisten fest, dass gegen diesen als Folge seiner Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 17.02.2021 ein von der Staatsanwaltschaft Münster ausgestellter Haftbefehl zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bestand. Er wurde festgenommen und zur JVA CI. gebracht. Sein Handy wurde ihm belassen.
46P. war währenddessen mit dem Schmuggelfahrzeug bereits selbständig über die deutsch-dänische Grenze gefahren. Er rief – nach Absprache mit F. – dem A., der keine Fahrerlaubnis besaß, ein Taxi, welches diesen zu einem spontan gebuchten Hotel in ZB. brachte; P. selbst fuhr bis ins dänische XQ. weiter, um dort in einem bereits gebuchten Hotel zu übernachten.
47Am Morgen des 00. April 2022 mietete P. in Dänemark einen Renault WW. mit dänischen Kennzeichen und holte A. vom Hotel in ZB. ab. Den mit den Betäubungsmitteln beladenen Pkw ließ er in XQ. stehen. Der Angeklagte F., der sich weiterhin in der JVA CI. befand, wies A. an, P. die Lieferadressen weiterzugeben; damit verbunden war, dass A. und P. die Auslieferung alleine durchführen sollten. A. und P. fuhren zurück nach Dänemark, dort übernahm P. wieder das Schmuggelfahrzeug und beide lieferten dann im Verlauf des Tages am NC.-straße 00 in AI. mindestens 30 kg, am KK.-straße in NH. 80 kg und am EL.-straße 00 in VE. weitere 45 kg Amphetaminsulfat an mindestens drei unbekannt gebliebene Abnehmer aus.
48Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (155 x 0,075 =) 11,625 kg Amphetaminbase gehandelt und eingeführt.
49Welche Summe der Angeklagte F. von dem Auftraggeber als Lohn erhielt, konnte nicht genau geklärt werden. Mindestens erhielt er aber nach Abschluss der Fahrt 5.000 € ausbezahlt, die er dem P. weitergab. Die Kammer schätzt, dass F. an A. nicht weniger als 500 € zahlte, und selbst ungeachtet etwaiger von ihm bestrittener Spesen der Beteiligten nicht weniger als 1.000 € Gewinn behielt. Er konnte demnach über Taterträge von mindestens 6.500 € verfügen.
502. 2. Fahrt nach Dänemark zwischen dem 00. und 00. April 2022 (Fall 4 der Anklageschrift, Fallakte 35)
51Am oder kurz vor dem 00. April 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler den Auftrag, jedenfalls 1 kg Kokain und 5 kg Ketamin zu einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Käufern in Dänemark zu transportieren. Zur Koordinierung dieser Lieferung erstellte F. oder jemand von der Verkäufer- oder Käuferseite abermals eine „Signal“-Chatgruppe mit jedenfalls F. und einem Käufer mit dem Chatnamen „CR.“. Der Gruppenchat trug den Titel „LR.“ (klant = niederländisch für Kunde).
52Der Angeklagte F. sammelte bis zum 00. April 2022 den auszuliefernden Kilogrammblock Kokain sowie das Ketamin in seiner Wohnung an der O.-straße 00 in J.. Woher das Kokain und das Ketamin stammte, und welche Rolle der Angeklagte F. bei der Beschaffung spielte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Am 00. April 2022 fuhren, nach Beauftragung durch den Angeklagten F., mindestens A. als „Spotter“ und P. als Fahrer des Schmuggelfahrzeugs von J. aus in Richtung Dänemark. In der Nacht vom 00. auf den 00. April 2022 übernachteten sie in einem Hotel in oder in der Nähe von JA.. Am 00. April 2022 machten sich beide auf in Richtung Dänemark; sie überquerten auf eine Weisung des F. per Chatnachricht die Grenze am WM.-straße, einem Verbindungsweg zwischen Gehöften, der zur dänischen Kleinstadt MQ. zählt. Zuvor hatte F. den A. gebeten, per Handyapp seinen Live-Standort mit ihm zu teilen, um sekundengenau über den Standort des Transports informiert zu sein. Nach Überquerung der Grenze bat A. den F. um Mitteilung der Lieferadressen; F. teilte ihm mit, dass an der Straße II.-straße 00 in FP. der Block Kokain und am AK.-straße 00 in BG. das Ketamin auszuliefern sei. Diesen Auftrag führten P. und A. dann auch aus.
53Das transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens 650 g Kokainhydrochlorid gehandelt und ausgeführt und diese Menge hatte F. auch in J. in Besitz.
54Welche Summe der Angeklagte F. von dem oder den unbekannt gebliebenen Verkäufern als Lohn erhielt, konnte nicht genau geklärt werden; ebensowenig war aufklärbar, welche Summen er im Einzelnen an P. und A. zahlte. Die Kammer schätzt, dass F. an P. nicht weniger als 1.000 €, an A. nicht weniger als 500 € zahlte, und selbst ungeachtet etwaiger von ihm bestrittener Spesen der Beteiligten nicht weniger als 1.000 € Gewinn behielt. Er konnte demnach über Taterträge von mindestens 2.500 € verfügen.
552. 3. Fahrt nach Dänemark am 00./00. Mai 2022 (Fall 5 der Anklageschrift, Fallakte 36)
56Am oder kurz vor dem 00. Mai 2022 erhielt der Angeklagte F. von „UG.“/“QO.“ den Auftrag, 75 kg Amphetaminsulfat an drei unbekannt gebliebene Käufer(seiten) in Dänemark zu transportieren. Er erstellte hierzu auf seinem niederländischen Handy eine Notiz, in der er notierte, dass ein Käufer bzw. eine Käufergruppe, die er „Customer“ nannte, 20 kg, der/die „WJ.“ ebenfalls 20 kg und der/die „Klant“ „Klant“ = niederländisch für Kunde) 35 Kilogramm Amphetaminsulfat erhalten würden; daneben war notiert, dass in YP. weitere 20 kg Amphetaminsulfat ausgeliefert werden sollten, ob und wann eine solche Fahrt stattfand, war jedoch nicht ermittelbar.
57F. buchte für sich und – vermutlich – auch alle anderen Beteiligten in Vorbereitung der Fahrt Hotelzimmer in einem MW.-Hotel in FP.. A. buchte bei einer Sixt-Autovermietung in KN. einen Mietwagen, mit dem man die deutsch-dänische Grenze unauffälliger passieren wollte.
58Entsprechend dem vorausgegangenen Auftrag brachen am 00. Mai 2022 die von F. angeheuerte, gesondert verfolgte NX. als Fahrerin des mit 75 kg Amphetaminsulfats beladenen Schmuggelfahrzeugs sowie A. als „Spotter“ entweder von G. oder von J. aus auf in Richtung Dänemark. F. fuhr von Anfang an als Beifahrer im Schmuggelfahrzeug mit. Das Schmuggelfahrzeug, ein Ford KJ., war auf P. angemeldet, und ein gesondert verfolgter anderer Drogenhändler – der aus N. stammende TO. – hatte dort ein Geheimversteck („Stash“) einbauen lassen; dieses nutzte F. jedoch nicht, stattdessen war das Amphetaminsulfat wie bei ihm üblich in Einkaufstaschen im Kofferraum verstaut.
59Der Angeklagte F. hatte die Betäubungsmittel vor der Fahrt in den Niederlanden entgegengenommen. Entweder hatte er die Betäubungsmittel danach in G. in das Schmuggelfahrzeug geladen und war dann zusammen mit NX. über die Grenze gefahren, oder er hatte selbst oder mit dem A. zusammen die Betäubungsmittel zunächst nach J. gebracht und das Schmuggelfahrzeug war von dort gestartet.
60Am Nachmittag trafen sich F. und NX. im Schmuggel- und A. im „Spotter“-Fahrzeug an der Sixt-Autovermietung in KN.. F. und NX. stiegen in den dort übernommenen Mietwagen um, und A. übernahm das mit den Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug. Beide Fahrzeuge fuhren dann, nach Weisung F.s, zu einem Grenzübergang an der DX.-straße im schleswigschen US.; NX. und F. fuhren über die Grenze, um sie auszukundschaften, und F. gab A. „grünes Licht“. Nach dem Grenzübertritt fuhren die Beteiligten dann zu zwei von F. vorgegebene Adressen – die Straße HK.-straße 00 in NH. und den XH.-straße 00 in SW. –, wo jeweils nicht genau feststellbare Teilmengen der mitgeführten 75 kg Amphetaminsulfat an die Abnehmer ausgehändigt wurden. Der F. wies den A. dabei jeweils an und gab zum Teil auch direkte Fahrtanweisungen. Die Beteiligten übernachteten anschließend, wie von F. gebucht, in FP..
61Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (75 x 0,075 =) 5,625 kg Amphetaminbase gehandelt und eingeführt.
62Welche Summe der Angeklagte F. von dem ihm bekannten Verkäufer genau als Lohn erhielt, konnte nicht geklärt werden; ebensowenig war aufklärbar, welche Summen er im Einzelnen NX. und A. zahlte. Die Kammer schätzt, dass F. an A. und NX. jeweils nicht weniger als 500 € zahlte und selbst ungeachtet etwaiger von ihm bestrittener Spesen der Beteiligten nicht weniger als 1.000 € Gewinn behielt. Er konnte demnach über Taterträge von mindestens 2.000 € verfügen.
632. 4. Fahrt nach Dänemark zwischen dem 00. und 00. Juli 2022 (Fall 7 der Anklageschrift, Fallakte 37)
64Am oder kurz vor dem 00. Juli 2022 erhielt der Angeklagte F. von „UG.“ den Auftrag, mehr als 60 kg Amphetaminsulfat an drei unbekannt gebliebene Käufer(seiten) im Königreich Dänemark zu transportieren. Er traf sich am Abend des 00. Juli 2022 mit A. in dessen Wohnhaus in W.. Dort stellten beide in der Nacht auf den 00. Juli 2022 jedenfalls eine Teilmenge des auszuliefernden Amphetaminsulfats selbst aus Amphetaminöl her. Am Mittag des 00. Juli 2022 traf sich F. mit dem von ihm als Fahrer des Schmuggelfahrzeugs angeheuerten P. erneut an A.‘ Wohnhaus in W.. Dort verluden die beiden das Amphetaminsulfat in jeweils zwei Einkaufstaschen und zwei Koffer, welche P. auf Bitten F.s zuvor in einem Trödelladen gekauft hatte. In einen der Koffer wurden 40 kg und in eine der Einkaufstaschen 20 kg Amphetaminsulfat geladen; in den anderen Koffer und die andere Einkaufstasche dürfte ähnlich viel Amphetaminsulfat hineingeladen worden sein, dies war aber nicht sicher aufklärbar. F. fertigte Fotos von den Gepäckstücken an und schrieb in die Fotos über eine Fotobearbeitungsapp Kürzel für die Chatnamen der drei Abnehmer („…“Namen und Abkürzungen entfernt). Im Foto für UJ. notierte er auch die Mengen (20 bzw. 40 kg). Die Fotos stellte er dem A. zur Verfügung, der die Übergaben regeln sollte.
65Irgendwann im Verlauf des Nachmittags brach P. mit dem Schmuggelfahrzeug in Richtung Dänemark auf, d.h. er überquerte damit – dem von F. vorgesehenen Tatplan gemäß – auch die niederländisch-deutsche Grenze. Mit ihm im Schmuggelfahrzeug fuhr als Beifahrer der gesondert verfolgte KW., was nicht ausschließbar auf eigenes Betreiben P.s geschah; jedenfalls gab P. dem KW. aus seinem eigenen Lohn später eine nicht genau aufklärbare Summe ab. Irgendwann nach Mitternacht, d.h. schon am 00. Juli 2022, trafen P. und KW. an einem nicht genau aufklärbaren Ort an der deutsch-dänischen Grenze ein und übernachteten dort. Hierüber setzte der Angeklagte F. den A. per Chat in Kenntnis.
66Am 00. Juli 2022 brach F. zu einem Flughafen in Belgien auf, um von dort eine Flugreise anzutreten. A. und die zusätzlich von F. als Fahrerin des „Spotter“-Fahrzeugs angeheuerte NX. fuhren aus den Niederlanden oder J. in Richtung Dänemark dem Schmuggelfahrzeug nach. Vor Fahrtantritt oder während der Fahrt teilte der Angeklagte F. dem A. mit, dass das Amphetaminsulfat an „UJ.“ am TS.-straße 00 im dänischen CV., an „WJ.“ im KD.-straße 00 in GX. und an „…“ an der Straße NG.-straße 0 in SF. übergeben werden solle, und zwar genau in dieser Reihenfolge.
67Die Fahrer trafen sich dann im Verlauf des Tages an dem Hotel, in dem P. und KW. übernachtet hatten, und überquerten die deutsch-dänische Grenze. Nachdem A. dem F. gegen 13:06 Uhr mitgeteilt hatte, dass die Vorausfahrer etwa 30 Minuten vom Treffpunkt mit „UJ.“ in Dänemark entfernt seien, übermittelte F. vom Flughafen in Belgien aus per Handy dem „UJ.“ diese Information; die Antwort „UJ.s“, sein Kurier komme auf einem Lastenfahrrad und trage schwarze Hose und schwarze Jacke, leitete F. an A. weiter. A. und F. kalkulierten dann auch weiter die Ankunftszeiten bei den beiden weiteren Treffpunkten, und F. gab auch dies den Käufern weiter.
68Im weiteren Verlauf des Nachmittags besorgten dann zumindest P. und KW. die von F. vorgegebenen Übergaben. Nach deren Abschluss teilte F. dem A. mit, er wolle P. für die Fahrt 4.000 €, NX. 1.500 € und A. 500 € zahlen; P. und NX. sollten hiervon auch die Kosten für Benzin usw. bestreiten. A. empörte sich über die aus seiner Sicht zu geringe Entlohnung für ihn, und F. gab seinem Druck nach, sodass er auch A. letztlich 1.500 € zusagte. F. ließ von einer unbekannt gebliebenen Person die Gesamtsumme von 7.000 € für die Fahrer nach deren Rückkehr bereitlegen. Die Weisung, dass diese Summe bereitgelegt werden sollte, konnte er geben, weil er das Geld entweder bereits von seinem Auftraggeber erhalten und zurückgelassen hatte oder weil er gegenüber demjenigen, der das Geld überbrachte, die Verfügungsmacht besaß, diesen konkreten Betrag an dem Übergabeort für seine Fahrer bereitzulegen.
