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Das angerufene Landgericht Münster ist zuständig.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus abgetretenem Recht. Inhaltlich geht es um die Teilnahme an Online-Glücksspielen durch den T. (im Folgenden: Zedent). Dieser hat mit der Klägerin über etwaige Ansprüche aus Teilnahmen an Online-Glücksspielen für den Zeitraum 04.10.2019 bis 28.10.2021 eine Abtretungsvereinbarung geschlossen, deren Wirksamkeit streitig ist. Wegen des Inhalts des „Abtretungsvertrages“ wird auf die Anlage K 4 (Bl. 72 d.A.), Bezug genommen.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein schweizerisches Unternahmen, dessen Geschäftsgegenstand es u.a. ist, behauptete Ansprüche von Verbrauchern und Verbraucherinnen zu erwerben und nach Abtretung selbst gerichtlich geltend zu machen.
4Die Beklagten 1) und 2) sind im Maltesischen Handelsregister eingetragene Gesellschaften. Sie sind Inhaberinnen einer der von der Maltesischen Glücksspielbehörde „Malta Gaming Authority“ erteilten Erlaubnis mit der Lizenznummer MGA/CRP/###/####.
5Die Beklagte 5) betrieb bis zum ##.##.2020 die Internet-Seite „K..com“ auf der Grundlage einer Glücksspielerlaubnis nach gibraltarischen Recht. Auf dieser Seite wurden und werden Sportwetten, virtuelle Automatenspiele sowie Online-Poker angeboten. Seit dem ##.##.2020 betreibt die Beklagte 4) die vorgenannte Seite. Auf dieser Internet-Seite wird auf die v.g. maltesischen Glücksspiellizenz Bezug genommen.
6Die Beklagte 3) betreibt die Internet-Seite „C..de“, auf welcher ebenfalls auf die v.g. maltesische Glücksspiellizenz Bezug genommen wird und bei der ebenfalls Sportwetten, virtuelle Automatenspiele sowie Online-Poker angeboten werden.
7Im Zeitraum vom 04.10.2019 bis zum 14.10.2020 nahm der Zedent von seinem Wohnsitz in Rheine aus am Online-Glücksspiel auf der Seite „K..com“ teil. Zu diesem Zweck veranlasste er – ebenfalls von seiner Wohnung aus – Überweisungen von seinem in Deutschland geführten Bankkonto an die Beklagte 5) in Höhe von insgesamt 1.010,00 €. Auszahlungen erfolgten in diesem Zeitraum nicht. In diesem Zeitraum besaß die Beklagte 5) keine deutsche Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen im Internet.
8Innerhalb des Zeitraums vom 15.10.2020 bis zum 28.10.2021 nutzte der Zedent die deutschsprachigen Plattformen „K.“ und „C.“. Zu diesem Zweck veranlasste er – ebenfalls von seiner Wohnung aus – Überweisungen von seinem in Deutschland geführten Bankkonto auf sein Glücksspiel-Nutzerkonto in Höhe von insgesamt 10.504,46 €. Zwischenzeitlich ließ er sich Guthaben in Höhe von insgesamt 3.798,47 € auszahlen. 50,00 € des entstandenen Verlusts beliefen sich auf die Teilnahme an Online-Sportwetten. In diesem Zeitraum besaßen die Beklagten 3) und 4) jedenfalls keine deutsche Erlaubnis zum Anbieten von Automatenspielen und Poker im Internet.
9Mit der Klage begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht Rückzahlung der bei dem Glücksspiel angefallenen Verluste. Sie stützt die Ansprüche auf das Recht aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch auf Deliktsrecht.
10Die Beklagten haben eine Zuständigkeitsrüge erhoben und rügen damit die aus ihrer Sichtfehlende internationale Zuständigkeit.
11Das Verfahren ist vom Amtsgericht Rheine an das erkennende Gericht verwiesen worden. Auf den Verweisungsbeschluss vom ##.##.2023 zum Aktenzeichen (Aktenzeichen entfernt) (Bl. 3531 d.A.) wird Bezug genommen. Zuvor hatte das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 3511 d.A.) die Verfahren (Aktenzeichen entfernt) und (Aktenzeichen entfernt) verbunden.
