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1.
Es wird festgestellt, dass folgende Beitragserhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in nachfolgenden Zeiträumen unwirksam waren:
a) im Tarif N02 die Anpassungen zum 01.01.2014 um 15,20 €, zum 01.01.2015 um 13,25 €, zum 01.01.2016 um -0,01 €, zum 01.01.2017 um -6,02 € und zum 01.01.2018 um 3,33 € in Höhe von (addiert und subtrahiert) insgesamt 25,76 € im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 bis jeweils zum 31.12.2019;
b) im Tarif N03 die Anpassungen zum 01.01.2014 um 11,13 €, zum 01.01.2015 um -0,48 € und zum 01.01.2016 um 2,73 € in Höhe von (addiert und subtrahiert) insgesamt 13,38 € im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 bis jeweils zum 31.12.2019;
c) im Tarif N04 die Anpassungen zum 01.01.2014 von 8,22 €, zum 01.01.2015 um 0,34 €, zum 01.01.2016 um -1,26 € und zum 01.01.2017 um -5,90 € in Höhe von (addiert und subtrahiert) insgesamt 1,40 € im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 bis jeweils zum 31.12.2019.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 486,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2022 zu zahlen.
3.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger nach dem 01.01.2019 auf die unwirksamen Beitragsanpassungen nach Ziff. 1 bis jeweils zum 31.12.2019 gezahlt hat, wobei nur die bis einschließlich 14.07.2022 gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen vorgenommene Erhöhungen der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
3In den Jahren 2013 bis 2022 nahm die Beklagte ausweislich der vom Kläger als Anl. K 1 – K 11 zur Akte gereichten Beitragsanpassungsschreiben und Nachträge zum Versicherungsschein durch einseitige Erklärung monatliche Beitragsanpassungen in nachfolgend aufgeführten Tarifen vor, wobei die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den Anpassungen im Tarif N03 (mitversicherte Person: J2./Sohn) zum 01.07.2020 sowie im Tarif N05 (mitversicherte Person: J2./Sohn) zum 01.07.2020 um Beitragsanpassungen i.S.v. § 203 VVG handele:
4 im Tarif N02
5(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 [152,09 €]“):
6 zum 01.01.2014 um 15,20 € auf 167,29 € (vgl. Anl. K 2, Bl. 60 d.A.)
7 zum 01.01.2015 um 13,26 € auf 180,55 € (vgl. Anl. K 3, Bl. 76 d.A.)
8 zum 01.01.2016 um -0,01 € auf 180,54 € (vgl. Anl. K 4, Bl. 102 d.A.)
9 zum 01.01.2017 um -6,02 € auf 174,52 € (vgl. Anl. K 5, Bl. 148 d.A.)
10 zum 01.01.2018 um 3,33 € auf 177,85 € (vgl. Anl. K 6, Bl. 172 d.A.)
11Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2018 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 25,76 €
12 zum 01.01.2020 um 16,44 € auf 194,29 € (vgl. Anl. K 8, Bl. 216 d.A.)
13Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2020 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 42,20 €
14 zum 01.01.2021 um 28,51 € auf 222,80 € (vgl. Anl. K 10, Bl. 247 d.A.)
15Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 70,71 €
16 im Tarif N06
17(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017 [189,72 €]“):
18 zum 01.01.2018 um 2,22 € auf 191,94 € (vgl. Anl. K 6, Bl. 172 d.A.)
19 zum 01.01.2019 um 0,73 € auf 192,67 € (vgl. Anl. K 7, Bl. 197 d.A.)
20Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2019 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017: 2,95 €
21 zum 01.01.2021 um 13,95 € auf 206,62 € (vgl. Anl. K 10, Bl. 246 d.A.)
22Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017: 16,90 €
23 im Tarif N03
24(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 [58,95 €]“):
25 zum 01.01.2014 um 11,13 € auf 70,08 € (vgl. Anl. K 2, Bl. 60 d.A.)
26 zum 01.01.2015 um -0,48 € auf 69,60 € (vgl. Anl. K 3, Bl. 76 d.A.)
27 zum 01.01.2016 um 2,73 € auf 72,33 € (vgl. Anl. K 4, Bl. 102 d.A.)
28Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2016 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 13,38 €
29 zum 01.01.2020 um -2,30 € auf 70,03 € (vgl. Anl. K 8, Bl. 216 d.A.)
30Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2020 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 11,08 €
31 im Tarif N04
32(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 [54,77 €]“):
33 zum 01.01.2014 um 8,22 € auf 62,99 € (vgl. Anl. K 2, Bl. 60 d.A.)
34 zum 01.01.2015 um 0,34 € auf 63,33 € (vgl. Anl. K 3, Bl. 76 d.A.)
35 zum 01.01.2016 um -1,26 € auf 62,07 € (vgl. Anl. K 4, Bl. 102 d.A.)
36 zum 01.01.2017 um -5,90 € auf 56,17 € (vgl. Anl. K 5, Bl. 148 d.A.)
37Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2017 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 1,40 €
38 im Tarif N03 (mitversicherte Person: J2./Sohn)
39(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 [30,44 €]“):
40 zum 01.01.2014 um 5,22 € auf 35,66 (vgl. Anl. K 2, Bl. 60 d.A.)
41 zum 01.01.2015 um 0,44 € auf 36,10 € (vgl. Anl. K 3, Bl. 76 d.A.)
42 zum 01.01.2016 um 3,91 € auf 40,01 € (vgl. Anl. K 4, Bl. 102 d.A.)
43 zum 01.01.2017 um 3,39 € auf 43,40 € (vgl. Anl. K 5, Bl. 148 d.A.)
44 zum 01.01.2018 um 0,56 € auf 43,96 € (vgl. Anl. K 6, Bl. 172 d.A.)
45 zum 01.01.2019 um 3,65 € auf 47,61 € (vgl. Anl. K 7, Bl. 196 d.A.)
46Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2019 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 17,17 €
47 zum 01.01.2020 um -4,34 auf 43,27 € (vgl. Anl. K 8, Bl. 216 d.A.)
48Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2020 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 12,83 €
49 zum 01.07.2020 um 2,58 € auf 45,85 € (vgl. Anl. K 9, Bl. 228 d.A.)
50Gesamtbetrag der bis zum 01.07.2020 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 15,41 €
51 im Tarif N05 (mitversicherte Person: J2. /Sohn)
52„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019 [31,10 €]“):
53 zum 01.01.2020 um 4,34 € auf 35,44 € (vgl. Anl. K 10, Bl. 216 d.A.)
54 zum 01.07.2020 um 13,50 € auf 48,94 € (vgl. Anl. K 9, Bl. 228 d.A.)
55Gesamtbetrag der bis zum 01.07.2020 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019: 17,84 €
56 zum 01.01.2021 um 16,27 € auf 65,21 € (vgl. Anl. K 10, Bl. 246)
57Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019: 34,11 €
58 im Tarif N03 (mitversicherte Person: J3. /Sohn)
59(„im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2013 [30,44 €]“):
60 zum 01.01.2014 um 5,22 € auf 35,66 (vgl. Anl. K 2, Bl. 60 d.A.)
61 zum 01.01.2015 um 0,44 € auf 36,10 € (vgl. Anl. K 3, Bl. 76 d.A.)
62 zum 01.01.2016 um 3,91 € auf 40,01 € (vgl. Anl. K 4, Bl. 102 d.A.)
63 zum 01.01.2017 um 3,39 € auf 43,40 € (vgl. Anl. K 5, Bl. 148 d.A.)
64 zum 01.01.2018 um 0,56 € auf 43,96 € (vgl. Anl. K 7, Bl. 172 d.A.)
65Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2018 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 13,52 €
66 zum 01.01.2019 um 0,84 € auf 44,80 € (vgl. Anl. K 7, Bl. 196 d.A.)
67Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2019 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 14,36 €
68 zum 01.01.2020 um -5,85 € auf 38,95 € (vgl. Anl. K 8, Bl. 218 d.A.)
69Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2020 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013: 8,51 €
70 im Tarif N05 (mitversicherte Person: J3. /Sohn):
71(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019 [35,72 €]“:
72 zum 01.01.2020 um 5,85 € auf 41,57 € (vgl. Anl. K 8, Bl. 218 d.A.)
73 zum 01.01.2021 um 18,12 € auf 59,69 € (vgl. Anl. K 10, Bl. 248 d.A.)
74Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019: 23,97 €
75Darüber hinaus erfolgte nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung im Tarif N07 zum 01.01.2020 eine vollständig limitierte Beitragsanpassung.
76Die Berechtigung der vorgenannten Beitragsanpassungen ist zwischen den Parteien streitig.
77Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen bereits formell unwirksam seien. Die übermittelten Anpassungsschreiben entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben gem. § 203 Abs. 5 VVG und seien nicht ordnungsgemäß begründet, insbesondere genügten sie nicht den Anforderungen an die „maßgeblichen Gründe". Den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen sei jeweils nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über den geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst habe. Durch die Erklärungen der Beklagten werde nicht klargestellt wird, ob allein veränderte Leistungsausgaben, allein veränderte Sterbewahrscheinlichkeiten oder eine Kombination von beiden die Beitragserhöhung bedingen und folglich der Versicherungsnehmer im Unklaren bleibe, was der konkrete Anlass der Beitragserhöhung gewesen sei. Die von der Beklagten erklärten Beitragserhöhungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zumindest nicht plausibel und intransparent, die formellen Vorgaben des § 203 VVG vor diesem Hintergrund nicht erfüllt.
78Die an ihn, den Kläger, gerichteten Schreiben zur Erklärung der jeweiligen Steigerung der Versicherungsprämien erschöpften sich in Floskeln und in allgemeinen Ausführungen über die gestiegenen Krankheitskosten. Ihre Erläuterungen beschränkten sich auf bloße abstrakte, formelhafte Ausführungen und Verweisungen auf allgemeine Änderungsgründe und Informationsblätter, die für alle Tarife der Beklagten eines Jahres wortgleich formuliert würden. Die Erhöhungsgründe würden nicht deutlich konkret dargelegt.
79Des Weiteren müsse den Begründungsschreiben entnommen werden können, dass der Vergleich der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen – entweder die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten – auch tatsächlich eine Veränderung über den maßgeblichen Schwellenwert ausgelöst habe. Erläuterungen des Schwellenwertes seien vorliegend indes nicht erfolgt.
80Darüber hinaus bestreitet der Kläger umfassend auch die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Erhöhungen, insbesondere, dass die gesetzlichen Vorgaben der §§ 203 VVG und 155 VAG beachtet bzw. ordnungsmäßig umgesetzt worden seien. Er rügt ausdrücklich alle materiellen Grundlagen sowie die tatsächliche Berechnung und rechnerische Rechtfertigung des Prämienanstiegs. Die materielle Wirksamkeit wird vom Kläger insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten gerügt:
81 keine ausreichende Kontrolle der Erhöhung durch den unabhängigen Treuhänder anhand der vorgelegten Treuhänderunterlagen möglich
82 keine ausreichende Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen
83 zu niedrige Kalkulation der Versicherungsprämie von Anfang an
84 zu niedrige Kalkulation der Versicherungsprämien bei den weiteren jeweiligen Neukalkulationen
85 keine Beachtung der versicherungsmathematischen Methoden
86 auslösende Faktoren unter 5 %
87 zutreffende Ermittlung des Auslösenden Faktors
88 lediglich vorübergehende Kostensteigerungen für das Jahr 2021 und 2022
89 Beachtung materieller Besonderheiten in Unisextarifen
90Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 08.06.2022 und der Replik vom 07.12.2022 (Bl. 477) Bezug genommen.
