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Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.350,73 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, 73, 73c StGB
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Steinfurt hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.08.2024 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.
4Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
5II.
61.
7Der 46jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von sieben Kindern im Alter von bis zu 11 Jahren, die sämtlich im Haushalt der Familie leben. Er ist 1999 nach Deutschland gekommen und arbeitet als Busfahrer. Hiermit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.600 Euro. Für die Kinder bezieht er Kindergeld. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
8Der Angeklagte ist vorbestraft:
9U.a. wegen Betruges und Urkundenfälschung wurde er in den Jahren 2008, 2012 und 2015 jeweils zu Geldstrafen verurteilt.
102.
11Am 05.03.2021 erteilte der Angeklagte der Firma B. GmbH & Co. KG den Auftrag, Reparaturarbeiten an seinem Pkw vorzunehmen. Zuvor war ihm ein Kostenvoranschlag mit einer voraussichtlichen Reparatursumme in Höhe von ca. 2.000 Euro übermittelt worden. Der Angeklagte wusste, dass er diese Summe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht zahlen konnte. Er war zu dieser Zeit selbständig als Fuger tätig und erzielte äußerst unregelmäßige Einkünfte in monatlich lediglich dreistelliger Höhe. Das Konto, welches er mit seiner Frau führte, wies ebenfalls kein Guthaben auf. Mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten wurden zu dieser Zeit erfolglos betrieben. Erst im Januar 2021 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gleichwohl hatte der Angeklagte die vage Hoffnung, seine Vermögenslage werde sich kurzfristig bessern. Dem Zeugen W. gegenüber legte er seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, da ihm bewusst war, dass die Firma die Reparatur sonst ablehnen würde. Ihm kam es darauf an, sein Auto repariert zu bekommen, obwohl er wusste, dass er die Rechnung nicht würde bezahlen können. Als dem Angeklagten am 28.05.2021 die Schlussrechnung über 2.350,73 Euro zugesandt wurde, fragte er nach, ob ihm Ratenzahlung bewilligt werde, was das Unternehmen jedoch ablehnte. Tatsächlich hat der Angeklagte bis zum heutigen Tage nichts auf die Rechnung bezahlt.
12III.
13Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie zur Sache im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Er ist jedoch der Auffassung, sein Verhalten sei nicht strafbar, da er ja nach Rechnungserhalt Ratenzahlung angeboten habe. Schließlich sei es nicht seine Schuld, dass der Unternehmer sein Angebot abgelehnt habe.
14IV.
15Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Eingehungsbetruges schuldig gemacht.
16V.
17Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgehend zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Tat mittlerweile länger als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte die – wenn auch unbegründete und vage – Hoffnung hatte, die Rechnung am Ende doch irgendwie bezahlen zu können.
18Gegen ihn sprach der erhebliche Schaden, den er bis heute auch nicht teilweise ausgeglichen hat (was sich strafmildernd ausgewirkt hätte) sowie der Umstand, dass er zur Tatzeit mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft war, wenngleich die letzte Vorverurteilung ebenfalls bereits drei Jahre zurücklag.
19Insgesamt erachtete die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von
2050 Tagessätzen zu je 30 Euro
21als erforderlich zur Einwirkung auf den Angeklagten. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie.
22Da der Angeklagte durch seinen Betrug einen Betrag in Höhe der Rechnungssumme erlangt hat, war insoweit die Einziehung des Wertes anzuordnen.
23VI.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
25Dr. I.