12Die Klägerin behauptet, die Beklagte 1) sei auch Betreiberin der Internet-Seite „K..com“. Die Server, die für die Nutzung des Glücksspiels durch den Zedenten relevant gewesen seien, befänden sich in Deutschland
13Sie meint, die Beklagten 1, 3) und 4) seien jedenfalls jeweils Mitveranstalterinnen des unerlaubten Glückspiels gewesen. Sie ist der Ansicht, es komme hierbei nicht entscheidend darauf an, wer die Website betrieben hätte.
14Die Klägerin ist zudem der Ansicht, das erkennende Gericht sei international zuständig. Hierzu behauptet sie, die Beklagten hätten in die Verträge mit dem Zedenten AGB einbezogen, durch welche das Gericht für zuständig erklärt werde, in dessen Bezirk der Nutzer seinen Wohnsitz habe. Schon aus diesen Gerichtsstandsvereinbarungen folge die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Auf eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen könnten sich die Beklagten aus Gründen der Treuwidrigkeit nicht berufen.
15Darüber hinaus meint die Klägerin für die Ermittlung des Erfüllungsortes sei entscheidend, dass das Angebot der Beklagten gerade darauf gerichtet sei, dass sich die Nutzer nicht in ein Casino-Gebäude begeben müssten, sondern von zuhause aus teilnehmen könnten. Erst durch die Nutzung am Endgerät des Nutzers trete eine vollständige Leistungserbringung ein, sodass dort der Erfüllungsort liege. Der Erfüllungsort liege ohnehin gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV am Ort der Teilnahme.
16Sie meint, die Zuständigkeit ergebe sich außerdem bezüglich der Beklagten 1) - 4) aus Art. 7 Nr. 1 b), hilfsweise aus a) EUGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Bezüglich der Beklagten 5) ergebe sich dies aus § 29 und aus § 32 ZPO.
17Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sei sie aktivlegitimiert, insbesondere sei die Abtretung der Ansprüche wirksam. Die Abtretungsvereinbarung sei insbesondere hinreichend bestimmt, ein vermeintliches Abtretungsverbot verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, und die Abtretung sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Ferner sei das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht anwendbar.
18Materiell-rechtlich ergäben sich die Ansprüche sowohl aus Bereicherungsrecht als auch aus Deliktsrecht.
19Die Klägerin beantragt nunmehr nach Verbindung der ursprünglich zwei Verfahren und zwischenzeitlich vorgenommener Klageerweiterung,
201. die Beklagten 1) – 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.655,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
212. die Beklagte 5) zu verurteilen, an sie 1.010,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie behaupten, die Internet-Seite „K..com“ werde allein von der Beklagten 4) betrieben. Das Anbieten des Onlineglücksspiels erfolge von dem jeweiligen Sitz der Beklagten. Von dort werde das Angebot konzipiert, unterbreitet und aktualisiert, von dort würden die Daten eingespeist und gepflegt, die Accounts und die Buchführung geführt.
25Die Beklagten sind der Ansicht, das erkennende Gericht sei international unzuständig. Bezüglich der Beklagten 1), 2) und 4) sei dies offenkundig, da es keinerlei Anknüpfungspunkte im Verhältnis zu den Beklagten gebe. Aber auch bezüglich der Beklagten 3) und 5) sei das erkennende Gericht international unzuständig. Hinsichtlich der geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche seien gemäß Art. 7 Nr. 1b EuGVVO bzw. § 29 ZPO die Gerichte am jeweiligen Sitz der Beklagten zuständig, da dort der jeweils maßgebliche Erfüllungsort liege.
26Die Beklagten meinen, bezüglich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche seien gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. § 32 ZPO die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig, da Handlungs- und Erfolgsort dort lägen. Denn der unmittelbare Vermögensverlust sei nicht schon durch die Überweisung vom Bankkonto des Zedenten eingetreten, sondern erst auf seinem bei den Beklagten geführten Accounts durch die spätere Teilnahme am Glücksspiel.
27Etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen seien ferner ohnehin unwirksam, da keine Vertragsübernahme der Klägerin vorliege, und diese unabhängig davon gegen Art. 19 Abs. 1 EuGVVO verstießen.
28Die Beklagten sind zudem der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da in den wirksam einbezogenen AGB ein Abtretungsverbot vereinbart sei, die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, und zudem eine unterstellte Abtretung sittenwidrig und nichtig sei wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
29Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagten 1), 2) und 4) seien nicht passivlegitimiert.