91Der Kläger ist unter Berücksichtigung der Berechnungen in der Klageschrift sowie den Ausführungen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 07.12.2022 der Ansicht, dass sich insgesamt ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.151,36 € ergebe, wobei im Zahlungsantrag zu Ziff. 2) lediglich der auch in der Klageschrift angegebene Betrag von 5.091,36 € genannt wird.
92Sich aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung ergebende Ansprüche seien entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt, wobei Rückzahlungsansprüche ohnehin erst ab dem Jahr 2019 geltend gemacht würden.
93Mit der der Beklagten am 14.07.2022 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
941. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
95d) im Tarif N02 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 um 25,76 €, die Erhöhung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 um 42,20 € und die Erhöhung ab 01.01.2021 um 70,71 €;
96e) im Tarif N06 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2020 um 2,95 € und die Erhöhung ab 01.01.2021 um 15,90 €;
97f) im Tarif N03 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 um 13,38 € und die Erhöhung ab 01.01.2020 um 11,08 €;
98g) im Tarif N04 im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 die Erhöhung ab 01.01.2019 um 1,40 €;
99h) im Tarif N03 (Versicherter: J2. /Sohn) im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 um 17,17 €, die Erhöhung ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 um 12,83 € und die Erhöhung ab 01.07.2020 um 15,41 €;
100i) im Tarif N05 (Versicherter: J2. /Sohn) im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019 die Erhöhung ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 um 4,34 €, die Erhöhung ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 um 17,84 € und die Erhöhung vom 01.01.2021 um 34,11 €;
101j) im Tarif N03 (Versicherte: J3. /Sohn) im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2013 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 um 17,17 € und die Erhöhung ab 01.01.2020 um 8,51 €;
102k) im Tarif N05 (Versicherte: J3. /Sohn) im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2019 die Erhöhung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 um 5,85 € und die Erhöhung ab 01.01.2021 um 23,97 €;
1032. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.091,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
1043. festzustellen, dass die Beklagte
105a) ihm Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;
106b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
107Die Beklagte beantragt,
108die Klage abzuweisen.
109Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Höhe der Klageforderung bereits nicht nachvollziehbar sei. In der Klageschrift würden keine expliziten Beitragsanpassungen aufgelistet. Stattdessen werde jeweils auf einem Anfangsbeitrag aufgesetzt und es würden Mehrbeiträge, die sich gegenüber diesem Beitrag ab 2019 ergeben hätten, zurückgefordert.
110Ferner setze der Kläger bzgl. der Erhöhung im Tarif N03 (mitversicherte Person: J3.) zum 01.01.2019 einen falschen Beitrag an, wodurch die geltend gemachte Forderung zu hoch ausfalle.
111Ferner handele es sich bei den angegriffenen Anpassungen in Tarifen der mitversicherten Personen nicht ausnahmslos um Beitragsanpassungen i.S.v. § 203 VVG; die Beitragserhöhungen beruhten teilweise auf dem sog. Altersgruppensprung.
112Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen formell und materiell wirksam seien.
113Insbesondere seien die jeweiligen Beitragsanpassungen ausreichend begründet und dem Kläger jeweils auch die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen mitgeteilt worden. Die Mitteilungspflicht habe zudem nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Etwaige fehlerhafte ältere Anpassungsmitteilungen wirkten auch nicht für die Zukunft fort; erfolge eine weitere wirksame Prämienanpassung in demselben Tarif, habe der Versicherungsnehmer ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten Gesamthöhe zu zahlen.
114Die Beklagte trägt vor, dass sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem streiterheblichen Umfang erforderlich gewesen seien.
115Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung.
116Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
117Entscheidungsgründe
118Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
119I.
120Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen zu, aber lediglich in Höhe des tenorierten Betrages von 486,48 €.
121Die angegriffenen Anpassungen im Tarif N03 (mitversicherte Person: J2./Sohn) sowie im Tarif N05 (mitversicherte Person: J2./Sohn) jeweils zum 01.07.2020 waren vorliegend nicht zu prüfen, da es sich hierbei nicht um Beitragsanpassungen i.S.v. § 203 VVG handelt, die an dem Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG zu messen wären. Die Erhöhungen beruhten ausweislich des als Anl. K 9 zur Akte gereichten Schreibens der Beklagten vom 08.01.2020 vielmehr auf dem Wechsel des am 00.00.2004 geborenen J2. in die Altersgruppe Jugendliche. Mit dem 16. Lebensjahr ändert sich auch der zu zahlende Beitrag.
122Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (1.) waren die weiter angegriffenen streitgegenständliche Beitragsanpassungen
123 zum 01.01.2019
124 zum 01.01.2020
125 zum 01.01.2021
126 zum 01.01.2022
127in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (2.).
128Auf eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen kann sich der Kläger hingegen nicht berufen (3.).
129Die übrigen – vom Kläger jedenfalls konkludent – angegriffenen Beitragsanpassungen zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 sowie 01.01.2018 waren hingegen nicht ordnungsgemäß begründet und zeitweise unwirksam (4.).
130Im Einzelnen:
1311.
132§ 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, r+s 2021, 95; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris).
133Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564).
134Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 – juris).
135Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris).
136Ferner muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 2687).
137Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
1382.
139Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs sind die von der Beklagten vorgenommenen Anpassungen zum 01.01.2019, zum 01.01.2020, zum 01.01.2021 und zum 01.01.2022 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
140a) Anpassung zum 01.01.2019
141In dem Anpassungsschreiben vom 20.11.2018 (Anl. K 7, Bl. 180 ff. d.A.) heißt es u.a. wie folgt:
142„Bilddarstellung wurde entfernt“
143Für den Kläger als durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird so bereits allein aus dem Inhalt des Anschreibens deutlich, dass die Anpassungen ausschließlich auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ beruhten.
144Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867), wonach für die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassung jedenfalls der Hinweis des Versicherers erforderlich ist, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist, genügt die hier vorliegende Begründung den formellen Anforderungen, da sie diesen Hinweis enthält. Denn nachdem zuvor das Procedere eines Prämienanpassungsverfahrens sowie die Verpflichtung der Beklagten zur jährlichen Überprüfung der Rechnungsgrundlagen zur Kalkulation des Beitrags allgemein dargestellt wird, wird sodann ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungslagen in allen von der Anpassung betroffenen Tarifen eine nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von jeweils mehr als 5 % ergeben habe.
145Da zudem explizit klargestellt wird, dass sich bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten in keinem von der Anpassung der betroffenen Tarife eine wesentliche Abweichung vom Schwellenwert ergeben habe, ist für den Kläger damit offensichtlich, dass Grund für die streitgegenständliche Beitragsanpassung die veränderten Leistungsausgaben waren.
146Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anpassung zum 01.01.2019 auch von dem für die Kammer zuständigen Senat des OLG Hamm mit Beschluss vom 22.02.2023 (Az.: 20 U 344/22) für formell ordnungsgemäß gehalten wurde.
147b) Anpassung zum 01.01.2020
148In dem Mitteilungsschreiben vom 01.01.2019 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 (Anl. K 8, Bl. 204 ff. d.A.) heißt es u.a. wie folgt:
149„Bilddarstellung wurde entfernt“
150In dem beigefügten Schreiben „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ (Anl. K 8, Bl. 224 d.A.) werden sodann nicht nur die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung dargelegt. Die Beklagte legt zudem die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in Tabellenform unter jeweiliger Benennung der prozentualen Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen und damit des auslösenden Faktors dar:
151„Bilddarstellung wurde entfernt“
152Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus diesen Informationen ohne weiteres folgern, dass die Anpassungen auf eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zurückzuführen sind.
153Die veränderten Leistungsausgaben als „maßgeblicher Grund“ werden sodann unter der Überschrift „Was sind die maßgeblichen und weitere Gründe für die Höhe der Beitragsanpassung?“:
154„[…]
155Veränderte Leistungsausgaben in den Tarifen der Krankenversicherung
156Durch den medizinischen Fortschritt können heute Krankheiten erfolgreich behandelt werden, für die es vor einigen Jahren noch keine Hilfe gab. Gezielte Diagnosen durch neue und teure bildgebende Verfahren und moderne Operationstechniken ermöglichen eine gezielte Behandlung. Jungen und alten Patienten wird mehr Lebensqualität geschenkt. Hierdurch werden steigende Arzt-, Arzneimittel- und Behandlungskosten verursacht. Da die Versicherten diese Mehrkosten gemeinsam schultern, steigen die Beiträge der Versicherten, auch für diejenigen, die im vergangenen Jahr keine Rechnungen eingereicht haben. In einigen Fällen ergeben sich durch geringere Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen auch beitragssenkende Effekte. Die Auswirkungen auf die Beiträge sind bei dieser Anpassung je nach Tarif und Beobachtungseinheit unterschiedlich.“
157Für den Kläger als durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird so zudem hinreichend deutlich, dass nicht sein eigener individueller Schadensverlauf und erst recht nicht eine freie Entscheidung der Beklagten Grund für die Anpassung war. Ebenfalls kann er erkennen, dass die Anpassung auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ beruht. Konkrete Anhaltspunkte, dass – alleine oder auch – eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeiten maßgeblich gewesen sein könnte, ergeben sich für ihn nicht. Weitere Angaben bzgl. der konkreten Berechnung müssen nicht vorgelegt werden.
158Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867), wonach für die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassung jedenfalls der Hinweis des Versicherers erforderlich ist, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist, genügt die hier vorliegende Begründung den formellen Anforderungen, da sie diesen Hinweis enthält.
159Denn in den beigefügten Informationen „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ wird der für die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Werten maßgebliche Schwellenwert (5 %) explizit genannt. Hieraus wird für den Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass überhaupt ein vorab festgelegter Schwellenwert vorhanden ist, dessen Überschreitung hier die streitgegenständliche Prämienerhöhung ausgelöst hat.
160Die Begründung ist daher ordnungsgemäß, weil eindeutig klargestellt wird, dass die maßgeblichen Gründe für die streitgegenständliche Beitragsanpassung die veränderten Leistungsausgaben sind.
161Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anpassung zum 01.01.2020 auch von dem für die Kammer zuständigen Senat des OLG Hamm mit Beschluss vom 22.02.2023 (Az.: 20 U 344/22) für formell ordnungsgemäß gehalten wurde.
162c) Anpassungen zum 01.01.2021 und 01.01.2022
163Die Mitteilungsschreiben vom 18.10.2020 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021 (Anl. K 10, Bl. 240 ff. d.A.) sowie vom 17.11.2021 (Anl. K 11, Bl. 258 ff. d.A.) zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022 sind ebenfalls ordnungsgemäß.
164Da diese vom Inhalt und seiner Aufmachung her dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 entsprechen und im Wesentlichen gleichlautende nähere Erläuterungen in der beigefügten Anlage „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 [bzw. 01.01.2022]“ enthalten (vgl. Anl. K 10, Bl. 254 d.A.); Anl. B 2, Bl. 454 d.A.), kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
1653.
166Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam.
167a)
168Soweit der Kläger die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen umfassend bestritten und die Einhaltung aller materiellen Grundlagen sowie insbesondere auch die kalkulatorische Richtigkeit der Beitragsanpassung in Abrede gestellt hat, war insoweit aufgrund einer dem Kläger anzulastenden Beweisvereitelung nicht in eine Beweisaufnahme einzutreten.
169Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen einer – auch materiell – wirksamen Prämienanpassung bei dem Versicherer (vgl. BGH, Urt. vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, juris). Die Klage des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und er hat insbesondere auch nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren ist es vielmehr der Versicherer, der darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (so auch OLG Köln, Urt. vom 01.09.2023, Az.: I-20 U 50/23, juris).