69Das nach Deutschland eingeführte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mehr als (60 x 0,075 =) 4,5 kg Amphetaminbase gehandelt und eingeführt.
70Welche Summe der Angeklagte F. von dem oder den unbekannt gebliebenen Verkäufern als Lohn erhielt, konnte nicht genau geklärt werden. Die Kammer schätzt, dass F. – neben den vorbeschriebenen 7.000 € für P., NX. und A. – selbst von dem oder den Auftraggebern nicht weniger als weitere 1.000 € erhielt, die er als Gewinn für sich selbst behielt. Er konnte demnach über Taterträge von mindestens 8.000 € verfügen.
712. 5. Fahrt nach DL. an der Ruhr und QM. in Hessen am 00./00. August 2022 (Fall 8 der Anklageschrift, Fallakte 23)
72Am oder kurz vor dem 00. August 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler den Auftrag, je 2 kg Kokain an zwei unbekannt gebliebene Käufer in DL. an der Ruhr und QM. in Hessen zu liefern. Er fragte P., ob dieser die Fahrt übernehmen könne; P. antwortete am 00. August 2022, dass dies möglich sei, dass er aber seinen Vater, den gesondert verfolgten P1., als Fahrer schicken wolle. F. war damit einverstanden.
73F. und P1. trafen sich dann – einer Weisung F.s folgend – am 00. August 2022 gegen 11:00 Uhr in G.. Zuvor hatte F. insgesamt fünf Kilogrammblöcke Kokain an einem nicht genau feststellbaren Ort in den Niederlanden entgegengenommen; der fünfte Kilogrammblock war für ein gesondertes, nicht genau bekanntgewordenes Auslieferungsgeschäft des F. bestimmt. Vier der Kilogrammblöcke wurden bei P1. ins Auto geladen, den fünften beließ F. irrtümlich in seinem Fahrzeug. F. selbst fuhr dann über eine Autobahn von G. als „Spotter“ vor P1. voraus. Nachdem beide die niederländisch-deutsche Grenze passiert hatten, setzte P1. seine Fahrt allein fort. Während seiner Vorausfahrt als „Spotter“, nicht ausschließbar aber erst nach Passieren der Grenze, erinnerte sich F. an den weiteren Kilogrammblock Kokain, den er als „Spotter“ eigentlich nicht im Fahrzeug hätte haben dürfen. Er wollte sich beeilen, den Block loszuwerden; was genau er damit tat, war jedoch nicht aufzuklären, möglicherweise brachte er ihn nach J.. Dass der Kokainblock bei einer der nachfolgend festgestellten, späteren Taten weitertransportiert wurde, ist angesichts der zeitlichen Abläufe unwahrscheinlich.
74P1. setzte zwischenzeitlich seine Fahrt fort und erreichte im Verlauf des Nachmittags die beiden von F. übermittelten Adressen; die erste in DL. an der Ruhr konnte nicht aufgeklärt werden, die zweite Adresse war die NL.-straße 00 in QM. in Hessen. Dort übergab er, wie von F. vorgegeben, je 2 kg Kokain an unbekannt gebliebene Käufer. Geld nahm er nicht mit zurück.
75Das transportierte Kokain – den fünften Kokainblock eingeschlossen – enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (5 x 0,65 =) 3,25 kg Kokainhydrochlorid gehandelt und davon 2,6 kg vorsätzlich und 0,65 kg fahrlässig eingeführt.
76F. erhielt von dem oder den unbekannt gebliebenen Auftraggebern als Lohn für die Fahrt mindestens 1.600 €. Hiervon gab er 1.000 € an P. weiter, der seinerseits seinem Vater 850 € zahlte und 150 € für sich behielt.
772. 6. Fahrt nach Dänemark zwischen dem 00. und 00. August 2022 (Fall 9 der Anklageschrift, Fallakte 12)
78Am oder kurz vor dem 00. August 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler den Auftrag, 90 kg Amphetaminsulfat und 10 kg Ketamin zu einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Käufern in Dänemark zu transportieren. F. hatte dem Verkäufer in seinem Handy den (Chat-)Namen „OM.“ gegeben, es handelte sich allerdings wiederum um den „UG.“/“QO.“.
79Am 00. August 2022 fragte der Angeklagte F. den P., ob er Interesse an diesem Transport nach Dänemark habe; P. bejahte dies mit der Maßgabe, dass er im Ausgangspunkt nur das „Spotter“-Fahrzeug fahren wolle und jemand anderes das Schmuggelfahrzeug fahren solle. P. fragte seine damals neue Lebensgefährtin, die bis zur Abtrennung ihres Verfahrens mitangeklagte HP., ob sie Interesse habe, ihn zu begleiten, was diese bejahte; er besprach mit dem Angeklagten F., dass er der HP. 500 € hierfür geben wolle, weil dies der übliche Lohn für einen Vorausfahrer sei, was F. akzeptierte. F. kündigte an, P. insgesamt 4.000 € für die Fahrt zahlen zu wollen, einschließlich der 500 € für die HP..
80Am 00. August 2022 machten sich P. und HP. dann mit einem Auto P.s von J. aus auf den Weg nach Dänemark. Wegen eines Missverständnisses zwischen P. und F., welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien befand, fuhr an diesem Tag noch kein Fahrzeug mit Drogen hinterher. P. und HP. nahmen sich in FP. ein Hotelzimmer für die Nacht auf den 00. August 2022.
81Auch am 00. August 2022 konnte das Transportfahrzeug noch nicht losfahren. Nach Besprechung der weiteren Vorgehensweise mit dem F. per Handy fuhren P. und HP. dann nach Deutschland zurück ins schleswigsche NT. und nahmen sich dort für die nächste Nacht ein Hotelzimmer. Am Abend desselben Tages wies der Angeklagte F. über sein Handy die von ihm als Fahrerin des Schmuggelfahrzeugs angeheuerte NX. an, zur Wohnung des P. in die I.-straße 00 in J. zu fahren, dort zu übernachten und am nächsten Morgen mit dem P. gehörenden Ford KJ. (siehe Fall 2.3.) die Betäubungsmittel im niederländischen OB. abzuholen. Diesen Ablauf hatte P. per Chat vorgeschlagen.
82Am Morgen des 00. August 2022 fuhr die NX. entsprechend mit dem Ford KJ. von J. zur VC.-straße 5 in OB., nahm dort von einem oder mehreren unbekannten Beteiligten die auszuliefernden Betäubungs- und Arzneimittel – insgesamt 90 kg Amphetaminsulfat und 10 kg Ketamin – entgegen, traf sich dann weiter an der MO.-straße 00 in OB. mit dem ebenfalls von F. angeheuerten A., und fuhr dann mit dem Ford KJ. – hinter dem A., der als Vorausfahrer agierte – über einen Grenzübergang nach Deutschland. Von dort aus setzte sie ihre Fahrt (allein) bis zum schleswigschen Grenzort US. fort, wo sie sich mit P. und der Angeklagten HP. bei einem „UV.“-Supermarkt traf. P. und HP. fuhren über den nahegelegenden Grenzübergang nach Dänemark als „Spotter“ vor, teilten F. mit, er könne der NX. „grünes Licht“ geben, und NX., P. und HP. trafen sich dann erneut bei einem McDonald’s im dänischen VP.. Dort übernahmen P. und HP. den Ford KJ. und lieferten anschließend die Drogen an zwei von dem F. per Chat mitgeteilten Adressen – dem TS.-straße 00 in CV. und der Straße IF.-straße 00 in JN. – an zwei, möglicherweise auch drei, letztlich unbekannt gebliebene Abnehmer aus. An beiden Adressen erfolgte durch P. eine Übergabe von je 5 kg Ketamin und eines Teils der insgesamt 90 kg Amphetamin, wobei versehentlich zwei Schüsselchen mit je 1 kg Amphetaminsulfat im Ford KJ. liegen blieben. Diese nahm P. mit nach J. zurück; was später damit geschah, war nicht aufzuklären.
83Das nach Dänemark transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (90 x 0,075 =) 6,75 kg Amphetaminbase gehandelt.
84Welche Summe der Angeklagte F. von dem Auftraggeber als Lohn erhielt, konnte nicht genau geklärt werden. Mindestens erhielt er aber 5.000 €, die er P. zahlte. Hiervon gab P. 400 € an die HP. weiter. Die Kammer schätzt, dass F. an die NX. nicht weniger als 500 € zahlte, und selbst, ungeachtet etwaiger von ihm bestrittener Spesen der Beteiligten nicht weniger als 1.000 € Gewinn behielt. Er konnte demnach über Taterträge von mindestens 6.000 € verfügen.
852. 7. Fahrten nach AC. am 00. August 2022 und nach EZ. am 00. August 2022 (Fälle 10 und 11 der Anklageschrift, Fallakten 20 und 14)
86Am oder kurz vor dem 00. August 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler den Auftrag, 20 kg Amphetaminsulfat und einen Kilogrammblock Kokain zu einem unbekannt gebliebenen Käufer nach AC. zu transportieren. F. fragte P., ob er Interesse an dieser Fahrt habe, was dieser bejahte. Am 00. August 2022 machte sich P., auf Weisung des F., auf den Weg ins niederländische OB., um dort insgesamt drei Kilogrammblöcke Kokain abzuholen. P. nahm das Kokain zunächst mit sich in seine Wohnung in der I.-straße 00 in J., d.h. er überschritt damit die Grenze; dies war mit F. abgesprochen.
87Am Morgen des 00. August 2022 brachen P. als Beifahrer und die gesondert verfolgte niederländische Staatsangehörige DH. als Fahrerin von J. aus mit dem Ford KJ. des P. auf. DH. war von P. – im Einverständnis mit F., der sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien aufhielt – als Fahrerin angeheuert worden. Einer Weisung des F. folgend nahm P. einen der drei Kilogrammblöcke Kokain mit, die anderen beiden beließ er bei sich zuhause.
88P. und DH. fuhren am 00. August 2022 zunächst über die nahegelegene Grenze ins niederländische R. und nahmen dort von einem unbekannt gebliebenen Dritten die für die Fahrt nach AC. noch fehlenden 20 kg Amphetaminsulfat entgegen. Anschließend machten sie sich auf den Weg nach AC., d.h. sie überschritten sofort wieder die niederländisch-deutsche Grenze. Gegen 10:30 Uhr teilte F. P. per Chatnachricht mit, dass P. 2,5 kg des Amphetaminsulfats doch nicht ausliefern solle; F. dachte zu diesem Zeitpunkt, P. sei noch nicht Richtung AC. aufgebrochen. P. schlug vor, dass er 3 kg aus der Amphetaminsulfatmenge entnehmen könne, weil das Amphetaminsulfat in Einheiten zu je 1 kg verpackt war. F. akzeptierte diesen Vorschlag und ließ P. und DH. weiter in Richtung AC. fahren. Zur Mittagszeit teilte er der Käuferseite mit, dass seine Fahrer gegen 14:30 Uhr an dem verabredeten Treffpunkt, der Straße PM.-straße 00 in AC., ankommen würden; die Antwort der Käuferseite, dass ein Kurier ab 14 Uhr dort bereitstehe, gab F. an P. weiter.
89Gegen 14:45 Uhr trafen P. und DH. am Treffpunkt ein und übergaben die Betäubungsmittel. Der Kurier hatte seinerseits Bargeld zur Bezahlung der Betäubungsmittel bei sich. Auf Weisung F.s oder der Verkäufer oder Käufer zählte der Kurier das Bargeld vor den Augen P.s und DH., packte die passende Summe – wie groß sie war, konnte nicht geklärt werden – in zwei Nutellagläser und verschloss sie; eigentlich hätte er diese zusätzlich mit Klebeband zuschließen müssen, um einen Zugriff der Kurierfahrer F.s auf das Geld zu verhindern, dies konnte er jedoch mangels mitgebrachtem Klebeband nicht. P. und DH. nahmen das Geld wieder zurück nach J.. Was genau damit – und mit den von P. entnommenen 3 kg Amphetaminsulfat – weiter geschah, war nicht aufzuklären. Dass das Amphetaminsulfat bei einer der nachfolgend festgestellten späteren Taten weitertransportiert wurde, ist angesichts der zeitlichen Abläufe unwahrscheinlich.
90Am oder kurz vor dem 00. August 2022 erhielt der Angeklagte F., der sich zu dieser Zeit weiterhin in Spanien aufhielt, von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler den Auftrag, 1 kg Kokain zu einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Käufern in die Nähe von JI. zu transportieren. Er fragte P., ob er es schaffen würde, diesen Auftrag auszuführen; P. bejahte dies.
91P. versuchte zunächst, DH. zu überzeugen, mit ihm in Richtung JI. zu fahren, was diese aber schlussendlich ablehnte, weil sie sich krank fühlte. Er änderte dann – eigenständig – seinen Plan und bat am 00. August 2022 HP., aus seiner Wohnung in der I.-straße in J. einen Kilogrammblock abzuholen und sich mit ihm im DP.-Hotel in OV. zu treffen; von dort wollte er die Fahrt fortsetzen. Er selbst befand sich zu dieser Zeit noch auf dem Weg zurück nach G., nachdem er aus JL. weitere Betäubungsmittel für andere Fahrten, die nicht ausschließbar im Auftrag anderer Personen als des Angeklagten F. erfolgten, abgeholt hatte.
92HP. sagte P. zu, ihn wie gewünscht zu unterstützen. Sie war zu dieser Zeit unterwegs mit einer Freundin, der niederländischen Staatsangehörigen LP.. Beide fuhren dann in einem Fiat…, als dessen Halterin HP.s Großmutter väterlicherseits eingetragen war und den HP. regelmäßig nutzte, nach J., nahmen den Kilogrammblock an sich und fuhren in Richtung OV.. Während dieser Fahrt änderte P. wiederum den Plan und bat HP., die Fahrt vollständig allein – ggf. mit der LP. – durchzuführen; auch dies akzeptierte HP., sodass sie mit der LP. die Fahrt in Richtung JI. fortsetzte. Spätestens im Verlauf des Nachmittags setzte P. F. in Kenntnis darüber, dass HP. die Auslieferung durchführen würde. F. akzeptierte dies und übermittelte P. den Treffpunkt mit der Käuferseite – die SS.-straße 00 in EZ. –, was dieser an HP. weitergab. Überdies übersandte P. dem F. die Kontaktdaten der HP., und die HP. teilte im weiteren Verlauf der Fahrt, jedenfalls ab 16:51 Uhr, Live-Standorte direkt mit F., was dieser zu der üblichen Koordination der Treffzeiten mit der Käuferseite nutzte.
