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Ist der Abschluss des Insolvenzverfahrens bei beschleunigter Durchführung durch den Insolvenzverwalter möglich, ist eine Auslagenpauschale für das 2. Tätigkeitsjahr nicht zuzubilligen..
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Insolvenzverwalter wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Münster, soweit darin die Auslagenpauschale für die Zeit ab dem 07.07.2023 nicht berücksichtigt wurde, welche er in seinem Vergütungsantrag vom 04.09.2023 auf 324,91 € zuzüglich 19% USt. beziffert hat.
4Der Insolvenzverwalter ist durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 07.07.2022 als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt worden. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts sind Forderungen bis zum 16.09.2022 beim Insolvenzverwalter anzumelden gewesen. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entsprach, wurde für den 07.10.2022 bestimmt.
5Unter dem 21.09.2022 erstattete der Insolvenzverwalter insbesondere Bericht gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 InsO. Er prognostizierte darin den Verfahrensabschluss auf Mitte 2023 und teilte mit, dass Barguthaben bei 3 Banken bzw. Konten sowie ein Bausparguthaben bestehe und bisher zwei Gläubiger Forderungen angemeldet hätten.
6Unter dem 26.01.2023 teilte er zwei weitere, nachträgliche Forderungsanmeldungen mit, die nach Beschluss des Amtsgerichts im schriftlichen Verfahren geprüft wurden, Stichtag war hier der 24.03.2023.
7Unter dem 03.04.2023 teilte der Insolvenzverwalter eine weitere nachträgliche Forderungsanmeldung mit und fügte einen Halbjahresbericht bei. Die Verwertung des Barvermögens des Insolvenzschuldners (rund 8.000 €) war bis auf ein Bankguthaben von rund 300 € abgeschlossen. Das Amtsgericht beschloss unter dem 04.04.2023 die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderung im schriftlichen Verfahren und legte den Prüfungsstichtag auf den 09.05.2023.
8Den Schlussbericht übersandte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 04.09.2023, dem er seinen Vergütungsantrag beifügte. In diesem errechnete er ausgehend von einer Insolvenzmasse von 8.122,66 € eine Insolvenzverwaltervergütung von netto 3.249,06 € (40% der Masse). Die netto Auslagenpauschale berechnete der Insolvenzverwalter wie folgt: 1. Jahr (07.07.2022 - 07.07.2023) 15 % 487,36 €; 2. Jahr (07.07.2023 - 07.07.2024) 10 % 324,91 € Summe: 812,27 €. Auf den Vergütungsantrag wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
9Am 17.10.2023 wies das Amtsgericht den Insolvenzverwalter insbesondere darauf hin, dass die Auslagenpauschale abzusetzen sei, da die Schlussberichterstattung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum 07.07.2023 möglich gewesen sein dürfte, verbunden mit der Durchführung des nachträglichen Prüfungstermins zeitnah nach Eingang der letzten Forderungsanmeldung. Mit Beschluss vom 26.10.2023 wurde der Schlusstermin für den 04.12.2023 bestimmt und die Vergütung des Insolvenzverwalters auf insgesamt 4.446,34 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
10Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass er den Schlussbericht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem letzten Prüfungstermin erstellt habe, eine Aufhebung bis zum 07.07.23 sei völlig unrealistisch gewesen, zumal die Reaktionszeiten des Amtsgerichts im Sommer 2023 bei teilweise mehr als drei Monaten gelegen hätten. Zudem verwies er auf einen Beschluss des Amtsgerichts Münster in Sache 73 IK 104/21, und meint hierzu, damit sei die mit Verfügung vom 17.10.2023 geäußerte Rechtsansicht überholt. Auf die Gründe des Beschlusses vom 23.11.2023, welcher dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27.11.2023 beigefügt war, wird insoweit Bezug genommen. Schließlich ende seine Tätigkeit erst mit der Aufhebung des Verfahrens, mit der wohl erst im Januar 2024 zu rechnen sei. Es sei auch nicht seine Pflicht gewesen, den Schlussbericht eher vorzulegen, zudem sei dies irrelevant, denn selbst bei Vorlage unmittelbar nach Eingang des Prüfprotokolls im Mai 2023 wären eine Anberaumung und Durchführung des Schlusstermins bis zum 07.07.2023 unrealistisch gewesen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass das Amtsgericht sich selbst mehr als einen Monat Zeit mit der Bearbeitung des Schlussberichtes gelassen habe.