170Jedoch ist die Nichtwahrnehmung des zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termins am 07.12.2023 durch den Hauptbevollmächtigten des Klägers als Beweisverteilung zu qualifizieren, die im hier vorliegenden Fall i.E. dazu führt, dass von der kalkulatorischen Richtigkeit und einer materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung entweder im Wege einer Beweislastumkehr zulasten des Klägers auszugehen oder diese entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist.
171Eine Beweisvereitelung liegt bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei vor, das dazu führen kann, einen an sich möglichen Beweis zu verhindern oder zu erschweren oder dadurch die Beweisführung des Gegners scheitern zu lassen (vgl. BGH, Urt. vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13, juris).
172Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam hier deswegen nicht in Betracht, weil die von der Beklagten zur Akte gereichten, geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen (Sonderband „Geheimhaltung: Anlagen B 8“) zur Überprüfung der materiellen Wirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten. Der für die hiesige Kammer zuständige Berufungssenat hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Kläger lediglich durch einen Unterbevollmächtigten, nicht aber durch seinen Hauptbevollmächtigten vertreten wurde, mit Urteil vom 23. Juni 2023 (Az.: I-20 U 29/23, juris) hierzu wie folgt ausgeführt:
173„a) Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 -, juris Rn. 80 f. m.w.N.).
174(b) Hieran gemessen ist der Klägerin eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen.
175(aa) Sie hat der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert.
176Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 hat die Beklagte näher zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Treuhänderunterlagen ausgeführt. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte.
177Zur Wahrung dieses berechtigten Geheimhaltungsinteresses kam allein der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG in Betracht (Senatsbeschluss vom 22. März 2019 - I-20 W 4/19 -, Rn. 3). Auch mit einer Beschlussfassung nach § 358a ZPO konnte entgegen der Auffassung der Klägerin die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse ihr gegenüber nicht vermieden werden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten zu dessen Nachvollziehbarkeit die relevanten Anknüpfungstatsachen, mithin den wesentlichen Inhalt der Treuhänderunterlagen, offenlegen müsste.
178§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den - nicht mit verpflichteten - Hauptbevollmächtigten oder die Klägerin selbst wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8).
179Der Kammer ist auf dieser Grundlage eine gesetzmäßige, das rechtliche Gehör der Klägerin wahrende Verhandlungsführung nicht mehr möglich gewesen. Dass die Klägerin auf eine solche hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen, weil das Bestreiten der kalkulatorischen Richtigkeit jedes Sinnes entbehrte, wenn sich die Klägerin zu diesem Punkt letztlich in keiner Weise äußern könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein entsprechender Verzicht überhaupt wirksam wäre (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen.
180(bb) Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. Der Klägerin war aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung vom 07.09.2022 (Bl. 303 eGA-I) bewusst, dass das Landgericht auf eine „Geheimhaltungsvereinbarung“ bestehen würde und hatte zum Zweck deren „Abschlusses“ das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und auf die notwendige Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten hingewiesen. Es hat ferner darauf hingewiesen, sich vorzubehalten, das Nichterscheinen eines zur „Schließung einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung befugten Hauptbevollmächtigten“ sowie der Partei selbst künftig als Beweisverteilung zu werten.
181Damit hat das Landgericht der Sache nach zutreffend und hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass es zur erforderlichen Sicherstellung der Geheimhaltung der persönlichen Anwesenheit der Klägerin und ihres Hauptbevollmächtigten bedarf. Ihr war deshalb bewusst, dass im Falle des Ausbleibens eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht führen könnte. Im Übrigen hatte auch die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zutreffend auf das Erfordernis eines Geheimhaltungsbeschlusses hingewiesen (Bl. 118 eGA-I).
182(cc) Die Weigerung der Klägerin und deren Hauptbevollmächtigen, zum Termin zu erscheinen, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Darauf, dass die Treuhänderunterlagen der Klägerin gänzlich unverständlich sein mögen (was sich ohne Einsichtnahme schon gar nicht beurteilen lässt), kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat auch ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Klägerin bzw. deren Hauptbevollmächtigter die Unterlagen nicht an - ggf. sachkundige - Dritte weiterleitet. Dass dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben.
183Missbilligenswert ist die Weigerung der Klägerin deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt.
184(dd) Die Beklagte befindet sich aufgrund der Weigerung der Klägerin und dessen Hauptbevollmächtigten in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist (so LG Bonn, Urteil vom 20. Januar 2023 - 41 O 88/22 -, juris Rn. 80 ff.) oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin nach wie vor keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass sie schuldhaft vereitelt hat, einen ihr obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte. Es ist deshalb von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen.“
185Diese nachvollziehbaren und in jeglicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen, die sich die Kammer vorliegend nach eigener Prüfung vollumfänglich zu Eigen macht, sind entsprechend auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
186Die Beklagte hat vorliegend insbesondere mit dem als Anl. B 4 (Bl. 546 ff. d.A.) zum Schriftsatz vom 29.08.2023 (Bl. 542 ff. d.A.) zur Akte gereichten Anlagenverzeichnis näher dargelegt, welche Unterlagen einem berechtigten Geheimhaltungsbedürfnis unterliegen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer (technischen) Berechnungsgrundlagen haben sollte. Die von der Beklagten insoweit als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen enthalten dem Vortrag der Beklagten zufolge technischen Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen (interne Angaben zur Ermittlung des auslösenden Faktors, zur Festlegung von Rechnungsgrundlagen und zu Auswirkungen auf die Beiträge und zur Limitierung) und stellen damit wichtige Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2021, Az.: I-20 W 48/20 – juris).
187Die Verwertung dieser Unterlagen wäre vor diesem Hintergrund nur bei Erlass einer hinreichenden Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG in Betracht gekommen.
188Eine solche war in dem eigens auf den 07.12.2023 anberaumten Termin indes nicht möglich, weil der Termin auf Klägerseite nicht durch einen Hauptbevollmächtigten, sondern lediglich durch einen Unter- bzw. Terminsbevollmächtigten wahrgenommen worden ist.