93Gegen 19:35 Uhr händigte HP. zwei unbekannt gebliebenen Abnehmern den Kilogrammblock Kokain aus und nahm ein zugeklebtes Päckchen Bargeld als Kaufpreis für dieses und/oder zurückliegende Drogengeschäfte der oder des Verkäufers an. Sie öffnete das Paket nicht, sondern nahm es auf Weisung F.s mit zurück und übergab es gegen 23:30 Uhr in der D.-straße in G. dem inzwischen aus Spanien zurückgekehrten F., der es im Anschluss nicht nur transitorisch in Besitz hielt.
94Das bei den vorgenannten Fahrten transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (3 x 0,65 =) 1,95 kg Kokainhydrochlorid gehandelt und eingeführt. Das nach Deutschland eingeführte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (20 x 0,075 =) 1,5 kg Amphetaminbase gehandelt und eingeführt. Der Angeklagte F. kannte Art und Menge der Betäubungsmittel.
95Der Tatentschluss des P., die Betäubungsmittel wie geschehen am 00. und 00. August 2022 in das Bundesgebiet einzuführen, wurde von dem Angeklagten F. willentlich durch dessen Beauftragung und dessen Weisungen hervorgerufen. Die Kammer nimmt dabei zugunsten des Angeklagten F. an, dass er bereits am oder vor dem 00. August 2022 den P. vollumfänglich zur Einfuhr sowohl des Kokains wie auch des Amphetaminsulfats bestimmt hatte, er also keinen gesonderten (zweiten) Tatentschluss bei P. zu der zweiten Einfuhrtat hervorrief, und dass die Fahrerin DH. kausal von P. und nicht von F. zur zweiten Einfuhrtat angestiftet wurde.
96Welche Summe der Angeklagte F. von dem unbekannt gebliebenen Verkäufer als Lohn für die beiden Auslieferungen erhielt, konnte nicht genau geklärt werden. Ebensowenig war aufklärbar, welche Summen er im Einzelnen an P. und DH. zahlte. Die Kammer schätzt, dass F. an P. und DH. für die Fahrt am 00. August 2022 zusammen nicht weniger als 500 € zahlte und selbst nicht weniger als 500 € Gewinn behielt. Die Kammer schätzt, dass F. an P. und DH. für die Fahrt am 00. August 2022 nicht weniger als 500 € zahlte, und selbst, ungeachtet etwaiger von ihm bestrittener Spesen der Beteiligten nicht weniger als 500 € Gewinn behielt. Er konnte demnach nach dieser Fahrt über Taterträge von mindestens 1.000 € verfügen.
97Für die Fahrt am 00. August 2022 hatte P. der HP. zugesagt, ihr hierfür 500 €, die er noch von F. erhalten sollte, weiterzugeben. Hierzu kam es jedoch nicht; es ist nicht auszuschließen, dass P. diese Geldsumme nicht an HP. weitergab, weil er seinerseits von F. nicht bezahlt worden war. Hier ist es wiederum nicht ausschließbar, dass auch F. nicht für die Fahrt bezahlt wurde.
98Die Kammer schätzt, dass HP. am 00. August 2022 von der Käuferseite mindestens 20.000 € ausgehändigt erhielt, der Angeklagte F. also ebenfalls diesen Betrag in Besitz hatte. Dass F. das Kaufgeld für die Fahrt vom 00. August 2022 ebenfalls selbst in Händen hielt, war nicht sicher feststellbar.
992. 8. Fahrten nach IQ. am 00. September 2022 sowie nach QM. in Hessen und WA. am 00. September 2022 (Fälle 13 und 14 der Anklageschrift, Fallakten 16 und 17)
100Am oder kurz vor dem 00. September 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler mit dem Chatnamen „SD.“ den Auftrag, je zwei Kilogrammblöcke Kokain nach QM. in Hessen und WA. sowie einen Kilogrammblock Kokain nach IQ. zu transportieren. Zur Koordinierung der Lieferung nach QM. erstellte F. oder jemand von der Verkäufer- oder Käuferseite, ähnlich wie bei den Dänemarkfahrten, eine „Signal“-Chatgruppe mit jedenfalls F., „SD.“ und einem Käufer mit dem Chatnamen „WP.“. Der Gruppenchat trug den Titel „LJ.“.
101F. fragte wiederum den P., ob dieser die Fahrten nach IQ., QM. und WA. übernehmen könne; P. bejahte dies. Jedenfalls am Nachmittag des 00. September 2022 bestand dabei noch der Plan, dass F. die fünf Kilogrammblöcke Kokain als Gesamtmenge von dem oder den Hintermännern annehmen würde. P. hatte zunächst vor, alle drei Auslieferungen in ein- und derselben Fahrt in Angriff zu nehmen, was F. aber als zu riskant befand; P. schlug deshalb vor, seinen Vater P1. mit der Fahrt nach IQ. zu betrauen. Im weiteren Verlauf des Abends änderte sich dann wohl jedoch davon unabhängig der Plan des Auftraggebers; jedenfalls nahm der Angeklagte F. zunächst an einem nicht genau aufklärbaren Ort in den Niederlanden für die Lieferung nur einen Block Kokain entgegen, den P. am Folgetag nach IQ. bringen sollte.
102Am 00. September 2022 übernahm P. von F. den Kokainblock; wahrscheinlich geschah dies an F.s Mietgarage in G., jedenfalls geschah es aber in den Niederlanden. P. überquerte die niederländisch-deutsche Grenze und lieferte den Block gegen 16:45 Uhr an der von F. vorgegebenen Adresse – der ND.-straße 4 in IQ. – an unbekannt gebliebene Abnehmer ab. Während der Fahrt hatte P., wie üblich, Screenshots seines Navigationsgeräts, Fotos von seiner Fahrtroute sowie Chatnachrichten geschickt, um es F. zu ermöglichen, das Treffen mit den Käufern minutengenau abzusprechen, was dieser auch tat.
103Am 00. September 2022 erhielt F. in den Niederlanden weitere sechs Kilogrammblöcke Kokain ausgehändigt. Am frühen Nachmittag desselben Tages übernahm P. hiervon vier Kilogrammblöcke; wahrscheinlich geschah dies wiederum an der Mietgarage in G., jedenfalls geschah es in den Niederlanden. P. fuhr mit den vier Kilogrammblöcken Kokain im Wagen gegen 14:30 Uhr über den Grenzübergang der A00/A00 bei PW. in die Bundesrepublik in Richtung MT.. Etwa eine Stunde nach Grenzübertritt übermittelte F. ihm die erste Lieferadresse (NL.-straße 00 in QM.) und zwei Stunden später die zweite Lieferadresse (DW.-straße 00 in WA.-…). P., der zwischendurch länger im Stau stand, gab F. durch, dass er erst gegen 19:30 Uhr in QM. ankommen werde, und F. informierte die Käuferseite darüber. Nach der Ankunft P.s in QM. musste dieser auf die Käuferseite warten, und F. drängte diese per Chat zur Eile, weil P. austreten musste; gegen 19:50 Uhr geschah dann die Übergabe von zwei Kilogrammblöcken. De Haan setzte die Fahrt anschließend bis WA.-… fort, kam dort um kurz nach 22 Uhr an, und F. informierte auch hier die Käuferseite über die Ankunft seines Fahrers; gegen 22:24 Uhr geschah dann auch hier die Übergabe.
104Das Schicksal der beiden weiteren, von F. am 00. September 2022 entgegengenommenen Kilogrammblöcke Kokain war nicht aufzuklären; insbesondere war nicht aufklärbar, ob diese nach Deutschland eingeführt oder sonstwie von F. in Deutschland in Besitz gehalten wurden. Dass die Blöcke konkret bei einer der nachfolgend festgestellten späteren Taten ausgeliefert wurden, ist auszuschließen, weil bei allen weiteren Fahrten im September 2022 jeweils die konkrete, gesonderte Abholung der Betäubungsmittel von Aufbewahrungsorten der Verkäuferseite festgestellt werden konnte.
105Das bei den Fahrten nach IQ., QM. und WA. transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (5 x 0,65 =) 3,25 kg Wirkstoff eingeführt.
106Der Tatentschluss des Fahrers P., die Betäubungsmittel wie geschehen in das Bundesgebiet einzuführen, wurde von dem Angeklagten F. durch dessen Beauftragung und dessen Weisungen hervorgerufen. Die Kammer nimmt dabei zugunsten des Angeklagten F. an, dass er bereits am 00. September 2022 den P. vollumfänglich zur Einfuhr aller fünf hier betroffenen Kilogrammblöcke Kokain bestimmt hatte, er also keinen gesonderten (zweiten) Tatentschluss bei P. zu der zweiten Einfuhrtat hervorrief.
107F. erhielt von seinem Auftraggeber als Lohn für die Fahrt nach IQ. mindestens 600 € und für die Fahrten nach QM. und WA. mindestens weitere 3.500 € ausgehändigt. Wie viel er hiervon an P. weitergab, konnte nicht sicher aufgeklärt werden.
1082. 9. Fahrt nach ZO.-… am 00. September 2022 (Fall 15 der Anklageschrift, Fallakte 19)
109In der Nacht vom 00. auf den 00. September 2022, kurz vor oder nach Mitternacht, erhielt der Angeklagte F. von dem Drogenhändler mit dem Chatnamen „SD.“ den Auftrag, vier Kilogrammblöcke Kokain zu unbekannt gebliebenen Abnehmern in ZO.-… zu transportieren. Weil das Kokain noch von der Verkäuferseite abgeholt werden musste, erstellte F. oder jemand von der Verkäuferseite eine „Signal“-Chatgruppe mit jedenfalls F., „SD.“ und einem weiteren unbekannten Hintermann auf Verkäuferseite mit dem Chatnamen „LA.“ als Mitgliedern. „LA.“ war in Besitz der Betäubungsmittel.
110F. trug P. den Auftrag an, der ihn annahm; auf Verlangen P.s sagte F. seinem Fahrer die Zahlung eines Lohns von 2.000 € zu.
111Im Verlauf des 00. September 2022 instruierte F. den P., dass er die Betäubungsmittel im niederländischen PY. abholen müsse. P. machte sich nach PY. auf den Weg. F. koordinierte über die Signal-Chatgruppe, dass P. dort an einer nicht genau aufklärbaren Adresse die Betäubungsmittel von „LA.“ entgegennehmen konnte, und zwar – weil die Auftraggeber dies zwischenzeitlich so entschieden hatten – fünf statt der ursprünglich anvisierten vier Kilogrammblöcke. P. fuhr dann weiter nach N., holte in der Nähe der „SN.“, einem großen Fußballstadion, die DH. ab und beide fuhren mit den Betäubungsmitteln über die niederländisch-deutsche Grenze in Richtung MT., wie von F. vorgegeben. Etwas mehr als eine Stunde nach Fahrtantritt aus N. übermittelte F. dem P. den Treffpunkt mit den unbekannt gebliebenen Käufern an der JX.-straße 00 in ZO.-…. Kurz vor dem Eintreffen der Fahrer teilte F. der Käuferseite die Ankunftszeit mit, und gegen 21:50 Uhr kam es zur Übergabe der Betäubungsmittel.
112Das transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (5 x 0,65 =) 3,25 kg Kokainhydrochlorid gehandelt und eingeführt.
113Inwiefern dem F. die Beteiligung der DH. bekannt war, oder ob P. diese selbständig mit einbezog, war nicht aufzuklären. Jedenfalls der Tatentschluss des P., die Betäubungsmittel wie geschehen in das Bundesgebiet einzuführen, wurde von dem Angeklagten F. durch dessen Beauftragung und dessen Weisungen hervorgerufen.
114F. erhielt von dem oder den unbekannt gebliebenen Auftraggebern als Lohn für die Fahrt mindestens 3.000 € ausgehändigt, von denen er 2.000 € an P. zahlte. Dieser gab DH. mindestens 500 € weiter.
1152. 10. Fahrt nach HN. am 00. September 2022 (Fall 16 der Anklageschrift, Fallakte 18)
116Im Verlauf des 00. September 2022 erhielt der Angeklagte F. von „SD.“ einen neuen Auftrag, zehn Kilogrammblöcke Kokain zu unbekannt gebliebenen Abnehmern in HN. zu transportieren. F. fragte P., der sich zu dieser Zeit auf der Rückfahrt von der Lieferung in ZO.-… (Fall 2.9.) befand, ob dieser am nächsten Tag die Lieferung übernehmen könne, was P. bejahte. Weil F. die Betäubungsmittel noch von der Verkäuferseite aus KM. abholen musste, dies aber – weil er in KM. Polizeikontrollen fürchtete – mit einem Fahrzeug mit niederländischem Kennzeichen tun wollte, schlug P. ihm vor, HP. darum zu bitten, F. mit ihrem Fiat … zu fahren; F. solle ihr dafür 150 € zahlen. F. und HP. gingen auf den Vorschlag ein.
117F. und HP. verabredeten per Chat, sich am 00. September 2020 in G. zu treffen. F. fuhr entsprechend gegen Mittag mit einem weißen Pkw (mit deutschem Kennzeichen) von J. nach G., traf sich dort mit HP., und fuhr dann als „Spotter“ voraus bis nach KM.. Kurz nach 14 Uhr trafen HP. und F. dort ein, F. übernahm die Einkaufstasche mit zehn Kilogrammblöcken Kokain und lud sie in den Fiat … der HP.. Beide fuhren dann – der F. weiter als „Spotter“ voraus – über die niederländisch-deutsche Grenze zur Wohnung des F. in J..
