Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.219,31 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Betreiberin einer Waschanlage infolge eines Vorfalls am ##.07.2021 geltend.
4Die Beklagte betreibt in W eine Tankstelle mit angeschlossener Autowaschanlage. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Portalwaschanlage. In dieser befindet sich ein Hinweisschild, welches auszugsweise wie folgt lautet:
5„Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
6Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
7Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
8Unter dem Hinweisschild befindet sich ein weiterer Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.
9Der Kläger fuhr am ##.07.2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover, Modell Range Rover Sport HSE in die streitgegenständliche Waschanlage ein. Er stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler des klägerischen Pkws, welcher zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehört, abgerissen. Hierdurch entstanden Schäden am Heck des Fahrzeugs.
10Nach dem Vorfall beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro T. mit der Begutachtung der Schäden. Auf Grundlage des Gutachtens vom 05.08.2021 (Anlage K2, Bl. 17 ff. d.A.) bezifferte der Kläger die Reparaturkosten in Höhe von 2.372,53 Euro netto und den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auf 200,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger 621,78 Euro in Rechnung. Überdies verlangte der Kläger 25,00 Euro Auslagenpauschale von der Beklagten. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der geltend gemachten Beträge ab.
11Am 09.09.2022 ließ der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug reparieren. Für diesen Tag verlangte er eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 119,00 Euro.
12Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Heckspoiler seines Pkws sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Waschvorgangs am ##.07.2021 ordnungsgemäß befestigt gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei hinsichtlich des entstanden Schadens einstandspflichtig.
13Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.219,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2021 sowie weitere 119,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von den Kosten der Rechtsanwälte Q. in Höhe von 453,87 Euro freizustellen.
16Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat behauptet, die Waschanlage habe zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Waschvorgangs dem aktuellen Stand der Technik entsprochen. Weiter sei der Schaden an dem klägerischen Pkw auf eine nicht ordnungsgemäße Befestigung des Heckspoilers zurückzuführen. Eine Fehlfunktion der Waschanlage habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat überdies die Auffassung vertreten, die Haftung für Schäden an Heckspoilern sei nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Hilfsweise hat die Beklagte behauptet, die geltend gemachten UPE-Aufschläge von 20% seien nicht ortsüblich.
19Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. E.. Dieser hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 27.09.2022 (Bl. 122 ff. d.A), sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 (Bl. 232 ff. d.A.) Bezug genommen.
20Das Amtsgericht hat der Klage mit am 20.12.2022 verkündeten Urteil (Bl. 237 ff. d.A.) vollumgänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt, die Beklagte habe eine Nebenpflicht verletzt, indem sie nicht in ausreichendem Maße dafür Sorge getragen habe, dass das Fahrzeug des Kunden durch den Waschvorgang nicht beschädigt werde. Da der Schaden in der Waschanlage entstanden sei könne nach den gängigen Regeln der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen auf eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage – der hiesigen Beklagten – geschlossen werden. Die Beklagte habe sich auch nicht von der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren können. Ihr habe es oblegen, im Rahmen des Waschstraßenvertrages eine Waschanlage zur Verfügung zu stellen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, da die Waschanlage der Beklagten nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung nicht mit dem Fahrzeug des Klägers „zusammenpasse“. Dies habe die Beklagte erkennen und den Kläger entsprechend informieren müssen. Die Haftung sei auch nicht ausgeschlossen. Es hätten bereits keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegen. Jedenfalls seien diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Schadenspositionen seien in vollem Umfang ersatzfähig.
21Das Urteil ist der Beklagten am 03.01.2023 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 19.01.2023 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.03.2023, eingegangen am selben Tag, begründet.
22Die Beklagte und Berufungsklägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren vollständig weiter. Das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Sinne des § 546 ZPO. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden können. Diese Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Fahrzeugeigentümers. Eine Gefährdungshaftung bestehe im Rahmen des Betreibens von Waschanlagen nicht. Die Beklagte sei ihren (Verkehrssicherungs-)Pflichten nachgekommen. Im Übrigen könne ein Verschulden der Beklagten nicht angenommen werden, da sie nicht habe erkennen können, dass das klägerische Fahrzeug für die Nutzung der Waschanlage ungeeignet sei.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 20.12.2022, Az. 3 C 268/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Insbesondere stamme die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten, was zu einer vollständigen Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17) und des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2016, 146) führe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20.12.2023 (Bl. 286 ff. d.A.) Bezug genommen.
29II.
30Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst gemäß § 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
31Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus dem Vorfall vom ##.07.2021 in Höhe von 3.219,31 Euro zu.
321.
33Ein solcher folgt zunächst nicht aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
34Die Parteien haben einen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs mittels der durch die Beklagte betriebenen Waschanlage im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB geschlossen.
35Der Beklagten ist jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.
36Derjenige, der eine Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschstraße - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Betreiber einer Waschanlage hat mithin dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug des Kunden durch den Waschvorgang nicht beschädigt wird. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschstraßen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (BGH, Urteil v. 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17 in NJW 2018, 2956; LG Bonn, Urteil vom 12. Februar 2019 – 8 S 143/18 –, juris).
37Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagten keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen.
38a.
39Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung, sodass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die Pflichtverletzung des Betreibers und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. LG Köln, Urteil vom 1. Februar 2018 – 37 O 440/15 –, juris). Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es sodann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
40Zwar kann in bestimmten Konstellationen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der so genannten Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen. Danach kann von dem Eintritt eines Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und ggf. beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1993 – 22 U 253/92 –, juris).
41Dies würde jedoch voraussetzen, dass es dem Kläger gelungen ist darzulegen und zu beweisen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann. Dies ist nicht der Fall. Zwar konnte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine Verursachung infolge einer nicht ordnungsgemäßen Befestigung des Heckspoilers auf Klägerseite nicht festgestellt werden. Zugleich vermochte der Sachverständige jedoch auch keine im Bereich der Waschanlage liegende Fehlfunktion oder sonstige Ursache für die Beschädigung des Heckspoilers nicht feststellen. Die Gefahr, dass ein Außenteil aufgrund seiner Konstruktion für den automatischen Waschvorgang ungeeignet ist, stellt ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers und nicht aus dem Gefahr- und Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers dar (vgl. auch Maenner, in: VersR 2003, 1550 m.w.N.).
42Es verbleibt mithin bei der allgemeinen Beweislastregel, nach welcher der Kläger die Pflichtverletzung des Beklagten beweisen muss. Dies ist ihm nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts, an welche das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist nicht gelungen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. E. konnte eine Fehlfunktion oder eine nicht ordnungsgemäße Wartung der Waschanlage zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht festgestellt werden. Auch entsprach die Anlage danach den zu diesem Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik.
43b.
44Eine Pflichtverletzung resultiert auch nicht aus der Tatsache, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit der von der Beklagten betriebenen Waschanlage nicht kompatibel war.
45Es besteht keine vertragliche Pflicht des Betreibers einer Waschanlage, eine Anlage zur Verfügung zu stellen, welche mit dem Fahrzeug des Kunden kompatibel ist (entgegen OLG Karlsruhe vom 24.06.2015 – 9 U 29/14). Bei besonders hervorstehenden Außenteilen, wie dem vorliegenden Heckspoiler, besteht generell und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt sind, beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder aufgrund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle angebracht sind. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten (vgl. LG München I (31. Zivilkammer), Endurteil vom 12.06.2017 - 31 S 2137/17 - BeckRS 2017, 114004; Maenner, a.a.O; LG Bonn, Urteil vom 25.09.2002 – 5 S 114/02; teilweise: LG Köln, Urteil vom 1. Februar 2018 – 37 O 440/15 –, juris). Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.
46c.
47Schließlich bestand auch keine Hinweispflicht der Beklagten hinsichtlich eines etwaigen Risikos der Beschädigung des Heckspoilers des Fahrzeugs des Klägers.
48Der Betreiber einer Waschanlage hat auf vermeidbare Schäden hinzuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung geboten ist. Dabei dürften die Anforderungen an die Sorgfalt eines Waschanlagenbetreibers nicht überspannt werden. Es kann von dem Betreiber nicht verlangt werden, vor der Inbetriebnahme der Anlage zunächst eine sachverständige Begutachtung durchzuführen, um dann feststellen zu können, dass möglicherweise bei einem bestimmten Fahrzeugtyp eine Beschädigungsgefahr besteht (vgl. LG München I (31. Zivilkammer), Endurteil vom 12.06.2017 - 31 S 2137/17 - BeckRS 2017, 114004). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Hinweispflicht in dem vorliegenden Fall zu verneinen. Denn das Bestehen einer Hinweispflicht auf die möglicherweise bestehende Gefahr der Beschädigung bei dem klägerischen Fahrzeug in der bestehenden Serienausstattung würde nicht im Verhältnis zum Aufwand für den Waschanlagenbetreiber bestehen. Dieser hätte von jedem existierenden Fahrzeugtyp in jedweder, zumindest serienmäßiger Ausstattung, Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise nicht standhalten könnte. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl der auf dem Markt zugelassenen Fahrzeuge mit den jeweiligen verschiedenen Serienausstattungen in Relation zu dem möglichen Risiko der Beschädigung einzelner Fahrzeugbauteile nicht zumutbar.
49Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17 –, juris) entgegen. Dort ging es in Abgrenzung zum vorliegenden Fall gerade nicht um die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern um die Einhaltung der erforderlichen Verhaltensregeln in der Waschanlage. Auf diese hat der Betreiber der Waschanlage hinzuweisen.
502.
51Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet vorliegend jedenfalls mangels Verschuldens des Beklagten aus, wobei sich dies mit der Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht überschneidet. So fehlt es auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, welcher der Betreiber einer Autowaschanlage grundsätzlich dadurch genügt, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459, 1460). Mehr ist aus den Gründen zu Ziffer II.1. von der Beklagten nicht zu verlangen.
523.
53Mangels begründeter Hauptforderung kann der Kläger auch mit den weiter geltend gemachten Ansprüchen auf Verzugszinsen und die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durchdringen.
544.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
565.
57Die Revision war zuzulassen, weil die Sache aufgrund divergierender Rechtsprechung zur bislang nicht höchstrichterlich geklärter Frage des Umfangs der Haftung eines Waschanlagenbetreibers bei der Beschädigung eines zur Serienausstattung eines Fahrzeugs gehörenden Bauteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.
58Unterschriften