189Dem ausdrücklichen Wortlaut von § 174 Abs. 3 S. 1 GVG können durch gerichtlichen Beschluss aber ausschließlich anwesende Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen durch den Unterbevollmächtigten an den – nicht mitverpflichteten – Hauptbevollmächtigten wäre daher nicht in einer im Einklang mit dem Gesetz stehenden Weise möglich, sondern vielmehr strafbewehrt untersagt gewesen. Vor diesem Hintergrund kam eine Verwertung der Unterlagen vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere hätte den Hauptbevollmächtigten des Klägers das auf der Grundlage der Unterlagen erstattete und die Treuhänderunterlagen auswertende Sachverständigengutachten schon nicht zur Kenntnis gebracht werden können. Auch die Beklagte hätte nicht die Möglichkeit gehabt, schriftsätzlich unter Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zu diesem Stellung zu nehmen (vgl. OLG Köln, Urt. vom 01.09.2023, Az.: I-20 U 50/23, juris).
190Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist vorliegend deshalb erfüllt, weil den Hauptbevollmächtigten des Klägers aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der ursprünglichen Ladungsverfügung vom 21.04.2023 (Bl. 503 d.A.) bewusst war, dass der Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG in nicht öffentlicher Verhandlung beabsichtigt und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war. Noch mit Verfügung vom 18.10.2023 (Bl. 577 d.A.), den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2023 zugegangen (vgl. EB vom 19.10.2023, Bl. 583), hat die Kammer ergänzend auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens sowohl des Klägers selbst als auch der Hauptbevollmächtigten hingewiesen und mitgeteilt, sich vorzubehalten, das Nichterscheinen des Klägers und/oder seiner Hauptbevollmächtigten als Beweisverteilung zu werten. Den Hauptbevollmächtigten des Klägers war deshalb bewusst, dass im Falle ihres Ausbleibens eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht führen können wird.
191Dieses Verhalten ist mit dem OLG Hamm auch als missbilligenswert zu qualifizieren. Ein plausibler Grund für das Nichterscheinen der Hauptbevollmächtigten zu dem Termin am 07.12.2023 ist nicht angegeben worden. Auch die weite Anreise der Hauptbevollmächtigten zu dem Termin aus 00000 B. (einfache Strecke: 488 km) stellt angesichts der vorstehend dargelegten Besonderheiten des Falls keine Rechtfertigung für ihr Ausbleiben dar.
192Die Beklagte befindet sich aufgrund des Nichterscheinens der Hauptbevollmächtigten des Klägers letztlich in einer für sie unüberwindbaren Beweisnot; daher ist von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassungen auszugehen. Selbst wenn man lediglich von einer Beweislastumkehr zulasten des Klägers ausginge, vermag dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Denn der Kläger würde den dann ihm obliegenden Beweis durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens ohne vorherigen Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass er schuldhaft vereitelt hat, spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen können, sodass dann im Wege eines Beweislasturteils von der Richtigkeit der Berechnungen auszugehen wäre.
193Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2023 (Bl. 588 ff. d.A.) auf den Beschluss des OLG München vom 17.05.2023 (Az.: 38 W 533/23e) Bezug nimmt, teilt die Kammer die in dem Beschluss dargelegten Rechtsansichten nicht.
194Das OLG München vertritt darin die Ansicht, dass berechtigten Geheimhaltungsinteressen nur durch einen außergerichtlichen Abschluss einer strafbewehrten Geheimhaltungsvereinbarung angemessen Rechnung getragen werden könne. Durch Anordnungen nach § 174 Abs. 3 VGV könne Geheimhaltungsinteressen hingen nur unvollkommen nachgekommen werden, weil diese allein auf einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der grundsätzlich öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Bezug auf bei der Verhandlung anwesenden Personen abzielten. Demgegenüber bleibe das Recht auf Akteneinsicht der Klagepartei und ihres anwaltlichen Vertreters nach § 299 ZPO hiervon unberührt und ließe sich auch dann nicht beschneiden, wenn nicht die Hauptbevollmächtigten, sondern „nur“ ein Unterbevollmächtigter an der maßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte und die Hauptbevollmächtigten deswegen nicht gem. § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit hätten verpflichtet werden können. Zwar könne das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden, um sodann in der mündlichen Verhandlung eine Geheimhaltungsanordnung zu treffen. Alleinige Sanktionsmöglichkeit im Falle des Nichterscheinens sei aber allenfalls die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO, nicht jedoch der Verlust des Prozesses allein aufgrund des Nichterscheinens oder aufgrund einer dadurch vermeintlich begangenen Handlung der Beweisvereitelung zum Nachteil der anderen Partei. Auch könne jedenfalls das persönliche Erscheinen eines bestimmten Rechtsanwalts nicht angeordnet werden. Ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt, sei dem Gesetz fremd.
195Zwar besteht kein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt. Es obliegt der Partei jedoch, im Anwaltsprozess ihre Vertretung im Prozess in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und berechtigenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist, was bei einem Erscheinen lediglich eines Unterbevollmächtigten aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter Ziff. I.3.a) der Entscheidungsgründe aber gerade nicht der Fall ist (so auch OLG Köln, Urt. vom 01.09.2023, Az.: I-20 U 50/23, juris).
196b)
197Soweit der Kläger daneben auch die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen bestreitet, erweist sich dieses Bestreiten – da aufgrund von Beweisvereitelung von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassungen auszugehen ist (s.o.) – als unerheblich.