118In J. übernahm P. zwischen 16 und 17 Uhr die Tasche, machte sich auf den Weg nach HN. und übergab dort gegen 18.30 Uhr an der Bezirkssportanlage „DK.“ die Betäubungsmittel an die Käuferseite. Da die Bezahlung der Betäubungsmittel über einen „Wechsler“ lief, musste sich P. vor Ort von der Käuferseite einen Einzahlungsbeleg (von den Beteiligten zum Teil „Token“ genannt) in Form eines Fünf-Euro-Scheins mit einer bestimmten Seriennummer zeigen lassen; diesen Fünf-Euro-Schein hatte der Wechsler, der das Bargeld von der Käuferseite angenommen hatte, der Käuferseite mitgegeben. F. koordinierte – wie üblich – die Uhrzeit des Treffens seines Fahrers mit der Käuferseite, und überwachte auch, dass P. der korrekte „Token“ vorgelegt wurde; das Foto mit dessen Seriennummer hatte er zuvor von der Verkäuferseite weitergeleitet bekommen.
119Das bei den vorgenannten Fahrten transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (10 x 0,65 =) 6,5 kg Kokainhydrochlorid gehandelt und eingeführt.
120F. erhielt von dem oder den unbekannt gebliebenen Auftraggebern als Lohn für die Fahrt mindestens 6.000 € ausgehändigt. Er zahlte der HP. hieraus 150 €; wie viel er Dyon P. zahlte, war nicht genau aufzuklären.
1212. 11. Fahrt nach ET.-… am 00. September 2022 (Fall 17 der Anklageschrift, Fallakte 21)
122Am oder kurz vor dem 00. September 2022 erhielt der Angeklagte F. von „SD.“ den Auftrag, 11 kg Kokain zu dem oder den Käufern „WP.“, der/die auch schon im Fall 2.8. beliefert worden waren, durchzuführen. Zur Koordinierung der Lieferung nutzte F. erneut die Chatgruppe „LJ.“ mit jedenfalls ihm, „SD.“ und „WP.“ als Mitgliedern.
123F. übertrug den Auftrag abermals P., der zunächst plante, die Fahrt mit zwei Fahrzeugen – einem ihm gehörenden Mercedes mit Debbie DH. als Fahrerin und einem von LF. gelenkten „Spotter“-Fahrzeug – durchzuführen. Weil er sich dann aber im Verlauf des Tages mit seiner Freundin HP. verabredet hatte, änderte P. den Plan und schlug ihr vor, die Fahrt gemeinsam ohne „Spotter“ durchzuführen; HP. willigte ein.
124Einer Instruktion des F. folgend machten sich P. und HP. am Abend des 00. September 2022 auf den Weg, und zwar zunächst zu einem nicht genau aufklärbaren Ort in der niederländischen Provinz LI.. Dort nahmen sie von einem unbekannt gebliebenen Beteiligten auf Verkäuferseite die Betäubungsmittel in einem Umzugskarton entgegen. P. lud die elf Kilogrammblöcke einzeln in sein Fahrzeug, eine Mercedes …mit …er Kennzeichen, ein. HP. als Fahrerin und P. als Beifahrer überquerten anschließend damit die niederländisch-deutsche Grenze. F. übermittelte P. den Treffpunkt – den Bahnhof von ET.-… –, und teilte der Käuferseite mit, dass diese, weil die Betäubungsmittel lose im Kofferraum des Fahrzeugs lagen, entweder selbst einen Pkw oder eine Tasche mitbringen müssten. Er gab zudem dem P. die von „WP.“ mitgeteilte Token-Nummer weiter. Gegen 23:00 Uhr trafen HP. und P. in ET.-… ein und übergaben dort – nach Gegenprüfung des „Tokens“ – die Betäubungsmittel.
125Das bei der Fahrt transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (11 x 0,65 =) 7,15 kg Kokainhydrochlorid gehandelt und eingeführt.
126Inwiefern dem F. die Beteiligung der HP. bekannt war, oder ob P. diese selbständig mit einbezog, war nicht aufzuklären. Jedenfalls der Tatentschluss des P., die Betäubungsmittel wie geschehen in das Bundesgebiet einzuführen, wurde von dem Angeklagten F. durch dessen Beauftragung und dessen Weisungen hervorgerufen.
127F. erhielt von dem oder den unbekannt gebliebenen Auftraggebern als Lohn für die Fahrt mindestens 7.500 € ausgehändigt Er zahlte hiervon dem P. wahrscheinlich 2.000 €. P. gab hiervon 300 € an HP. weiter.
1282. 12. Fahrt nach Dänemark am 0./0. Oktober 2022 (Fall 18 der Anklageschrift, Fallakte 13)
129Am oder kurz vor dem 00. September 2022 erhielt der Angeklagte F. von „UG.“/„QO.“ den Auftrag, insgesamt 99 kg Amphetaminsulfat und 10 kg Ketamin an mindestens zwei Abnehmer nach Dänemark zu transportieren. Der Transport sollte in der ersten Oktoberwoche stattfinden. Den oder die Abnehmer hatte F. unter dem Chatnamen „XI.“ gespeichert.
130F. fragte P., ob er sich an dem Transport beteiligen würde, was dieser zusagte; F. stellte ihm einen Lohn von 4.000 € in Aussicht. Am oder kurz vor dem 0. Oktober 2022 verabredeten P. und F., dass P. zusammen mit DH. in seinem Mercedes als „Spotter“ fungieren und LF. mit einem Renault mit …er Kennzeichen, dessen Halter P1. war, die Betäubungsmittel transportieren würde.
131F. nahm die Betäubungsmittel und das Ketamin spätestens am 0. Oktober 2022 in den Niederlanden entgegen und verpackte alles gegen 19 Uhr in seiner Mietgarage in G. in mehrere Einkaufstaschen, wahrscheinlich zusammen mit A.. P. bat F., ihm für Spesen für die Fahrt 300 € mitzugeben, was dieser zusagte und später auch tat. Während F. zusammen mit A. in der Mietgarage die Betäubungs- und Arzneimittel verpackte, holte P. DH. mit dem Renault …seines Vaters am Bahnhof in G. ab und fuhr mit ihr zur Mietgarage. Dort luden die Beteiligten die 99 kg Amphetaminsulfat und die 10 kg Ketamin in den Renault. Anschließend fuhren die Beteiligten, abweichend vom sonst üblichen Prozedere, in einem Konvoi aus drei Fahrzeugen in R. über die niederländisch-deutsche Grenze nach J.. Ein Fahrzeug fuhr dabei als „Spotter“-Fahrzeug voraus, um die Grenze auszukundschaften, eines fuhr hinter dem Schmuggelfahrzeug, um verfolgende Polizeifahrzeuge entdecken zu können. P. lenkte eines, F. das andere „Spotter“-Fahrzeug; wer vor und wer hinter dem Schmuggelfahrzeug fuhr, war nicht aufzuklären. Irgendwann nach 21:51 Uhr starteten dann P. und DH. im „Spotter“-Fahrzeug und LF. im beladenen Renault …von J. aus die Fahrt in Richtung Dänemark. Sie übernachteten in einem Hotel im XB.er Stadtgebiet, und setzten am nächsten Morgen die Fahrt fort.
132Zwischen 10 und 11 Uhr erreichten sie den von P. vorgegebenen Treffpunkt am UV.-Supermarkt im schleswigschen US.. Sie überquerten die Grenze, was P. dem F. mitteilte; F. übersandte daraufhin dem P. den beabsichtigten Treffpunkt mit der (ersten) Käuferseite, der Straße GT. 0 in QR.. Dort trafen sie um kurz nach 15 Uhr ein. Einige Meter vor dem Treffpunkt wechselte P. in den Renault …und LF. in den Mercedes, und P. fuhr das Fahrzeug bis zum Treffpunkt, wo zwei dänische Abnehmer – ein SL. und ein AG. – in zwei Fahrzeugen auf sie warteten. Dort nahmen dänische Polizeibeamte, die das Treffen observierten, alle Beteiligten fest und stellten die Betäubungs- und Arzneimittel sicher.
133Das nach Deutschland eingeführte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (99 x 0,075 =) 7,425 kg Amphetaminbase gehandelt und eingeführt.
134Die 300 €, die P. von F. für die Fahrt einnahm, hatte F. entweder bereits vorab von dem oder den Auftraggebern für die Fahrt erhalten oder er besaß den Geldbetrag noch aus früheren Fahrten. Weil die Kammer nicht ausschließen konnte, dass der Betrag aus einer der vorgenannten, konkret feststellbaren früheren Taten stammte, hat sie – um den Angeklagten nicht zu beschweren – keine Einziehung dieses Betrages angeordnet. Weitere Feststellungen einer Entlohnung des F. waren ebensowenig möglich.
135P. wurde für seine Beteiligung an dieser Tat in FP. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
1362. 13. Fahrt nach HN. am 00. Oktober 2022 (Fall 19 der Anklageschrift, Fallakte 28)
137Am 0. Oktober 2022 erhielt der Angeklagte F. von dem Drogenhändler mit dem Chatnamen „SD.“ – nunmehr, da der Chatverkehr von den Beteiligten auf die App „UI.“ verlegt wurde, bei F. unter dem Chatnamen „WL.“ und später „FY.“ gespeichert – den Auftrag, zehn Kilogrammblöcke Kokain nach HN. auszuliefern. Weil das Kokain noch von der Verkäuferseite abgeholt werden musste, erstellte F. oder jemand von der Verkäuferseite eine „UI.“-Chatgruppe mit jedenfalls F., „SD.“, einem weiteren unbekannten Hintermann im Verkäuferkreis, der im Besitz der Betäubungsmittel war, mit dem Chatnamen „LW.“, und einer weiteren Person in der Lieferkette auf Verkäuferseite mit dem Chatnamen „KQ.“ als Mitgliedern.
138Auf Bitte des „SD.“, der von der Festnahme der Fahrer am 0. Oktober 2022 in Dänemark wusste, wohl aber nicht zum Auftraggeberkreis der Dänemarkfahrten zählte, plante F., für die Fahrt ein „Spotter“-Fahrzeug einzusetzen, auch wenn dies bei früheren Fahrten im September nicht für erforderlich gehalten worden war. „SD.“ und F. vereinbarten, dass als Lohn 5.000 € gezahlt werden sollten.
139F. fragte HP., ob sie bereit wäre, mit ihm zusammen die Betäubungsmittel abzuholen und als Fahrerin des beladenen Fahrzeugs bis in die Nähe von CN. zu bringen; er sagte ihr hierfür 2.000 € Lohn zu. Entsprechend fuhren HP. (als Fahrerin ihres Fiat …) und F. (als Beifahrer) am 00. Oktober 2022 zu einer von „LW.“ mitgeteilten Abholadresse – dem FG.-straße 00 in…, einem Stadtteil von KM. –, und F. lud dort, nach Vorzeigen eines Fünf-Euro-Scheins als „Token“, zehn Kilogrammblöcke Kokain in das Fahrzeug. Beide fuhren dann gemeinsam über die niederländisch-deutsche Grenze nach J., wo sie am späten Nachmittag einen unbekannt gebliebenen, von F. angeheuerten „Spotter“-Fahrer trafen. Dieser Spotter-Fahrer fuhr anschließend voraus, die HP. allein in ihrem Fahrzeug hinterher, und beide trafen im Gebiet der Stadt HN. – wahrscheinlich im Bereich der YI.-straße 00 – den Abnehmer. HP. erlaubte diesem, nachdem er ihr einen Fünf-Euro-Schein als „Token“ vorgezeigt hatte, die Tasche mit den Betäubungsmitteln aus dem Fahrzeug zu entnehmen. Während der Fahrt hielten HP., F. und der Spotter Kontakt über eine WhatsApp-Chatgruppe.
140Das bei der Fahrt transportierte Kokain enthielt mindestens 65 % Wirkstoff in Form von Kokainhydrochlorid, d.h. es wurden mindestens (10 x 0,65 =) 6,5 kg Kokainhydrochlorid gehandelt und eingeführt.
141Der Entschluss der Angeklagten HP., die Betäubungsmittel wie geschehen einzuführen, wurde von dem Angeklagten F. durch dessen Beauftragung und dessen Weisungen hervorgerufen.
142F. erhielt von dem oder den unbekannt gebliebenen Auftraggebern als Lohn für die Fahrt die vorgenannten 5.000 €. Er zahlte der HP. hieraus 2.000 €; wie viel er dem Spotter zahlte, war nicht genau aufzuklären.
1432. 14. Fahrt nach Dänemark am 00. Oktober 2022 (Fall 20 der Anklageschrift, Fallakte 27)
144Am oder kurz vor dem 00. Oktober 2022 erhielt der Angeklagte F. von “UG.“/„QO.“ den Auftrag, insgesamt 100 kg Amphetaminsulfat an drei Abnehmer nach Dänemark („WJ.“, „…“ und „UJ.“) zu liefern. Möglicherweise wegen der schlechten Erfahrungen bei der Fahrt am 0./0. Oktober 2022, möglicherweise aber auch, weil man dem neuen Transportfahrer nicht traute, sollte auf Wunsch des Auftraggebers ein zusätzliches „Spotter“-Fahrzeug eingesetzt werden, welches kurz hinter dem beladenen Fahrzeug fahren würde; zudem erhielt der vorausfahrende „Spotter“ die Anweisung, auch in Dänemark einige Kilometer voraus zu fahren, um den Übergabeort auskundschaften zu können.
145Als Transportfahrer wurde der gesondert verfolgte deutsche Staatsangehörige QT., von allen nur „…“ genannt, ausgewählt. Dieser war bis dahin kein regelmäßiger Kurierfahrer für den F., sondern fuhr – in der Regel zusammen mit Lebensgefährtin und Hund – in einem Wohnmobil mit deutschem Kennzeichen für andere Beteiligte innerhalb der Organisation. Es ist nicht auszuschließen, dass QT. – anders als alle anderen bis dahin in den festgestellten Taten eingesetzten Fahrer, die F. selbst angeheuert hatte – von einem der Hintermänner für die Fahrt vorgeschlagen, ggf. auch dem F. vorgegeben wurde. Von sich aus beauftragte F. die beiden neuen „Spotter“-Fahrer, nämlich KW. und den gesondert verfolgten JW..
146Am 00. Oktober 2022 erhielt F. in den Niederlanden die Betäubungsmittel und verpackte sie in Einkaufstaschen. Am 00. Oktober 2022 übergab F., nachdem er sich mit ihm verabredet hatte, die Betäubungsmittel an QT.. Dies geschah entweder in den Niederlanden oder an QT.s Wohnhaus im niedersächsischen EX. im …kreis. Im ersteren Fall überquerte QT. anschließend mit den Betäubungsmitteln die niederländisch-deutsche Grenze, im zweiten Fall hatte F. dies selbst getan.