11Das Amtsgericht begründet seine Nichtabhilfeentscheidung insbesondere damit, dass der Schlussbericht bereits Ende Februar nach Realisierung des Bausparguthabens hätte erstellt werden können und müssen. Die Prüfung der nachträglichen Forderungsanmeldung hätte auch nicht gesondert oder zwingend vor der Erstattung des Schlussberichtes stattfinden müssen, sondern hätte zusammen mit dem Schlusstermin schriftlichen Verfahren vollzogen werden können. Auf die Gründe der Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.
12II.
13Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
14Das Insolvenzgericht hat die Auslagenpauschale für das 2. Jahr zu Recht abgesetzt.
15Nach § 8 Abs. 1 S. 1 InsVV sind die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festzusetzen.
16Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter entscheiden, ob er anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordert. Diese Pauschale beträgt im ersten Jahr nach Insolvenzeröffnung 15% der gesetzlichen Regelvergütung, danach 10% für jedes angefangene Folgejahr. Maximal stehen dem Verwalter 250 € je angefangene Monat der Dauer seiner Tätigkeit zu, insgesamt darf der Pauschsatz 30% der Regelvergütung jedoch nicht übersteigen. Das Amt des Insolvenzverwalters endet grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens, sodass die Auslagenpauschale auch bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden kann (vgl. statt vieler: Göcke in BeckOK Insolvenzrecht, 33. Ed. Stand 15.04.23, § 56 Rn 48). Schlusstermin war hier der 04.12.2023, sodass grundsätzlich die Pauschale auch für das 2. Jahr gefordert werden kann.
17Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum fordern, in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 10.07.2008, ZIP 2008, 1640 mwN). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23.07.2004, ZIP 2004, 1716 und v. 02.02.2006, ZIP 2006, 483). Die vom Insolvenzverwalter zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Münster ändert hieran nichts. Der Zeitraum, über den der Verwalter das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat bleibt entsprechend außen vor (vgl. BGH, Beschl.v. 09.03.2006, ZInsO 2006, 424). Ziel der Pauschalierungsregelung für Auslagen ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen, der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23.07.2004, aaO).
18Hier hätte der Insolvenzverwalter nach Realisierung des Bausparguthabens am 28.02.2023 den Schlussbericht erstellen können. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (BGH, Beschl. v. 23.07.2003, NZI 2004, 590). Die Prüfung der nachträglichen Forderungsanmeldung hätte zusammen mit dem Schlusstermin erfolgen können. Das Amtsgericht hat zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass der Schlusstermin die zeitliche Grenze für Forderungsanmeldungen ist. Dass hierfür kein gesonderter Termin erforderlich ist, ist dem Insolvenzverwalter auch bekannt. Dass das Verfahren insgesamt einen derartigen Umfang hat, dass nach März 2023 noch weitere Maßnahmen zu treffen wären, die eine weitere zeitliche Verzögerung rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Privatinsolvenz eines derzeit arbeitslosen Krankenpflegers, der bis auf ein mittleres fünfstelliges Barguthaben keine weiteren Vermögensgegenstände, einen Betrieb oder weitere Verpflichtungen hatte. Der Insolvenzverwalter selbst rechnete mit einem Verfahrensabschluss Mitte 2023, wie sich aus seinem ersten und zweiten Bericht ergibt. Die Behauptung, eine frühere Schlussberichterstattung hätte nicht zu einem früheren Verfahrensabschluss geführt, da die Wartezeiten im Sommer 2023 bei über drei Monaten gelegen hätten, verfängt nicht. Zum einen ist sie für die Kammer schon nicht nachprüfbar, das Amtsgericht hat diese Behauptung bestritten. Zum anderen kann eine mögliche Verfahrensverzögerung der einen Partei nicht dazu führen, dass die andere nicht ihrerseits gehalten ist, dem Beschleunigungsgrundsatz zu beachten. Wäre das Verfahren durch das Insolvenzgericht nicht bearbeitet und gefördert worden, wäre dieser Zeitraum nicht zu Lasten des Insolvenzverwalters bzw. zu Lasten des Zeitraums für die Auslagenpauschale gegangen. Zeitliche Verzögerungen, die allein beim Insolvenzgericht begründet liegen, können den Anspruch des Verwalters grundsätzlich nicht reduzieren (BGH, Beschl. v. 09.03.2006, aaO). Wegen des möglich zeitlichen Ablaufs wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Das Verfahren hätte somit im ersten Jahr der Insolvenzverwaltertätigkeit abgeschlossen werden können. Damit wäre die Pauschale für das 2. Jahr nicht angefallen.
19Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 4 InsO i.V.m § 97 Abs. 1 ZPO.