198Denn dieser formelle, lediglich den Treuhändervorgang als solchen betreffende Aspekt vermag für sich genommen eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht zu begründen. Wenn ausdrücklich nicht gleichzeitig die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulation bestritten wird bzw. – wie hier – von der Richtigkeit auszugehen ist, ist die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren nicht einer isolierten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterziehen. Denn die Frage, ob dem Treuhänder von dem Versicherer die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Insoweit gilt hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Weder der Wortlaut noch Systematik des § 203 Abs. 2 VVG noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften noch verfassungsrechtliche Erwägungen des § 203 Abs. 2 VVG sprechen dafür, die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen anzugreifen. Vielmehr gebieten es die im Versicherungsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen (statt aller OLG Hamm, Beschl. vom 12.05.2023, Az.: I-20 U 7/23, juris).
199Im Übrigen greifen auch hier die vorstehenden Erwägungen zur Beweisvereitelung: Aufgrund der verweigerten Mitwirkung an dem Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses können weder die Kammer noch ein Sachverständiger noch der Kläger selbst beurteilen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen vollständig waren. Auch insofern ist der Beklagten durch das Prozessverhalten des Klägers eine Beweisführungsmöglichkeit vorwerfbar abgeschnitten worden.
2004.
201Die übrigen – vom Kläger konkludent – angegriffenen Beitragsanpassungen
202 zum 01.01.2014 (Anl. K 2, Bl. 48 ff. d.A.),
203 zum 01.01.2015 (Anl. K 3, Bl. 66 ff. d.A.),
204 zum 01.01.2016 (Anl. K 4, Bl. 84 ff. d.A.),
205 zum 01.01.2017 (Anl. K 5, Bl. 110 ff. d.A.) sowie
206 zum 01.01.2018 (Anl. K 6, Bl. 156 ff. d.A.)
207waren hingegen nicht ordnungsgemäß begründet und zeitweise unwirksam.
208a)
209Bei sämtlichen vorgenannten Anpassungen fehlt es nämlich an dem für die formelle Wirksamkeit der Anpassung erforderlichen Hinweis des Versicherers, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist.
210Der in den Informationsschreiben vereinzelt enthaltene Verweis auf § 8b der AVB reicht hierfür nicht aus. Zwar enthält § 8b einen Hinweis auf die Schwellenwerte. Der Hinweis auf eine erforderliche Schwellenwertüberschreitung muss indes in dem Anpassungsschreiben selbst oder in den dem Anpassungsschreiben beigefügten Informationen enthalten sein. Ein Hinweis auf dem Schreiben nicht beigefügte Allgemeine Versicherungsbedingungen reicht hierfür nicht aus (so auch OLG Hamm, Urt. vom 20.01.2023, Az.: I-20 U 235/22).
211b)
212Es ergibt sich daher folgender Zahlungsanspruch des Klägers:
213aa)
214Die unwirksamen Anpassungen im Tarif N02 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018 sind durch die nachfolgende wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2020 (s.o.) mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden. Denn eine wirksame Prämienanpassung beendet die Folgen einer vorherigen unwirksamen Prämienerhöhung. Die spätere wirksame Prämienerhöhung bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie, unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (vgl. BGH, Urt. vom 14.04.2021, Az.: IV ZR 36/20 – juris; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 - juris).
215Für den klageweise geltend gemachten Rückzahlungszeitraum ab dem 01.01.2019 kann der Kläger daher den bis zum 31.12.2019 auf die unwirksamen Erhöhungen zu viel geleisteten Betrag von insgesamt 25,76 € (vgl. insoweit die Zusammensetzung im Tatbestand) zurückverlangen. Es ergibt sich ein Betrag von 12 Monaten x 25,76 € = 309,12 €.
216bb)
217Die unwirksame Anpassung im Tarif N06 zum 01.01.2018 ist bereits durch die nachfolgende wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (s.o.) geheilt worden, sodass ab 2019 kein Zahlungsanspruch mehr besteht.
218cc)
219Die unwirksamen Anpassungen im Tarif N03 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 sind durch die nachfolgende wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2020 (s.o.) mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden.
220Für den klageweise geltend gemachten Rückzahlungszeitraum ab dem 01.01.2019 kann der Kläger daher den bis zum 31.12.2019 auf die unwirksamen Erhöhungen zu viel geleisteten Betrag von insgesamt 13,38 € (vgl. insoweit die Zusammensetzung im Tatbestand) zurückverlangen. Es ergibt sich ein Betrag von 12 Monaten x 13,38 € = 160,56 €.
221dd)
222Die unwirksamen Anpassungen im Tarif N07 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sind durch die nachfolgende wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2020 geheilt worden.
223Nach dem – von dem Kläger nicht bestrittenen – Vortrag der Beklagten auf S. 2 der Klageerwiderung erfolgte zum 01.01.2020 eine vollständig limitierte – und sich damit auf die zu zahlende Beitragshöhe nicht auswirkende – Beitragsanpassung. Dies lässt sich auch dem als Anl. K 8 zur Akte gereichten Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen, wonach zum 01.01.2020 auch im Tarif N04 eine Änderung vermerkt, der monatlich zu leistende Tarifbeitrag aber – gleichbleibend mit dem Stand zur Anpassung zum 01.01.2017 (Anl. K 5, Bl. 148 d.A.) – auf 56,17 € festgelegt ist.
224Für den klageweise geltend gemachten Rückzahlungszeitraum ab dem 01.01.2019 kann der Kläger daher den bis zum 31.12.2019 auf die unwirksamen Erhöhungen zu viel geleisteten und geltend gemachten Betrag von insgesamt 1,40 € (vgl. insoweit die Zusammensetzung im Tatbestand) zurückverlangen. Es ergibt sich ein Betrag von 12 Monaten x 1,40 € = 16,80 €.
225ee)
226Die unwirksamen Anpassungen im Tarif N03 (versicherte Person: J2./Sohn) zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018 sind durch die nachfolgende wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (s.o.) mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden, sodass ab 2019 kein Rückzahlungsanspruch mehr besteht.
227ff)
228Die unwirksamen Anpassungen im Tarif Z 100/80 (versicherte Person: J3./Sohn) zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018 sind durch die nachfolgende wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (s.o.) mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden, sodass ab 2019 kein Rückzahlungsanspruch mehr besteht.