147Am Morgen des 00. Oktober 2022 arrangierte F. ein Treffen mit den drei Fahrern am (nicht sicher aufklärbaren) Startort der Fahrt. Dort besprach er das von ihm und den Auftraggebern gewünschte Vorgehen. F. gab jedem der drei Fahrer 250 € für Auslagen der Fahrt, und sie brachen auf. Während der Fahrt blieb F., wie bei den vorangegangenen Dänemarkfahrten, mit den Fahrern, der Käufer- und der Verkäuferseite in Kontakt; zur Verkäuferseite zählte auch ein Chatkontakt namens „RN.“, dessen Identität und Rolle nicht aufklärbar war, den F. jedoch über alle wesentlichen Schritte der Fahrt informierte.
148Gegen 12:30 Uhr erreichte der vorausfahrende Spotter die deutsch-dänische Grenze an einem nicht genau aufklärbaren Grenzübergang, gab QT. und dem hinterherfahrenden Spotter grünes Licht und die drei setzten ihre Fahrt fort. Nach dem Grenzübertritt informierte F. die Käufer über die voraussichtlichen Ankunftszeiten, die ihm die Fahrer mitgeteilt hatten. Zwischen 15:36 Uhr und 17:20 Uhr lieferten die drei dann zunächst am LL.-straße 00 in QR. 40 kg Amphetaminsulfat an die Käuferseite „UJ.“, dann am SJ. 30 in QR. 30 kg Amphetaminsulfat an die Käuferseite „…“ und schließlich an der QW.-straße 00 in GX. 30 kg Amphetaminsulfat an die Käuferseite „WJ.“ aus.
149Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens 7,5 kg Amphetaminbase gehandelt und ausgeführt.
150Die Kammer unterstellt zu F.s Gunsten, dass der Tatentschluss des QT., einschließlich der möglicherweise durch ihn begangenen Einfuhr der Betäubungsmittel, bereits vollumfänglich durch den oder die Hintermänner s hervorgerufen wurde, QT. also bei Empfang der Anweisungen F.s bereits in jedem Fall zur Tat entschlossen war.
151F. erhielt vom Auftraggeber der Fahrt nach deren Abschluss insgesamt 14.750 € ausgezahlt. Hiervon behielt er 5.750 € für sich selbst, wobei 750 € zum Ersatz seines Spesenvorschusses an die Fahrer dienten. Den übrigen Betrag zahlte er an die Fahrer QT. (7.000 €), KW. (1.500 €) und JW. (500 €).
1522. 15. Fahrt nach Dänemark am 00. November 2022 (Fall 22 der Anklageschrift, Fallakte 25)
153Am 00. Oktober 2022 scheiterte ein Transport von 93,9 kg Haschisch, den der Vater des P., P1., im Auftrag des Angeklagten F. von J. aus angetreten hatte. P. wurde von Kräften der Autobahnpolizei VT. angehalten und festgenommen, die Betäubungsmittel sichergestellt. HP. hatte den Angeklagten F. bei der Beschaffung des Schmuggelfahrzeugs für diesen Transport, eines VW-Transporters mit deutschem Kennzeichen, aus dem niederländischen PY. unterstützt. Weil F. und seine Hintermänner zunächst für mehr als einen Tag im Unklaren über die Festnahme waren, hatte F. die HP. veranlasst, die Strecke teilweise nachzufahren und über den Polizeinotruf 110 und Anrufe bei verschiedenen Polizeidienststellen, Justizvollzugsanstalten und niederländischen Behörden etwas über das Schicksal P1.s herauszufinden.
154Am oder kurz vor dem 00. November 2022 erhielt der Angeklagte F. von „QO.“ – nunmehr, nachdem der Chat teilweise auf die Plattfom „Telegram“ verlegt worden war, im Handy F.s als „GY.“ und bei „UI.“ als „CQ.“ gespeichert – den Auftrag, 80 kg Amphetaminsulfat nach Dänemark an einen oder mehrere unbekannt gebliebene Käufer mit dem Chatnamen „EN.“ zu liefern. „QO.“ erstellte auf Telegram einen Gruppenchat mit sich selbst, F. und „Boston“, um die Absprache von Einzelheiten zu Übergabeort und -zeit während der laufenden Auslieferungsfahrt mit der Käuferseite zu ermöglichen und die Verkäuferseite zeitgleich über den Stand der Sache informiert zu halten. Dem Gruppenchat gab er den Titel „…“.
155Kurz vor oder nach dem 00. November 2022 besuchten F. und HP. die Mutter der HP., die bis zur Verfahrensabtrennung mitangeklagte VS.. Sie machten ihr den Vorschlag, sich an Drogenkurierfahrten zu beteiligen, was VS. annahm. F. fragte dann HP. und VS., ob sie sich als „Spotter“ für die Dänemarkfahrt verdingen wollten, was diese bejahten. Als Fahrer des beladenen Fahrzeugs wurde abermals QT. („…“) ausgewählt, wobei diese Wahl abermals nicht ausschließbar von dem oder den Auftraggebern des F. selbst ausging.
156Am 00. November 2022 instruierte F. die HP., wie sie vorzugehen habe; namentlich dass (wie bei früheren Fahrten mit anderen Beteiligten) ein Treffen mit dem Fahrer des beladenen Fahrzeugs am UV. in US. stattfinden sollte und HP. mit ihrer Mutter den dort gelegenen Grenzübergang am ZU.-straße auskundschaften und „grünes Licht“ geben musste.
157An diesem Tag oder kurz zuvor hatte F. in den Niederlanden die Betäubungsmittel erhalten. Jedenfalls übergab er am 00. November 2022, nachdem er sich mit ihm verabredet hatte, die Betäubungsmittel an QT.. Dies geschah entweder in den Niederlanden oder an QT.s Wohnhaus im niedersächsischen EX. im …kreis. Im ersteren Fall überquerte QT. anschließend mit den Betäubungsmitteln die niederländisch-deutsche Grenze, im zweiten Fall hatte F. dies selbst getan.
158Am Morgen des 00. November 2022 machten sich HP. und VS. dann mit dem Fiat … der HP. aus G. auf den Weg in Richtung Dänemark. QT. machte sich im Verlauf des Vormittags mit den Betäubungsmitteln im Wohnmobil ebenfalls auf den Weg. QT., HP. und VS. trafen sich gegen 16:30 Uhr am „UV.“-Supermarkt in US.. HP. und VS. fuhren wenige Minuten später über die deutsch-dänische Grenze, gaben QT. über einen aus HP., QT. und F. bestehenden Gruppenchat in der App „Wickr Me“ „grünes Licht“ und QT. überquerte ebenfalls die Grenze. Die drei Beteiligten fuhren dann weiter zu einer von F. mitgeteilten Adresse im Großraum FP., möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar, im FP.er Vorort QR.. Dort übergab der QT. dem oder den unbekannt gebliebenen Abnehmern die 80 kg Amphetaminsulfat. Während der Fahrt hielt HP. den F. über die Ereignisse informiert, dieser gab die Informationen im Gruppenchat „…“ an die Käuferseite weiter, um das minutengenaue Treffen sicherzustellen.
159HP. und VS. übernachteten anschließend in einem Hotel in FP., besuchten dort P. im Gefängnis und fuhren wieder zurück. F. erhielt am 00. November 2022 von „QO.“ das Geld jedenfalls für HP. und VS.; einige Tage später bat er die HP., mit ihm zusammen auch den Lohn für den QT. zu dessen Wohnsitz in Deutschland zu bringen, was dann auch geschah.
160Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (80 x 0,075 =) 6 kg Amphetaminbase gehandelt und ausgeführt.
161Die Kammer unterstellt auch hier zu F.s Gunsten, dass der Tatentschluss des QT., einschließlich der möglicherweise durch ihn begangenen Einfuhr der Betäubungsmittel, bereits vollumfänglich durch den oder die Hintermänner QT.s hervorgerufen wurde, QT. also bei Empfang der Anweisungen F.s bereits in jedem Fall zur Tat entschlossen war.
162Welchen Lohn F. von dem oder den unbekannten Auftraggebern erhielt, war nicht aufzuklären. Er erhielt aber jedenfalls 7.000 €, von denen er 6.000 € an QT. und 1.000 € an die Angeklagte HP. zahlte; letzteres war der von ihm gezahlte gemeinsame Lohn für die beiden. Die Kammer schätzt, dass F. für sich selbst ungeachtet etwaiger von ihm bestrittener Spesen der Beteiligten mindestens 1.000 € Gewinn behielt, sodass er über Taterträge von jedenfalls 8.000 € verfügte.
1632. 16. Fahrt nach ZF. am 00. November 2022 (Fall 24 der Anklageschrift, Fallakte 3)
164Am oder kurz vor dem 00. November 2022 erhielt der Angeklagte F. von einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Drogenhändlern den Auftrag, 120 kg Amphetaminsulfat ins baden-württembergische NA., ca. 00 km nördlich der deutsch-schweizerischen Grenze zu liefern. Zu der Käufergruppierung zählte sein Chatkontakt „WP.“.
165Er fragte VS., ob diese als Fahrerin des beladenen Fahrzeugs mitwirken wollte, was diese bejahte. Zudem heuerte er die gesondert verfolgten Zwillingsbrüder OO1. und OO2., niederländische Staatsangehörige, als „Spotter“-Fahrer an. Am Morgen des 00. November 2022 traf er sich mit den drei Fahrern in J., wo er der VS. einen von F. zuvor erworbenen, mit Hilfe von QT. zugelassenen Opel GI. mit dem deutschen Kennzeichen N01 übergab. Der GI. war zu diesem Zeitpunkt bereits mit den Betäubungsmitteln beladen. Wie diese in F.s Besitz gelangt waren, war nicht sicher aufzuklären.
166Die beiden Fahrzeuge machten sich auf den Weg. F. teilte dem OO1. und der VS. die von der Käuferseite genannte Zieladresse – In der Teichmatt 10 in NA. – mit. Nachdem die OO.s an dieser Adresse, einem Aldi-Supermarkt, angelangt waren und F. hierüber dem „WP.“ Meldung gemacht hatte, wünschten die Abnehmer auf Käuferseite eine Abänderung des Treffpunkts, weil dieser günstiger wäre. F. leitete dann den Fahrern die von „WP.“ neu mitgeteilte Adresse – KE.-straße 00 im Nachbarort ZF. – weiter. „WP.“ gab zudem vor, dass sein Kontaktmann in das Schmuggelfahrzeug einsteigen und die Details abklären wolle. F. rief die Fahrer an und diese trafen sich, nach einigem Koordinierungsaufwand, weil sich die Angeklagte VS. verfahren hatte, an der Straße KE.-straße in ZF. mit einem Vertreter der Abnehmerseite. Dieser übernahm das Fahrzeug und fuhr es in eine nahegelegene Halle, wo die Käuferseite die Betäubungsmittel entnahm.
167Gegen 17:30 Uhr war die Übergabe beendet. Hierüber setzte F. den „…QO. …new“ in Kenntnis, der wahrscheinlich nicht der Auftraggeber des Transports war, jedoch von dem Handel Kenntnis hatte.
168Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (120 x 0,075 =) 9 kg Amphetaminbase gehandelt.
169F. erhielt von dem oder den Auftraggebern als Lohn für die Fahrt 6.500 €. Hiervon zahlte er der VS. 1.500 € und den OO.s zusammen nicht mehr als 1.000 €.
1702. 17. Fahrt nach Dänemark zwischen am 00./00. Dezember 2022 (Fall 25 der Anklageschrift, Fallakte 5)
171Am oder kurz vor dem 00. Dezember 2022 erhielt F. von „QO.“/“UG.“ den Auftrag, 117 kg Amphetaminsulfat und 10 kg Ketamin zu mindestens drei unbekannt gebliebenen Abnehmern nach Dänemark zu liefern.
172F. fragte VS., ob diese als Fahrerin des beladenen Fahrzeugs mitwirken wollte, was diese bejahte. Als „Spotter“-Fahrer für den Grenzübertritt nach Dänemark heuerte er A. sowie den gesondert verfolgten niederländischen Staatsangehörigen GB. an. Er bat zudem HP., für ihn am 00. Dezember 2022 aus MI. die auszuliefernden 10 kg Ketamin zu besorgen, was diese auch erledigte; sie übergab die Tasche gegen 20:00 Uhr an der Mietgarage in der D.-straße an den F..
173F. selbst hatte im Verlauf des 00. Dezembers 2022 das Amphetaminsulfat in den Niederlanden in Empfang genommen, und zwar entweder in Holten am DO.-straße – nahe der Wohnung des GB. –, in W. bei der Wohnung des A., oder an der Mietgarage in G.. Er lud die Betäubungs- und Arzneimittel in einen ihm gehörenden VW …mit dem niederländischen Kennzeichen N02 und fuhr zum XF.-straße in YC., ganz in der Nähe der niederländisch-deutschen Grenze. Dort telefonierte er mit seiner Freundin K., die er gebeten hatte, als „Spotterin“ den Grenzübertritt abzusichern. Dies geschehe, so F. in dem Telefongespräch mit K., „nur zur Sicherheit“, denn „sein Auto hänge schon fast auf dem Boden“. Gegen 23:40 Uhr bog F. dann, von K. abgesichert, vom XF.-straße nach rechts in die TA.-straße ab und überquerte dort die Grenze. Er parkte sein Auto in dem Hinterhof an der H.-straße 00 in J., in der Nähe seiner Wohnung. Dort stand auch der Opel GI. N01, den F. zwischenzeitlich mit einem von ihm selbst betriebenen GPS-Sender versehen hatte; auch deutsche Ermittlungsbeamte hatten ihrerseits GPS-Sender an dem Opel GI. und dem VW …angebracht.
