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Landgericht Münster, 14 NBs 2/24

Datum:
17.03.2024
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 NBs 2/24
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2024:0317.14NBS2.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 10 Ds 220/23
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung Verfahrensbeschränkung
Normen:
StPO § 318 S. 1; StPO § 154a Abs. 2
Leitsätze:

Es steht der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch nicht entgegen, wenn zuvor, jedoch nach dem amtsgerichtlichen Schuldspruch, das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 06.10.2023 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz und in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch.

Er wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 01.10.2024 (Aktenzeichen 21 KLs 2/23, Staatsanwaltschaft Münster 270 Js 1060/21) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 6 Abs. 1 PflVG a.F.; §§ 52 Abs. 1; 55 Abs. 1; 56 Abs. 1; 69a StGB

 
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I. Zum Verfahren

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II. Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

5 6 7 8 9

III. Feststellungen zur Person des Angeklagten

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

IV. Feststellungen zur Tat

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V. Beweiswürdigung

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VI. Strafzumessung

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VII. Bewährungsentscheidung

48

VIII. Sperrfrist nach § 69a StGB

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IX. Kostenentscheidung

50
 

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