229gg)
230Da die Anpassungen im Tarif S 1 bezogen auf die mitversicherten Person J2. und J3. jeweils erst ab dem 01.01.2020 angegriffen wurden und sich die Anpassungen ab dem 01.01.2019 als rechtmäßig erweisen (s.o.), besteht hier ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch.
231hh)
232Die Summe der vorstehenden fettgedruckten Beträge beträgt 486,48 €. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung nach vorläufiger Prüfung zunächst einen höheren Betrag in Aussicht gestellt hatte, beruhte diese fehlerhafte Berechnung insbesondere darauf, dass bzgl. der Tarife N03 und N04 die Heilung durch die nachfolgend wirksame Anpassung zum 01.01.2020 übersehen und daher ein größerer Rückzahlungszeitraum zugrunde gelegt sowie bzgl. der Tarife N03 (J2.), N03 (J3.) und N06 fälschlicherweise von einer Unwirksamkeit der zum 01.01.2019 vorgenommenen Beitragsanpassungen ausgegangen wurde.
233c)
234Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
235II.
236Unter Berücksichtigung der unter Ziff. I der Entscheidungsgründe dargelegten rechtlichen Erwägungen ist der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zulässig, aber nur teilweise begründet.
2371.
238Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ist nach der Rspr. des BGH (Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris) zulässig.
2392.
240Die jedenfalls konkludent angegriffenen Prämienanpassungen
241im Tarif 02 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018 sind jeweils bis zum 31.12.2019 unwirksam gewesen (s.o.),
242 im Tarif N03 zum 01.01.2014, 01.01.2015 und 01.01.2016 sind jeweils bis zum 31.12.2019 unwirksam gewesen (s.o.),
243 im Tarif N07 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sind bis zum 31.12.2019 unwirksam gewesen (s.o.).
244Auf Antrag des Klägers war daher die zeitweise Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zum 31.12.2019 bzw. 31.12.2018 festzustellen (vgl. zur Tenorierung BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 – juris; OLG Köln, Urt. vom 29.10.2019, Az.: I-9 U 127/18 – juris).
245Das Vorbringen des Klägers ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageschrift sowie der konkreten Formulierung des Klageantrags zu Ziff. 1), wonach die Unwirksamkeit einer seit 2019 bestehenden Zahlungsverpflichtung in Höhe eines bestimmten Betrages im Vergleich zu einem in der Vergangenheit liegenden Vergleichswert festgestellt werden soll, verständigerweise gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass auch eine entsprechende Feststellung der Unwirksamkeit der in der Zwischenzeit erfolgten Beitragsanpassungen beantragt war.
246Dass vom Kläger – als Beispiel sei insoweit der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 a) und die Erhöhungen im Tarif N02 genannt – nicht nur eine Erhöhung zum 01.01.2019, sondern vielmehr (auch) mehrere in der Vergangenheit liegende Beitragsanpassungen angegriffen worden sind, lässt sich anhand des Umstands erkennen, dass im Feststellungsantrag (und mittelbar dann auch im Zahlungsantrag zu Ziff. 2)) auf den „Ausgangswert vom 01.01.2013" abgestellt wird. Dass es sich bei dem genannten Erhöhungsbetrag von 25,76 € nicht allein um den Erhöhungsbetrag einer – im Übrigen auch gar nicht erfolgten – der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 handeln kann, sondern sich dieser vielmehr als Summe der Erhöhungsbeträge von mehreren vom Kläger für unwirksam gehaltenen Beitragsanpassungen in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und 01.01.2019 darstellt und daher im Jahr 2019 insgesamt eine – im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 – um 25,76 € zu hohe Prämie gezahlt worden sei, die auch mit dem Zahlungsantrag zu Ziff. 2) zurückverlangt wird, ist offensichtlich.
247Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt bei einer dahingehenden Auslegung des Feststellungsantrages insoweit nicht vor.
248Im Übrigen war der Antrag auf Feststellung aber unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. I der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
249III.
250Der Kläger kann im tenorierten Umfang ferner mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) die Feststellung verlangen, dass die Beklagte auch zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist.
2511.
252Dem Kläger steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte gem. § 818 Abs. 3 BGB zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus den Prämienanteilen gezogen hat, deren Erhöhung unwirksam war (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris).
253Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen besteht aber nicht für den Zeitraum, für den dem Kläger bereits Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zugesprochen werden. Der Ausspruch war daher auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht zu begrenzen (vgl. BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564, juris Rn. 35).
2542.
255Einen Anspruch auf Feststellung, dass die herauszugeben Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind, hat der Kläger nicht. Denn § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 – juris; Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19). Rechtshängigkeit i.S.v. § 291 BGB tritt vielmehr nur mit Erhebung einer Leistungsklage ein; eine Feststellungsklage genügt nicht.
256IV.
257Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
258V.
259Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
260Unterschriften
261Berichtigungsbeschluss LG Münster 115 O 118/24 vom 15.02.2024
262Der Tatbestand des Urteils vom 11.01.2024 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 des Urteils wie folgt heißen muss:
263(„im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017 [189,72 €]“):
265zum 01.01.2018 um 2,22 € auf 191,94 € (vgl. Anl. K 6, Bl. 172 d.A.)
Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2019 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017: 2,95 €
268Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017: 15,90 €
270Gründe
271Auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2024 wird Bezug genommen.
272Unzutreffenderweise ist das Gericht von einer Beitragsanpassung im Tarif N06 zum 01.01.2021 um 13,95 € (statt 12,95 €) auf 206,62 € (statt auf 205,62 €) ausgegangen und hat infolgedessen einen Gesamtbetrag der bis zum 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2017 in Höhe von 16,90 € statt 15,90 € angenommen.
273Insoweit handelt es sich - wie sich aus der Anl. K 10 sowie den Ausführungen auf S. 3 der Klageerwiderung ergibt - um offenbare Unrichtigkeiten.
274Unterschriften