174Am 00. Dezember 2022 lud F. zuerst die Betäubungs- und Arzneimittel in den Opel GI. um, holte dann mit seinem (unbeladenen) VW … die VS. aus G. ab, fuhr mit ihr nach J. zurück und übergab ihr den Opel GI.; als Zieladresse hatte er dort im Navigationsgerät bereits den Grenzort US. eingestellt. VS. und die beiden „Spotter“ fuhren von J. aus los. Während der Fahrt beratschlagte F. mit A., ob die Route über die BAB 00 oder über die BAB 1 günstiger wäre; F. riet dem A. zur BAB 00.
175Die Fahrer trafen sich gegen 17:30 Uhr in US.. A.und GB. überquerten die Grenze, gaben der VS. „grünes Licht“ und auch sie fuhr nach Dänemark hinein. Während der Fahrt hielt A. den F. hierüber auf dem Laufenden, und die beiden tauschten sich auch darüber aus, ob noch am 00. Dezember 2022 alle drei Treffpunkte angefahren werden oder ein Hotel gebucht werden solle. F. überließ die Entscheidung dem A., der letztlich dafür optierte, alle drei Auslieferungen noch am selben Tag durchzuführen.
176Entsprechend übergaben die drei Beteiligten jeweils Teilmengen ihrer Lieferung an jeweils unbekannt gebliebene Abnehmer gegen 20:15 Uhr am UX.-straße 00 in YT., gegen 20:50 Uhr am JZ.-straße 00 in GP. und gegen 21:25 Uhr am DF.-straße in QR..
177Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (117 x 0,075 =) 8,775 kg Amphetaminbase gehandelt und eingeführt.
178F. erhielt von dem oder den unbekannt gebliebenen Auftraggebern insgesamt jedenfalls 11.000 € ausgehändigt. Hiervon zahlte er der VS. 1.500 €, dem GB. 1.500 €, dem A. 500 € und der HP. ebenfalls 500 €. Bezüglich der vormals mitangeklagten HP. ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt worden.
1792. 18. Fahrt nach EY. am 00. Dezember 2022 (Fall 26 der Anklageschrift, Fallakte 8)
180Nach der Festnahme des P. am 00. Oktober 2022 hatte sich ein unbekannt gebliebener Drogenhändler, den F. unter dem Chatnamen „VG.“ gespeichert hatte und der sich selbst in Chats zum Teil „RA.“ nannte, an den Angeklagten F. gewandt und diesen gebeten, für ihn Drogenkurierfahrten zu organisieren. Bis zu seiner Festnahme hatte P. ohne Beteiligung des F. Drogenkurierfahrten für „VG.“ durchgeführt.
181Im Zuge dieser neuen Geschäftsbeziehung zwischen F. und „VG.“ war es bereits am 18. November 2022 zu einer – gegenüber dem Angeklagten F. nach § 154 StPO behandelten – Kurierfahrt der vormals mitangeklagten HP. und VS. nach EY. gekommen. F. hatte HP. und VS. für die Fahrt angeheuert und die Fahrt auch, wie für ihn üblich, per Chat und dem im Schmuggelfahrzeug Opel GI. N01 verbauten GPS-Sender überwacht (Fall 23 der Anklageschrift, Fallakte 2).
182Am oder kurz vor dem 00. Dezember 2022 erreichte F. von „VG.“ dann abermals die Bitte, eine Auslieferung von – jedenfalls diesmal – Heroin, Kokain und Amphetaminsulfat an zwei oder mehr unbekannt gebliebene Abnehmer in EY. durchzuführen. „VG.“ äußerte, dass er 1 kg Amphetaminsulfat benötige, welches er von F. oder – nicht ausschließbar – von dessen Hintermännern für einen Preis von 750 bis 1.000 € beziehen wollte. Jedenfalls am 00. Dezember 2022 war F. im Besitz dieses Amphetaminsulfats in seiner Wohnung in J.. Zusätzlich war er jedenfalls an diesem Tag auch in Besitz von zwei Heroinpaketen mit einem Gewicht von 508 g bzw. 380 g und einem Kokainpaket von 129 g. „VG.“ wies F. an, dem 508-g-Paket 108 g Heroin zu entnehmen, was F. auch – in seiner Wohnung an der O.-straße 00 in J. – tat.
183Kurz nach Eingang der Unterstützungsbitte des „VG.“ fragte F. zudem HP., ob sie an dem Transport mitwirken würde, was diese zusagte. Anschließend fragte er VS., ob sie als Fahrerin des Schmuggelfahrzeugs nach EY. agieren wollte. VS. sagte ihrerseits zu, und F. überließ ihr zu diesem Zweck – also um als Fahrerin agieren zu können – bereits am 00. Dezember 2022 den von ihm GPS-überwachten Opel GI. N01, der in der Nähe der Wohnung der Angeklagten VS. in G. geparkt wurde. Er trug ihr auf, sich mindestens über die Dauer der EY.-Fahrt um das Fahrzeug zu kümmern, und hatte mit ihr auch besprochen, dass sie als Halterin des Fahrzeugs eingetragen werden sollte; hierzu kam es jedoch letztlich später nicht. Weil der rechte Frontscheinwerfer und die Kennzeichenbeleuchtung des Opel GI. defekt waren, verzögerte sich die Abfahrt um mehrere Tage; VS. musste sich im Auftrag F.s um die Reparatur kümmern.
184Schlussendlich brach die VS. am 00. Dezember 2022 mit dem Opel GI., der wohl immer noch nicht vollständig repariert war, zu der Fahrt auf. Sie fuhr zunächst von ihrer Wohnung in G. los, holte ihre Tochter ab und beide fuhren zur Mietgarage des F. in der D.-straße. Dort trafen sie F., der mit den Betäubungsmitteln – wie vorbeschrieben insgesamt 780 g Heroin, 129 g Kokain und 1 kg Amphetaminsulfat – von J. aus gekommen war und diese dann in einer Tüte im Fahrzeug verstaute, und zwar dieses Mal unter der Motorhaube, was die Beteiligten als eine Art Geheimversteck („Stash“) verstanden. Anschließend fuhren VS. als Fahrerin und HP. als Beifahrerin weiter über den niederländisch-deutschen Grenzübergang auf der BAB 00 bei Bad Bentheim und dann in Richtung einer den beiden bereits aus ihrer ersten EY.-Fahrt vom 00. November 2022 bekannten Adresse am WX.-straße 00 in EY., die „VG.“ dem F. in der Nacht zum 00. Dezember 2022 mitgeteilt hatte. „VG.“ hatte F. zudem instruiert, dass die Fahrerinnen von den Abnehmern 22.500 € retour nehmen sollten.
185An einem Parkplatz am WX.-straße in EY. trafen HP. und VS. schließlich drei separat eintreffende, unbekannt gebliebene Abnehmer, u.a. auch zwei Personen, die sich als „Brüder“ „RB.“ und „WO.“ bezeichneten; für jeden war eines von insgesamt drei Drogenpaketen vorgesehen. Von einem der drei nahmen VS. und HP. 14.750 €, von einem anderen 8.780 € Bargeld entgegen, welches sie zusammen im Auto zurückbrachten. VS. übergab später dem F. das gesamte Geld in G.; F. zählte es in der Nacht zum 00.12.2022 selbst nochmals und behielt es anschließend nicht nur transitorisch in seinem Besitz.
186Die Geschehnisse am WX.-straße, einschließlich der Übergaben, wurden von Polizisten des Polizeipräsidiums EY. observiert.
187Das transportierte Heroin enthielt mindestens 15 % Heroinhydrochlorid, das Kokain mindestens 65 % Kokainhydrochlorid, das Amphetaminsulfat mindestens 3 % Amphetaminbase. Es wurden demnach mindestens (780 x 0,15 =) 117 g Heroinhydrochlorid, (129 x 0,65 =) 83,85 g Kokainhydrochlorid und (1.000 x 0,03 =) 30 g Amphetaminbase gehandelt und eingeführt. Was mit der von F. in der Wohnung in J. entnommenen Menge von 108 g Heroin weiter geschah, war nicht aufzuklären; es ist aber auszuschließen, dass diese Menge bei einer der nachfolgend festgestellten weiteren Heroinauslieferungen für den „VG.“ weitergehandelt wurde.
188Der Tatentschluss der VS., die Betäubungsmittel wie geschehen in das Bundesgebiet einzuführen, wurde von dem Angeklagten F. durch dessen Beauftragung und dessen Weisungen hervorgerufen.
189F. erhielt von „VG.“ oder einem Hintermann Geld für die Unterstützung und zahlte an HP. und VS. als gemeinsamen Lohn 1.300 €. Es war nicht sicher zu klären, ob F. selbst das Geld der zurückgebrachten Kaufsumme entnommen oder gesondert von „VG.“ oder einem anderen Hintermann ausbezahlt bekommen hatte.
1902. 19. Fahrten nach YP. am 00./00. Dezember 2022 und nach Dänemark am 00. Januar 2023 (Fälle 28 und 29 der Anklageschrift, Fallakten 9 und 10)
191Am oder kurz vor dem 00. Dezember 2022 erhielt der Angeklagte F. von „…QO…new“ den Auftrag, mindestens 80 kg Amphetaminsulfat zu unbekannt gebliebenen Abnehmern in Dänemark zu transportieren. Er selbst oder ein Beteiligter auf Käufer- oder Verkäuferseite bildete eine „Signal“-Chatgruppe jedenfalls mit F., „QO.“ und dem Chatpartner „LB.“, der später als zweiter Abnehmer beliefert werden sollte; die Chatgruppe trug den Titel „ER.“.
192Am 00. Dezember 2022 besuchte F. deswegen VS., die sich zunächst bereiterklärte, als Fahrerin mitzuwirken; VS. und F. überzeugten zunächst auch HP., mitzufahren. Am 00. Dezember 2022 holte F. zusammen mit A. bei der Autovermietung Avis in FM. einen Opel …mit deutschem Kennzeichen ab, den F. dort für die Zeit bis zum 00. Januar 2023 für 382 € gemietet hatte. Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Münster, die die Telekommunikation des Angeklagten F. überwachten, war es gelungen, an diesem Opel …vorab einen GPS-Sender zu verstecken.
193Spätestens am Abend des 00. Dezember 2022 war F. im Besitz der mindestens 80 kg Amphetaminsulfat. Zugleich war er in Besitz von mindestens 50 Litern Amphetaminöl.
194F. kündigte VS. an, dass der Transport des Amphetaminsulfats am nächsten Tag, also am 00. Dezember 2022, starten könne. VS. sagte F. indes ab, nachdem die HP. sie überzeugt hatte, dass Risiko und Vergütung für die Fahrt nach Dänemark außer Verhältnis stünden. F. verschob daraufhin die gesamte Fahrt nach Dänemark.
195Am oder kurz vor dem 00. Dezember 2022 erhielt F. von „QO.“ den gesonderten Auftrag, die vorgenannten mindestens 50 Liter Amphetaminöl an unbekannt gebliebene Abnehmer in YP. liefern und von den Abnehmern 80.000 € wieder zurücktransportieren zu lassen. Er fragte OO1., ob er zusammen mit OO2. Interesse habe, was dieser bejahte; zugleich fragte er HP. und VS., ob diese das beladene Fahrzeug nach YP. fahren wollten, was diese bejahten.
196Zur Vorbereitung der Amphetaminöllieferung fuhr F. am 00. Dezember 2022 gegen 11 Uhr zur Mietgarage in G. und lud dort das Amphetaminöl – jedenfalls zwei Kanister zu je 25 Litern, möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar, auch vier – in den Opel…. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass er in derselben Fahrt auch das vorgenannte Amphetaminsulfat von der Mietgarage mitnahm. Er fuhr mit dem Fahrzeug über die niederländisch-deutsche Grenze zum Parkplatz an der H.-straße in J., parkte es dort, und traf sich am 00. Dezember 2022 gegen 10:15 Uhr mit HP. und VS. wieder an dem Fahrzeug. HP. als Fahrerin und VS. als Beifahrerin fuhren anschließend los in Richtung YP., ohne dass ein „Spotter“ beteiligt wurde; weshalb 001. und OO2. nicht die Fahrt durchführten, war nicht aufzuklären. Die Geschehnisse am 00. Dezember 2022 an der H.-straße wurden von Polizisten des Polizeipräsidiums Münster observiert, die auch die weitere Telekommunikation der Beteiligten unmittelbar überwachten.
197Gegen 15:30 Uhr am 00. Dezember 2022 erreichten HP. und VS. eine Kaufland-Filiale an der XX.-straße 00 in YP.-…; F. hatte ihnen diese Adresse als Treffpunkt mit den Abnehmern genannt. Die Abnehmer ließen jedoch auf sich warten, und meldeten schließlich dem F. – der dies an HP. und VS. weitergab –, dass sie am 00. Dezember 2022 keine Übergabe mehr durchführen könnten. HP. und VS. nahmen sich daraufhin ein Hotelzimmer. Diese Geschehnisse in YP. wurden von Polizisten des Polizeipräsidiums YP. nach Hinweis der Polizei Münster observiert.
198Am Abend des 00. Dezember teilte F. der VS. telefonisch mit, dass das Treffen nun für 10 Uhr am Folgetag an derselben Adresse verabredet sei. Am Folgetag kam es dann ab 10:22 Uhr an dem vorgenannten Parkplatz zur Übernahme der mindestens zwei Kanister Amphetaminöl durch drei unbekannte Abnehmer. Diese händigten HP. und VS. eine Edeka-Plastiktüte mit Geld aus, das diese nicht zählten. Sie geboten dann den beiden Frauen, vom Parkdeck des Kauflands zu einer zwei Fahrminuten entfernten anderen Stelle in der Straße An der Filmfabrik zu fahren. Dort stieg einer der drei Abnehmer nochmals in das Fahrzeug und entnahm eine nicht genau aufklärbare Menge Geld aus der Edeka-Tüte mit der Begründung, es sei zu viel mitgegeben worden. Das verbliebene Geld – die Kammer schätzt, dass es zumindest 25.000 € waren – transportierten HP. und VS. nach J. oder G. zurück und händigten es dort dem F. aus, der es anschließend nicht nur transitorisch in Besitz hielt.