30Ein Zahlungsanspruch bestehe aber auch materiell-rechtlich nicht. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch stehe entgegen, dass die Verträge schon nicht nichtig seien und außerdem der Anspruch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Deliktische Ansprüche schieden aus, da die von der Klägerin angeführten § 4 GlüStV und § 284 StGB keinen Schutzgesetzcharakter hätten, und da außerdem weder ein kausaler zurechenbarer Schaden noch ein Verschulden der Beklagten vorliege.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 23.03.2023 Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Das Gericht hat zunächst ein Zwischenurteil im Sinne von § 280 ZPO erlassen, um aus prozessökonomischen Gründen die Frage der gerügten Zuständigkeit vorab zu klären. Dabei ist ein solches Zwischenurteil auch dann möglich, wenn – wie hier – zuvor keine ausdrückliche Anordnung der abgesonderten Verhandlung ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1994, III ZR 60/93; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2012, 9 U 204/11).
34Das angerufene Landgericht Münster ist international, örtlich und sachlich zuständig.
35Die Klägerin stützt ihre Ansprüche u.a. auf Deliktsrecht.
36Für die gegen die Beklagten 1) - 4) gerichteten und auf unerlaubter Handlung gestützten Ansprüche ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Denn die schlüssig dargelegten deliktischen Ansprüche stellen Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dar, wobei der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dieser Ansprüche im Bezirk des erkennenden Gerichts liegt. Dies reicht zur Begründung einer hiesigen Zuständigkeit aus, da zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und der Verwirklichung des Schadenserfolgs ein Wahlrecht besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2021, C-30/20).
37Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV sowie mit § 284 StGB geltend. Bei den in Frage stehenden deliktischen Handlungen der Beklagten 1) - 4) handelt es sich um sogenannte doppelrelevante Tatsachen, denen sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch bei der Prüfung der Begründetheit Bedeutung zukommt. Um die Prüfung der Begründetheit nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuverlagern, ist es im Rahmen der Zulässigkeit ausreichend, wenn die Klägerin die deliktischen Handlungen der Beklagten 1) - 4) schlüssig vorgetragen hat.
38Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagten 1) - 4) in Deutschland als (Mit)Veranstalter Online-Glücksspiele ohne eine gültige Lizenz angeboten haben. Darin läge ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß gegen § 4 Abs.1 S. 2, Abs. 4 GlüStV (sowohl a.F. als auch n.F.), worin auch entgegen der Ansicht der Beklagten ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB liegt. Denn gemäß § 1 GlüStV (a.F. und n.F.) dient das Online-Glücksspielverbot insbesondere der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Verbot zu einem überwiegenden Teil den Schutz des Einzelnen vor Augen hat, nämlich dessen Gesundheit zu schützen und ihn vor Falschspiel zu bewahren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, I-19 U 51/22).
39Diese schlüssig dargelegten deliktischen Ansprüche stellen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne des autonom auszulegenden Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dar, da der geltend gemachte Anspruch auf einem Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen beruht und es nicht unerlässlich erscheint, den Vertragsinhalt zu prüfen, um zu beurteilen, ob das vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19).
