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Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen(s. a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -).
Die Beschwerde der Schuldnerin vom 21. August 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10. August 2023, mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen wird, wird auf Kosten der Schuldnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Gründe:
2Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht in Münster vom 06.12.2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet und Frau Rechtsanwältin G. aus Münster zur Insolvenzverwalterin bestellt.
3Mit Eintritt der Beschwerdeführerin in die Altersrente zum 01.08.2023 beantragte diese unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente Ihre Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde und in diesem Zuge die auf dieses Arbeitseinkommen abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet würde. Hierzu trägt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Ungleichbehandlung daraus resultiere, dass sie für die zu erwartende Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklage bilden müsse, die sie im Falle ihrer abhängigen Beschäftigung nicht bilden müsse.
4Das Amtsgericht Münster hat diesen Antrag im angegriffenen Beschluss unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass höchstrichterlich entschieden sei, dass die Entstehung einer Steuerschuld in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages sei.
5Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Schuldnerin vom 21.08.2023, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. August 2023 nicht abgeholfen hat.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
8Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Anpassung der Pfändungsbeträge. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
9Die derzeitige Gesetzeslage nimmt die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber der Konstellation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde, deshalb im Kauf, weil es nicht zu einer weiteren, nämlich über § 850e Nr. 1 ZPO hinausgehenden Privilegierung des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzverfahren kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019, Az.: IX ZB 2/18, NZI 2019, 941, Rz. 20).
10Angesichts der zu diesem Punkt existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine planwidrige Regelungslücke in der Zivilprozessordnung, die dem erkennenden Gericht eine abweichende Auslegung ermöglichen könnte, insoweit nicht angenommen werden.
11Die Voraussetzungen für eine Anpassung des pfändbaren Anteils des Einkommens der Beschwerdeführer nach § 850f Abs. 1 ZPO sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.