199Ab dem 00. Januar 2023 erfolgten dann erneut Bemühungen des F., das Amphetaminsulfat – wie schon vor dem Jahreswechsel beauftragt – nach Dänemark transportieren zu lassen. Auf der Verkäuferseite beteiligte sich nun auch eine unbekannt gebliebene Person mit dem Chatnamen „GN.“, die wohl erstmalig an einer Dänemarkfahrt beteiligt war, und die den Fahrer des Schmuggelfahrzeugs, den gesondert verfolgten niederländischen Staatsangehörigen SK., beauftragte. F. beauftragte seinerseits nun OO2. als „Spotter“-Fahrer; dieser nahm – nicht ausschließbar ohne Zutun des F. – eine Freundin, die gesondert verfolgte niederländische Staatsangehörige QK., auf die Fahrt mit.
200F. sorgte dafür, dass am 00. Januar 2022 der Opel GI. N01 mit den auszuliefernden Betäubungsmitteln an der H.-straße in J. bereitstand. Entsprechend den Anweisungen F.s trafen sich OO2., QK., SK. und „GN.“ am 00. Januar 2022 gegen 12:10 Uhr an der H.-straße in J.. Dort übergab F. dem SK. den zu diesem Zeitpunkt mit mindestens 72 kg Amphetaminsulfat beladenen Opel GI. N01 sowie 500 € für Auslagen. F. gab dem SK. sowie OO2. Anweisungen für die Fahrt, und diese brachen auf. Abweichend vom früheren Prozedere hielten nun auf dieser Fahrt F. mit den „Spottern“ und „GN.“ mit dem SK. Kontakt, „GN.“ dergestalt, dass er sich von SK. den Live-Standort teilen ließ. F. überwachte den Standort des Opel GI. über den von ihm verbauten GPS-Sender.
201Kurz vor 18 Uhr trafen sich SK., OO2. und QK., wie von F. vorgegeben, an der DX.-straße in US.; die Spotter fuhren über die dortige deutsch-dänische Grenze, gaben SK. „grünes Licht“ und man setzte die Fahrt fort. F. klärte mit der unbekannt gebliebenen ersten Käuferseite, dass die Fahrer gegen 21 Uhr an der vereinbarten Adresse – dem TS.-straße 00 in CV. – eintreffen würden; kurz vor 21 Uhr erfolgte dann entsprechend dort auch die Übergabe von mindestens einer Tasche mit mindestens 20 kg Amphetaminsulfat.
202SK., QK. und OO2. setzten dann auf Weisung des F. und des „GN.“ die Fahrt zur zweiten Lieferadresse, die „LB.“ zwischenzeitlich dem F. geschickt hatte – den JZ.-straße 00 in GP. – fort. Dort traf SK. gegen 22 Uhr ein. Dänische Polizisten, die nach einem entsprechenden Tipp der Münsteraner Polizei den Übergabeort observiert hatten, nahmen ihn fest und stellten den Opel GI. mit 52 kg Amphetaminsulfat in zwei Taschen sicher.
203Das am 00./00. Dezember 2022 transportierte Amphetaminöl enthielt mindestens 30 % Amphetaminbase, d.h. es wurden bei einem angenommenen Mindestmischungsverhältnis von 50 % Wasser/50 % Amphetaminöl mindestens 14,4 kg Amphetaminbase eingeführt und gehandelt. Das Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Wirkstoff in Form von Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (80 x 0,075 =) 6 kg Amphetaminbase eingeführt.
204Welche Entlohnung F. von „QO.“/“UG.“ für die Fahrt am 00./00. Dezember 2022 erhielt, war nicht genau aufzuklären. Er zahlte jedenfalls HP. und VS. 2.000 € als gemeinsamen Lohn. Es war nicht sicher zu klären, ob F. selbst das Geld der zurückgebrachten Bargeldsumme entnommen oder gesondert von „QO.“/“UG.““ oder einem anderen Hintermann ausbezahlt bekommen hatte; auch war nicht sicher zu klären, ob F. die Auslagen für den Mietwagen aus dieser Bargeldsumme, aus einer gesonderten Zahlung oder aus früheren Gewinnen einer der hier festgestellten Drogenkurierfahrten bestritt.
205Für die Fahrt am 00. Januar 2023 erhielt F. keine Vergütung. Die 500 €, die er dem SK. mitgegeben hatte, hatte er nicht vorab erhalten. Die Kammer nimmt zu seinen Gunsten an, dass das Geld aus einer der vorgehend festgestellten, sowieso einer Einziehung unterliegenden anderen Taten stammte. Den Opel GI. bezeichnete F. nach der Sicherstellung in einem Chat mit „GN.“ als sein Eigentum und meinte, er sei 15.000 € wert gewesen.
2062. 20. Fahrt nach CN. am 00. Januar 2023 (Fall 30 der Anklageschrift, Fallakte 38)
207Am 00. Januar 2023 erhielt der Angeklagte F. von „VG.“ die Bitte, jedenfalls 250 g Heroin nach CN. zu einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Abnehmern transportieren zu lassen. F. beauftragte den gesondert verfolgten BN., allein als Fahrer die Betäubungsmittel auszuliefern.
208Am 00. Januar 2023 telefonierte F. mit dem Abnehmer aus CN., der aber eine Lieferung noch am selben Tag ablehnte, weil er vom Kaufpreis – 5.000 € - nur 4.600 € zusammen habe. F. und der Abnehmer kamen überein, dass die Lieferung dann am nächsten Tag geschehen solle; der Abnehmer berichtete F., dass „VG.“ ihm weitere 30 g Heroin liefern wolle. F. gab die Verschiebung an „VG.“ weiter, der sie akzeptierte. F. erlangte Besitz an den Betäubungsmitteln – allerdings nur den ursprünglich anvisierten 250 g Heroin – und übergab sie am 00. Januar 2023, nach 17 Uhr, dem Kurierfahrer an einem nicht aufklärbaren Ort; die Kammer unterstellt, dass all dies in Deutschland geschah, um den F. nicht mit einer Einfuhrstrafbarkeit zu belasten, denn anderenfalls hätte er mindestens eine Anstiftung zur Einfuhr der Betäubungsmittel begangen. BN. machte sich auf den Weg; während der Fahrt übermittelte „VG.“ dem F. den Treffpunkt mit der Käuferseite, die KS.-straße 00 in CN., was F. dem BN. weitergab. Dort kam es schließlich gegen 20:45 Uhr zur Übergabe der Betäubungsmittel. Der Kurier nahm 5.000 € Kaufpreis mit zurück. Was mit dem Geld geschah, war nicht aufzuklären; es ist nicht auszuschließen, dass der BN. das Geld nicht dem F., sondern einem anderen Beteiligten auf Verkäuferseite übergab.
209Das transportierte Heroin besaß einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15 % Heroinhydrochlorid, d.h. es wurden jedenfalls 37,5 g Heroinhydrochlorid gehandelt, und diese Menge befand sich auch im – nach der angenommenen Tatversion mit der Übergabe in Deutschland – nach deutschem Recht strafbaren Besitz des F..
210Ob der Angeklagte F. selbst eine Entlohnung für die Fahrt erhielt, war nicht aufzuklären, ebensowenig war aufzuklären, ob er dem BN. eine Vergütung zahlte.
2112. 21. Fahrt nach BC. am 00. Januar 2023 (Fall 31 der Anklageschrift, Fallakte 39)
212Am oder kurz vor dem 00. Januar 2023 erreichte F. von „VG.“ die Bitte, bei der Auslieferung von Betäubungsmitteln nach BC. und SA. Unterstützung zu geben; ausgeliefert werden sollten 250 g gestrecktes Heroin nach BC. und 200 g gestrecktes Heroin nach SA.. F. beauftragte den BN. als Alleinfahrer.
213Am Abend des 19. Januar 2023 beratschlagten „VG.“ und F. über die Fahrtdauer und kamen überein, dass es sinnvoller sei, die Fahrt nach SA. auf den Folgetag zu verlegen. Gegen 19:20 Uhr kam es im Beisein des F. an einem unbekannt gebliebenen Ort zur Übergabe der 250 g Heroin an den BN., wobei nicht auszuschließen ist, dass das Heroin zu dem Treffen durch eine unbekannte dritte Person, den die Beteiligten VG.s „Neffen“ nannten, gebracht und direkt von dem „Neffen“ an BN. übergeben wurde. Gegen 20:42 meldete F., dass der BN. an der Auslieferadresse, der RE.-straße in BC., angekommen sei, und „VG.“ gab dies an die Käuferseite weiter. Gegen 20:45 Uhr erfolgte dann die Übergabe des Heroins; BN. nahm 5.000 € Kaufpreis mit zurück. Was mit dem Geld geschah, war nicht aufzuklären; es ist nicht auszuschließen, dass der BN. das Geld nicht dem F., sondern einem anderen Beteiligten auf Verkäuferseite übergab.
214Das transportierte Heroin besaß – auch in der gestreckten Version – einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15 % Heroinhydrochlorid, d.h. es wurden jedenfalls 37,5 g Heroinhydrochlorid gehandelt.
215Ob der Angeklagte F. selbst eine Entlohnung für die Fahrt erhielt, war nicht aufzuklären, ebensowenig war aufzuklären, ob er dem BN. eine Vergütung zahlte. Ebensowenig war aufzuklären, ob es zu der in Aussicht genommenen Fahrt nach SA. am Folgetag kam.
2162. 22. Fahrt nach LC. und BZ. (Westf) am 00. Januar 2023 (Fall 32 der Anklageschrift, Fallakte 32)
217Am oder kurz vor dem 00. Januar 2023 bat „VG.“ den Angeklagten F., ihm bei der Auslieferung von Betäubungsmitteln nach LC. und BZ. (Westf) Unterstützung zu geben. Irgendwann am 00. Januar 2023 brachte der „Neffe“ des VG. dem Angeklagten die auszuliefernden Betäubungsmittel, nämlich zwei Beutel mit Streckmittel, einen Beutel mit 150 g Kokain, zwei 500-Gramm-Pakete und einen 350-Gramm-Beutel Heroin; diese befanden sich jedenfalls nach 21:00 Uhr im Besitz des Angeklagten in dessen Wohnung in der O.-straße in J.. Als alleinigen Kurierfahrer heuerte F. den W. an.
218Am 00. Januar 2023 erhielt F. nähere Anweisungen des „VG.“, welche Beutel und Päckchen jeweils für die zwei Abnehmer in LC. und BZ. bestimmt seien, und F. packte diese in Kartons, von denen einer mit 1 kg Heroin, 150 g Kokain und Streckmittel, der andere mit 350 g Heroin und Streckmittel gepackt wurde. „VG.“ teilte dem F. dann die Lieferadressen – die PX.-straße 00 in LC. und die FX.-straße 00 in BZ. – mit, und gab ihm Anweisung, dass der Fahrer 7.000 € aus LC. und 25.250 € aus BZ. mit zurückbringen müsse. F. notierte dies in seinem Handy; in derselben Notiz führte er auch die WU.-straße 00 in OW. als Ablieferadresse auf, die am nächsten Tag beliefert wurde. Diese Tat wurde jedoch nicht angeklagt.
219F. übergab dem JW. in J. die Betäubungsmittel. Dieser fuhr zuerst nach LC., wo er kurz nach 18 Uhr eines der Pakete an unbekannt gebliebene Abnehmer übergab; kurz vor der Übergabe hatte F. mit dem Abnehmer telefoniert und den genauen Übergabeort geklärt. Anschließend fuhr JW. weiter nach BZ., wo es nach 21 Uhr zur Übergabe des zweiten Pakets kam. Hier hielt „VG.“ den Kontakt mit der Abnehmerseite. JW. nahm insgesamt 9.000 € in LC. und 24.340 € in BZ. als Kaufgeld für das jeweilige und/oder zurückliegende Drogengeschäfte entgegen und brachte dieses Geld zu F., der es in einer Zählmaschine und per Hand zählte. Er hatte es mithin nicht nur transitorisch in Besitz.
220Das transportierte Heroin enthielt mindestens 15 % Heroinhydrochlorid, das Kokain mindestens 65 % Kokainhydrochlorid. F. half demnach beim Handeltreiben mit mindestens 202,5 g Heroinhydrochlorid und 97,5 g Kokainhydrochlorid, und hatte diese Mengen auch in Besitz.
221Ob der Angeklagte F. selbst eine Entlohnung für die Fahrt erhielt, war nicht aufzuklären, ebensowenig war aufzuklären, ob er dem JW. eine Vergütung zahlte.
2222. 23. Fahrt nach YP. vom 00./00. Februar 2023 (Fall 33 der Anklageschrift, Fallakte 29)
223Am 00. Februar 2023 teilte der Angeklagte F. dem A. am Telefon mit, er habe 30 kg Amphetaminsulfat „verkauft“, wobei allerdings – wie für F. üblich – lediglich ein Transportauftrag von „UG.“/“QO.“, in diesem Falle zu unbekannt gebliebenen Abnehmern in YP., gemeint war.
224F. fragte den A., ob er die 30 kg in dessen Wohnung in W. „verschweißen“, also doppelt mit Plastikfolie verpacken könne, was A. bejahte. F. fuhr mit einem Pkw von J. zu seiner Mietgarage in G. und nahm dort die 30 kg Amphetaminsulfat, die sich bereits in der Mietgarage befanden, mit. Er fuhr zur Wohnung des A., verpackte dort das Amphetaminsulfat, und fuhr abends – mit den Betäubungsmitteln im Fahrzeug – über einen Grenzübergang an der KR.-straße im niederländischen YC. wieder nach J..
225Am 00. Februar 2023 fuhr F. mit einem irgendwann zuvor bei der Fa. Avis zu einem unbekannten Preis gemieteten VW …mit HH er Kennzeichen in die Niederlande und kehrte eine halbe Stunde später wieder nach J. zurück. Mit ihm im Konvoi fuhr nun der von ihm angeheuerte Fahrer, JW., in einem eigenen Fahrzeug. JW. machte sich anschließend von J. aus mit dem VW …, in den die Betäubungsmittel zwischenzeitlich hineingeladen worden waren, auf den Weg in Richtung YP.. Zwischendurch teilte er seinen Live-Standort mit F.. Kurz vor 15 Uhr teilte F. dem JW. die mit den unbekannt gebliebenen Abnehmern abgesprochene Lieferadresse – die WI.-straße 00 im …– und ein Kennwort („AE.“) mit, welches er den Abnehmern nennen müsse. Gegen 16:50 Uhr übergab JW. dann an der Lieferadresse die 30 kg Amphetaminsulfat. Er nahm Bargeld in unbekannter Höhe, das als Kaufpreis für dieses und/oder andere Drogengeschäfte gezahlt wurde, mit zurück und übergab dies dem F. an einem McDonald’s in N.. F. zählte das Bargeld, stellte fest, dass 2.500 € fehlten, und übergab es nach einer Phase nicht nur transitorischen Besitzes an den Auftraggeber. Die Kammer schätzt, dass es sich insgesamt um Bargeld von jedenfalls 27.500 € handelte.