40Die Klägerin hat auch schlüssig dargelegt, dass jedenfalls der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Bezirk des erkennenden Gerichts liegt. Zwar wenden die Beklagten ein, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zumindest nicht allein aufgrund des Eintretens eines Vermögensschadens die gerichtliche Zuständigkeit beim Wohnsitz der Geschädigten begründet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, C-375/13). Eine Zuständigkeit am Wohnort besteht aber, wenn dieser tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist (EuGH, a.a.O.). Dies ist nach dem schlüssigen klägerischen Vortrag vorliegend der Fall. Dafür spricht schon, dass § 4 Abs.1 S.2, Abs. 4 GlüStV (a.F. und n.F.) sowie § 284 StGB nicht allgemein verbieten, organisatorische und technische Maßnahmen zur Ermöglichung von Online-Glücksspiel außerhalb Deutschlands vorzunehmen. Verboten ist vielmehr, gerade die Nutzung dieses Online-Glücksspiels in Deutschland zu ermöglichen. Die Klägerin hat dargelegt, dass der Zedent das Glücksspiel an seinem Wohnsitz in Rheine im Bezirk des erkennenden Gerichts genutzt hat. Entsprechend hat sich der Erfolg in Rheine verwirklicht, da erst durch die Ermöglichung der Nutzung des Online-Glücksspiels in Deutschland überhaupt die schlüssig dargelegte Verletzung eines Schutzgesetzes vorliegt. Zudem hat der Zedent nach dem schlüssigen Klägervortrag bereits einen Vermögensschaden im hiesigen Gerichtsbezirk erlitten, weil er die Überweisungen von seiner Wohnung aus veranlasst, wodurch auf dem von ihm in Deutschland geführten Bankkonto unmittelbar ein Vermögensschaden eingetreten ist. Es ist unerheblich, dass ggf. bis zum endgültigen Verlust erst ein Zwischenschritt in Form der Buchung auf ein Nutzerkonto erforderlich war, denn bei Überweisungen ist bereits die erste Überweisung nach außen an Dritte maßgeblich (vgl. Mankowski, Anmerkung zu EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 16.06.2016 – C-12/15, EuZW 2016, 583).
41Entsprechend der obigen Ausführungen zu den Beklagten 1) – 4) ist das erkennende Gericht auch für die gegen die Beklagte 5) gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung international zuständig, wobei sich diese Zuständigkeit aus § 32 ZPO ergibt. Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit richtet sich insoweit nach der ZPO, da seit dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU Gibraltar nicht mehr als Mitgliedsstaat der EU anzusehen ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Erfolgsort kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Dies ist ausreichend, da § 32 ZPO dem Kläger ein Wahlrecht zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort eröffnet (BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93).
42Allerdings weist das Gericht die Klägerin bereits jetzt darauf hin, dass keine Zuständigkeit besteht, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht werden.
43Eine solche Zuständigkeit ergibt sich bezüglich der Beklagten 1) – 4) insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 1 EUGVVO. Zwar unterfallen Art. 7 Nr. 1 EUGVVO auch geltend gemachte Rückabwicklungsansprüchen bei Vertragsnichtigkeit, die sich aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben (vgl. Dörner in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, Rn. 8 zu Art. 7 EUGVVO). Jedoch handelt es sich bei einem Glücksspielvertrag um einen Dienstleistungsvertrag für den die Sonderregeln des Buchstaben b) gelten und bei dem ein einheitlicher Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort begründet wird. Dieser wiederum bestimmt sich im Zweifel nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung. Wegen der faktischen Konkretisierung des Erfüllungsortes durch den Ort der Erbringung der Dienstleistung kommt es auf den Tätigkeitsschwerpunkt an, der auch bei Online-Dienstleistungen in Parallele zu Art. 4 Abs. 1 b) Rom I-VO grundsätzlich am Sitz des Dienstleisters zu lokalisieren ist (vgl. OLG Stuttgart, EuGH-Vorlage vom 15.01.2021, 5 U 11/20). Auf den streitigen Ort des Standortes der Server kommt es danach nicht an.
44Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2024 aus einer Verfügung des OLG Celle zitiert hat, resultiert daraus kein weiterer Erkenntniswert, weil in der Verfügung auf den maßgeblichen Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO gar nicht eingegangen wird.
45Eine etwaige Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Zedenten und den Beklagten kann im Hinblick auf Art. 25 Abs. 4, Art. 19 EuGVVO keine Wirkung entfalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit beruft, weil die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit unabhängig von Einwendungen der Parteien zu berücksichtigen sind.
46Auch soweit sich die gegen die Beklagte zu 5) Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend gemacht werden, liegt keine internationale Zuständigkeit vor.
47Gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit mangels Anwendbarkeit der Art. 18, 21, 24, 25 EuGVVO nach deutschem Recht. Danach ergibt sich weder aus § 29 Abs. 1 ZPO noch aus §§ 12, 17 ZPO ein Gerichtsstand innerhalb Deutschlands. Für §§ 12, 17 ZPO ist das im Hinblick auf den Sitz der Beklagten 5) evident. Hinsichtlich § 29 ZPO gilt bei Geldschulden der Sitz des Schuldners als der den Gerichtsstand begründende Erfüllungsort (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, Rn. 25 zu § 29).
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
501. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
512. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
53Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
54Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
55Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
56Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
57Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
58Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.