226Das transportierte Amphetaminsulfat enthielt mindestens 7,5 % Amphetaminbase, d.h. es wurden mindestens (30 x 0,075 =) 2,25 kg Amphetaminbase eingeführt und gehandelt. Der Angeklagte F. kannte Art und Menge der Betäubungsmittel.
227F. erhielt als Lohn für die Fahrt mindestens 500 €. Es war nicht auszuschließen, dass dieser Betrag aus dem Bargeldbetrag bestritten wurde, den JW. und F. im Zuge der Fahrt in Besitz hatten.
228III.
229Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten F., den vollumfänglichen Geständnissen der vormals mitangeklagten HP. und VS., der vollumfänglich geständigen Aussage des Zeugen P., der überwiegend geständigen Aussage des Zeugen P1. sowie umfangreichen, von einer Ermittlungskommission des Polizeipräsidiums Münster aufwändig zusammengetragenen Erkenntnissen aus Chatverläufen, Screenshots und sonstigen Dateien, die auf Handys der Beteiligten aufgefunden werden konnten, sowie Verkehrsdatenerhebungen, GPS- und Telekommunikationsüberwachungen und Observationen. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelgehalt beruhen auf Schätzungen, die die Kammer auf Grundlage mehrerer, von der Kammer im hiesigen Verfahren bzw. in vorangegangenen Betäubungsmittelverfahren in Auftrag gegebener und in der Hauptverhandlung verlesener Gutachten der LKA-Sachverständigen IW. vornehmen konnte. Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten F., deren Folgen für seine Schuldfähigkeit sowie zur Frage des § 64 StGB beruhen auf den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen ZL., die den Angeklagten F. hierzu zweimalig exploriert hatte.
230IV.
231Der Angeklagte F. hat sich hiernach wie folgt schuldig gemacht:
232Die Kammer hat in allen Fällen angenommen, dass sich der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB).
233Die Fälle 10 und 11, 13 und 14 sowie 28 und 29 der Anklageschrift (= Taten II.2.7., 8. und 19.) waren dabei aus den bereits unter II.1. dargestellten Gründen als Tateinheiten zu bewerten. Im Übrigen ergaben sich keine Tateinheiten der einzelnen Fälle, und zwar auch nicht mit Blick auf Bewertungseinheiten des Handeltreibens (siehe auch insoweit bereits II.1.).
234Tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat sich der Angeklagte bei den einzelnen Fällen wie folgt schuldig gemacht:
235In den Fällen II.2.1., 3., 5., 10., 12., 13., 17., 19. und 23. tritt eine vom Angeklagten täter- bzw. mittäterschaftlich begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 StGB) hinzu. Der Angeklagte hat in diesen Fällen entweder die Betäubungsmittel persönlich als Fahrer über die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland gebracht, oder er war als Beifahrer im Schmuggelfahrzeug bzw. als „Spotter“, der den Grenzübertritt mit überwachte, vor Ort und sicherte dadurch die Einfuhr ab. Durch seine Möglichkeit, per Weisung an die einzelnen Fahrer das Ob und Wie des Grenzübertritts konkret zu bestimmen, besaß er in letzteren Fällen Tatherrschaft genau wie die jeweiligen Fahrer.
236In den Fällen II.2.4., 6., 7., 8., 9., 11. und 18. tritt, ungeachtet einer etwaigen Mittäterschaft des Angeklagten, jedenfalls eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich hinzu (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 26 StGB). Denn der Angeklagte F. weckte jeweils dort den Tatentschluss des Schmuggelfahrzeugfahrers zur Einfuhr der Betäubungsmittel. Ohne den Einfluss des Angeklagten F. wäre es bei diesen Fällen zu einer Einfuhr nicht gekommen; zugleich waren die Fahrer aber auch nicht in jedem Fall zur Tat entschlossen („omnimodo facturus“). Denn die Fahrer besaßen in den vorbezeichneten Fällen nachweislich keinen Kontakt zu anderen Beteiligten der Betäubungsmittelgeschäfte, d.h. ihnen waren vor der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten F. weder Zeit noch Ort noch Gegenstand der jeweiligen Transporte bekannt; erst der jeweilige Auftrag des Angeklagten F. sorgte für den Tatentschluss der Fahrer, die konkrete Einfuhr dann auch durchzuführen. Ohne F. wäre es zu den Einfuhrfahrten der jeweiligen Fahrer nicht gekommen.
237In den Fällen II.14. und 15. hat die Kammer, dieser Abgrenzung folgend, nur eine tateinheitlich verwirklichte Beihilfe des Angeklagten F. zur Einfuhr der Betäubungsmittel (in nicht geringer Menge) angenommen. Denn die Kammer konnte hier nicht ausschließen, dass der QT. die Betäubungsmittel über die niederländisch-deutsche Grenze fuhr, ohne dass der Angeklagte F. hierfür ihm im Einzelnen Anweisungen gab oder vor Ort dabei war; zugleich konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der QT. tatsächlich von anderen Hintermännern angestiftet worden war, für den F. also in der Tat einen omnimodo facturus darstellte. Allerdings ermöglichte erst der Angeklagte F. durch seine Annahme der Betäubungsmittel in den Niederlanden und seine Tatplanung für den Gesamttransport den Hintermännern, dass diese die Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Dänemark liefern konnten; damit leistete er in jedem Falle Beihilfe zu der Einfuhr der Betäubungsmittel.
238In den Fällen II.2., 16., 20. und 22. ist tateinheitlich ein in Deutschland begangener, d.h. auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden Einschränkungen des Weltrechtsprinzips strafbarer Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verwirklicht. Denn hier war der Angeklagte F. in Besitz der Betäubungsmittel innerhalb der Bundesrepublik bzw. es ist zu seinen Gunsten anzunehmen.
239Nur im Fall II.21. lag nicht zugleich ein solcher Besitz des Angeklagten F. vor, sodass es hier bei dem Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sein Bewenden hatte.
240V.
241Der Angeklagte war hierfür wie folgt zu bestrafen:
2421.
243In den Fällen, in denen der Angeklagte tateinheitlich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder wegen Anstifung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen war, war jeweils eine Einzelstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren zu verhängen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Minder schwere Fälle (§ 30 Abs. 2 BtMG) hat die Kammer in jedem Einzelfall geprüft, jedoch in jedem Einzelfall verneint. Die Annahme minder schwerer Fälle verbot sich bereits mit Blick auf die jeweils eingeführten Mengen und Arten an Betäubungsmitteln; selbst im Fall II.2.18., dem nach der Drogenmenge geringfügigsten Einfuhrfall, stiftete der Angeklagte immer noch zur Einfuhr des 16,77-fachen der nicht geringen Menge an Kokainhydrochlorid und des 78-fachen der nicht geringen Menge an Heroinhydrochlorid, d.h. jeweils erhebliche Mengen zweier harter Drogen, an. Hinzu tritt sein in allen Fällen gezeigtes gewerbsmäßiges, hochprofessionelles Handeln. Schuldmildernde Umstände waren dagegen nur in geringem Maße vorhanden; zwar war der Angeklagte im Ausgangspunkt geständig, sein Geständnis war jedoch in weiten Teilen von einer rein taktischen Einlassung geprägt und ging nur ganz selten über das hinaus, was aus sonstigen Beweismitteln sowieso bewiesen war.
2442.
245In den Fällen, in denen der Angeklagte tateinheitlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen war, war auf Einzelstrafen von einem bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) schied auch hier mit Blick auf die enormen Mengen der Betäubungsmittel, die der Angeklagte zur Unterstützung des Drogenhandels seiner Hintermänner in Besitz hielt, aus. Auch bei den Besitztaten betraf selbst die geringfügigste Tat, der Fall II.2.20., immer noch das 25-fache der nicht geringen Menge an Heroinhydrochlorid.
2463.
247In den Fällen II.2.14. und 15. hat die Kammer die Einzelstrafen aus dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, d.h. einem Rahmen von sechs Monaten bis elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Minder schwere Fälle (§ 30 Abs. 2 BtMG) waren hier auch nicht unter Einbeziehung des § 27 StGB anzunehmen, weil die Taten jeweils die Beihilfe zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit dem 750-fachen bzw. 600-fachen der nicht geringen Menge einer mittelgradig gefährlichen Droge (Amphetaminbase) betrafen.
2484.
249Im Fall II.21. hat die Kammer einen minder schweren Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (§ 29 Abs. 2 BtMG) geprüft, diesen jedoch auch unter hypothetischer Nutzung des § 27 StGB verneint. Esgalt damit ein Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahren drei Monaten.
2505.
251Die Kammer hat danach, unter Würdigung der Einzelheiten der einzelnen Fälle, insbesondere – aber nicht ausschließlich – der Drogenart und –menge, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
252Ziff. im Urteil |
Ziff. nach Anklageschrift |
Einzelstrafe (stets Freiheitsstrafe) |
II.2.1. |
3 |
6 Jahre |
II.2.2. |
4 |
2 Jahre 6 Monate |
II.2.3. |
5 |
5 Jahre 3 Monate |
II.2.4. |
7 |
5 Jahre |
II.2.5. |
8 |
4 Jahre 9 Monate |
II.2.6. |
9 |
5 Jahre 6 Monate |
II.2.7. |
10 und 11 |
4 Jahre 3 Monate |
II.2.8. |
13 und 14 |
5 Jahre 3 Monate |
II.2.9. |
15 |
5 Jahre 3 Monate |
II.2.10. |
16 |
6 Jahre 9 Monate |
II.2.11. |
17 |
7 Jahre |
II.2.12. |
18 |
3 Jahre |
II.2.13. |
19 |
6 Jahre 9 Monate |
II.2.14. |
20 |
4 Jahre 3 Monate |
II.2.15. |
22 |
4 Jahre |
II.2.16. |
24 |
4 Jahre |
II.2.17. |
25 |
5 Jahre 9 Monate |
II.2.18. |
26 |
2 Jahre 9 Monate |
II.2.19. |
28 und 29 |
5 Jahre 9 Monate |
II.2.20. |
30 |
2 Jahre 3 Monate |
II.2.21. |
31 |
2 Jahre |
II.2.22. |
32 |
3 Jahre 3 Monate |
II.2.23. |
33 |
3 Jahre 9 Monate |
6.
254Die Kammer hat schließlich, unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe – einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren im Fall II.2.11. – eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat sie alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals abgewogen. Erheblich zulasten des Angeklagten sprachen dabei die außerordentlich großen Mengen an Betäubungsmitteln, an deren Handel der Angeklagte sich beteiligte. Namentlich handelte es sich insgesamt um 1,027 Tonnen Amphetaminsulfat mit dem 7.698-fachen der nicht geringen Menge Amphetaminbase; um 50,28 Kilogramm Kokain mit dem 6.536-fachen der nicht geringen Menge Kokainhydrochlorid; um 50 Liter Amphetaminöl mit dem 1.444-fachen der nicht geringen Menge Amphetaminbase; und 2,63 Kilogramm Heroin mit dem 263-fachen der nicht geringen Menge Heroinhydrochlorid. Diese enormen Mengen wurden nur in geringem Maße von zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen aufgewogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nur in geringem Umfang und nicht unmittelbar einschlägig vorbestraft war; dass der Angeklagte noch recht jung ist; dass er erstmalig im Zuge der hiesigen Inhaftierung eine Hafterfahrung macht und als Niederländer, der der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, besonders haftempfindlich ist; und dass er sich im Grundsatz geständig zeigte, allerdings mit dem bereits aufgezeigten sehr geringen inhaltlichen Wert seines Geständnisses.
255Nach alledem hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
256neun Jahren und neun Monaten
257für tat- und schuldangemessen.
258VI.
259Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB n.F.) kam neben der Verhängung der vorbezeichneten Freiheitsstrafe(n) nicht in Betracht. Der Angeklagte litt zwar tatüberdauernd, wie die gerichtlich bestellte Sachverständige ZL. nach zweimaliger Exploration des Angeklagten überzeugend ausführte, an einem Abhängigkeitssyndrom nach Cannabinoiden, d.h. an einer Substanzkonsumstörung. Dies begründet jedoch keinen „Hang“ im Sinne von § 64 StGB in der seit 01.10.2023 anwendbaren Neufassung; denn durch die Substanzkonsumstörung trat bei dem Angeklagten keine messbare dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit ein, und diese dauert auch nicht bis heute fort. Zudem sind die abgeurteilten Taten nicht überwiegend auf die Substanzkonsumstörung des Angeklagten zurückzuführen; der Angeklagte finanzierte zwar mit den Taten seinen Lebensunterhalt, zu dem auch der tägliche Cannabiskonsum gehörte, ein Suchtdruck war aber nicht wesentlicher handlungsleitender Umstand für die Taten.
260VII.
261Die Einziehungsentscheidung folgt aus den §§ 73, 73a, 73b, 73c, 73d StGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten in der O.-straße 00 in J. Bargeld in Höhe von insgesamt 5.200,00 € aufgefunden wurde, mit dessen außergerichtlicher Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt hat. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass dieses Bargeld aus Erlösen einer oder mehrerer der hier abgeurteilten Taten entstammte; damit war der Gesamtbetrag der vom Angeklagten erlangten Taterträge (222.070,00 €) bei der Einziehungsentscheidung um den Bargeldbetrag zu reduzieren.
262Die Gesamtschuldnerschaft über einen Betrag von 77.380,00 € hat die Kammer mit Rücksicht auf die ursprünglich mitangeklagten, jedoch getrennt abgeurteilten HP. und VS. angeordnet. HP. und VS. erhielten ihre Tatlöhne in den hier abgeurteilten Fällen stets vom Angeklagten F. ausgezahlt, und diese Tatlöhne stammten ihrerseits in den abgeurteilten Fällen stets aus den Geldbeträgen, die auch beim Angeklagten F. als Taterträge einzuziehen waren.
263VIII.
264Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
265Unterschriften